Markenanmeldung Deutschland

Geschmacksmuster-Schutz für Europa

Der beste Schutz für Ihr Design

Setzen Sie in puncto Designschutz auf unsere Spezialisten und profitieren Sie von den Vorteilen einer Geschmacksmuster-Anmeldung bei Prehm & Klare Rechtsanwälte:

  1. günstige Anmeldegebühren
  2. Höchste Geschwindigkeit durch elektronische Anmeldung
  3. Bei Sammelanmeldungen 50,- € netto, zzgl. MwSt. pro weiterem Muster

499,00 € netto, zzgl. MwSt. & 350,- Euro Gebühr des DPMA für 1 Muster.

Unser freibleibendes Angebot richtet sich an die Industrie, Handel, Handwerk, Gewerbe und selbstständig Tätige.

Platzierungen

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Möchten Sie Ihr Geschmacksmuster für Deutschland schützen?

Melden Sie ein Geschmacksmuster
für Deutschland an.

249,- Euro netto, zzgl. MwSt. &
60,- Euro Amtsgebühr des DPAM für ein Muster.

Zur DE-Anmeldung

  • Vorteile Designschutz
  • Definitionen
  • Ablauf der Anmeldung

Vorteile auf einen Blick

  1. Schutz vor Verlust oder Wertminderung Ihres Designs
  2. Schutz vor anderen Unternehmen sowie rechtlichen Konflikten plus Folgekosten
  3. Steigerung des Produkt- und Unternehmenswertes

Die Vorteile des EU-Designschutzes im Detail

Dem Design kommt in puncto Verkaufserfolg eine entscheidende Rolle zu. Denn es kann Emotionen erzeugen, Impulse setzen und Kaufentscheidungen fördern. Außerdem ermöglicht das Design die  Abgrenzung zu anderen Marken bzw. Produkten, was dessen Einzigartigkeit und damit Wiedererkennbarkeit und Wert ausmacht. Dürfen aber alle anderen Mitbewerber Ihr Design ebenso nutzen, geht der Wert des Designs für Ihr Unternehmen verloren.
Dem können Sie nur durch einen rechtlichen Schutz, der durch eine entsprechende Beantragung aktiv werden kann, entgegen treten und vorbeugen. Egal, ob es sich um ein Produktdesign, eine Verpackung, eine Tapete oder ein Logo handelt, sobald dieses eine ästhetische Gestaltung besitzt sowie neu und eigenartig ist, können Sie dieses Design als Geschmacksmuster schützen zu lassen. Ihr Design wird ab dem Zeitpunkt seiner Registrierung beim Europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) europaweiten Schutz genießen.

Die Registrierung kann alle 5 Jahre erneuert werden – insgesamt kann das Monopol auf die Form und farbliche Gestaltung Ihres Produkts maximal 25 Jahre anhalten.

Der Geschmacksmusterschutz gewährt Ihnen das ausschließliche Recht, Ihr registriertes Design innerhalb Europas zu verwenden. Außerdem können Sie Mitbewerbern innerhalb Europas die Benutzung Ihres Designs untersagen und so die Einzigartigkeit und damit den Wert dieses Designs für Ihr Unternehmen sichern.

Vorteil EU Geschmacksmusterschutz im Vergleich zum Markenschutz

Sie können Ihr Design (z.B. Logo oder Signet) nicht nur als Geschmacksmuster sondern auch als Marke registrieren lassen. Dann ist die rechtliche Grundlage für den Schutz Ihres Designs das Markenrecht und nicht das Geschmacksmusterrecht. Dennoch bietet die Registrierung als Muster im Gegensatz zur Markenregistrierung einige Vorteile. So ist der Schutzumfang beim Geschmacksmuster größer und weiterhin gib es hierfür keine Benutzungsschonfrist wie das bei Marken der Fall ist. Denn im Geschmacksmusterrecht definieren nicht  Waren-, Dienstleistungs- oder Branchenähnlichkeit die Grenzen oder den Rahmen des Schutzes, sondern nur der Gesamteindruck.

Des Weiteren enthält das Registrierungsverfahren eines Geschmacksmusters keine Widerspruchsfrist, in der Dritte gegen die Registrierung Widerspruch einlegen können, wie das bei einer Marke der Fall ist. Das vereinfacht und verkürzt das Verfahren ungemein.

Nachteil des Geschmacksmusterschutzes ist allerdings seine zeitliche Limitierung von 25 Jahren. Sie wünschen sich einen längeren Schutz? Dann sprechen Sie uns einfach an. Wir finden den besten Schutz für Ihr Design für Sie: 0431 – 1560 197 20

Was ist ein Geschmacksmuster?

Ein „Geschmacksmuster“ ist eine sogenannte ästhetische Gestaltung, also ein Design, das vor dem Ge- und Missbrauch durch andere geschützt ist. Dieser Geschmacksmusterschutz ist also ein Designschutz, welcher sowohl Waren- und Produktverpackungen (oder Teile davon) als auch Logos schützt.

Wie eine Marke auch wird das Geschmacksmuster ebenfalls in Waren-Klassen eingetragen – nach der Internationalen Locarno-Geschmacksmuster-Klassifizierung (Locarno-Konferenz 1968). Verwaltet wird das Locarno-Abkommen von der WIPO (World Intellectual Property Organisation).

