Gerichtsverfahren bei Markenstreitigkeiten
Prehm & Klare Rechtsanwälte vertreten Ihre Angelegenheiten deutschlandweit bei jedem Land- oder Oberlandesgericht bei der Verletzung von Marken und anderen Kennzeichenrechten (z.B. Firmennamensrechte, Titelschutzrechte) im Klageverfahren.
Im Angriffsfall sprechen Prehm & Klare Rechtsanwälte für Sie Abmahnungen gegenüber Rechtsverletzern aus, erwirken für Sie in Eilsachen einstweilige Verfügungen und vermitteln in außergerichtlichen Streitigkeiten.
Im Verteidigungsfall überprüfen Prehm & Klare Rechtsanwälte zunächst Ihre Rechtsposition. Sofern z.B. eine Abmahnung gerechtfertigt sein sollte, helfen wir Ihnen richtig zu reagieren, um so unnötige Kosten eines gerichtlichen Verfahrens zu vermeiden. Wir überprüfen die von Ihnen abgeforderte Unterlassungserklärung und optimieren diese für Ihre Belange nach dem rechtlich Möglichen. Sofern die Abmahnung ungerechtfertigt erscheint, fertigen wir für Sie ein entsprechendes Antwortschreiben. Sofern Sie bereits eine einstweilige Verfügung erhalten haben, legen wir für Sie Widerspruch ein und vertreten Ihre Position vor Gericht.
Unsere Dienstleistung der gerichtlichen Tätigkeit setzt insbesondere dort an, wo Sie sich aufgrund von Verfahrenszwängen nicht mehr selbst vertreten dürfen (Anwaltszwang bei Landgerichten). Beim Markenstreitigkeiten und in Kennzeichenstreitigkeiten sind zwingend die Landgerichte bzw. deren Kennzeichenkammern zuständig.
In gerichtlichen Verfahren sind wir gezwungen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abzurechnen. Die Gebührenhöhe und