Die tatsächliche Rechtswirksamkeit eines Geschmacksmusters wird von den zuständigen Ämtern bei dessen Anmeldung nur rein formal kontrolliert. Darum achten wir vor Anmeldung eines Geschmacksmusters stets auf gewisse Kriterien, die Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit eines Geschmacksmusters sind:

  1. Neu muss das Geschmacksmuster sein. Gemeint ist, dass bei Anmeldung kein weitgehend gleiches Geschmacksmuster bereits vorhanden sein darf.
  2. Eigenartig muss das Geschmacksmuster ebenfalls sein. Das bedeutet, dass sich das Geschmacksmuster aus der Sicht eines Betrachters von anderen deutlich unterscheiden muss.

Der Schutz eines Geschmacksmusters entsteht abgesehen vom nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster letztlich mit Eintragung ins Register. Wie bei der Markenanmeldung ist Prioritätstag jedoch der Tag der Anmeldung beim betreffenden Amt.

Unsere Leistungen für Ihre EU-Geschmacksmuster-Anmeldung im Überblick

  1. Beurteilung der grundsätzlichen Schutzfähigkeit des anzumeldenden Geschmacksmusters
  2. Einteilung der Locarnoklassen für Geschmacksmuster**
  3. Fertigung einer Geschmacksmusteranmeldung und Übersendung des Antrages an das HABM
    Bei einer Geschmacksmuster-Sammelanmeldung berechnen wir je weiteres Muster einen Aufpreis von 50,00 Euro
  4. Führung der Standardkorrespondenz mit dem HABM
  5. Prüfung und Weiterleitung der Empfangsbescheinigung
  6. Übersendung der Geschmacksmuster-Urkunde

Gebühren und Dauer des Schutzes für die EU-Anmeldung

Dauer des Schutze

Der Schutz des EU-Geschmacksmusters besteht 5 Jahre lang. Nach Ablauf dieser Zeit kann weitere 5 Jahre verlängert werden. Dies kann bis zu einer Maximaldauer von 25 Jahren immer so weiter geführt werden. Anschließend erlischt der Schutz.

Gebühren für die Anmeldung

Für die Anmeldung fallen folgende Gebühren an:

  1. eine Grundgebühr für ein einziges Geschmacksmuster oder für das erste Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung: Eintragungsgebühr von 230 Euro + Bekanntmachungsgebühr von 120 Euro = 350 Euro gesamt.
  2. eine verringerte Gebühr je Geschmacksmuster für das zweite bis zehnte Geschmacksmuster: Grundgebühr aus 1. plus zusätzliche Eintragungsgebühren von 115 Euro und  zusätzliche Bekanntmachungsgebühren von 60 Euro = 175 Euro gesamt.
  3. eine noch weiter verringerte Gebühr ab dem 11. Geschmacksmuster: Grundgebühr aus 1. plus eine zusätzliche Eintragungsgebühr von 50 Euro und eine zusätzliche Bekanntmachungsgebühr von 30 Euro für das 11. Geschmacksmuster =  80 Euro gesamt.

Sollten Sie außerhalb unserer standardisierten Dienstleistungsangebote, die Sie auf unserer Homepage finden, weitergehenden Beratungsbedarf haben, oder nicht die passende Dienstleistung in unserem Angebot finden, können Sie einen Spezialauftrag starten.

Beratungsbedarf?
Sie haben noch Fragen zum Thema Markenanmeldung? Dann setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung:

Telefon: 0431 - 560 197 20, E-Mail: info@markenservice.net

Mandanten über uns

„Die Ergebnisse der Markenrecherche von Prehm & Klare machten uns klar, dass Googeln nicht ausreicht. Gut, dass wir die Kanzlei engagiert hatten.“ Heiko Fuhrmann, Kiel

„Prehm & Klare sind für uns die erste Wahl, wenn es um die Markenanmeldung unserer neuen Produkte geht.“ Bertha K., Hamburg

„Unser Name ist unser Kapital. Darum ließen wir ihn als Marke schützen. Die Betreuung durch Prehm & Klare war großartig!“ Herdis Hiller, Langwedel


* Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. gesetzlicher MwSt. - Unser freibleibendes Angebot richtet sich an die Industrie, Handel, Handwerk, Gewerbe und selbstständig Tätige.

* exklusive der Gebühren, die beim zuständigen Patent- und Markenamt entrichtet werden müssen. Die Anmeldung eines Geschmacksmusters garantiert nicht die Eintragung eines Geschmacksmusters.

** sofern Sie nach Erstellung des EU-Geschmacksmuster-Warenverzeichnisses, jedoch vor Einreichung der Geschmacksmuster-Anmeldung durch Prehm & Klare Rechtsanwälte beim zuständigen Patent - und Markenamt zu dem Schluss kommen sollten, Ihre europäische Geschmacksmuster - Anmeldung doch nicht durchführen lassen zu wollen, liquidieren wir für unsere bis dahin erbrachte Dienstleistung den ermäßigten Betrag von 199,- Euro*.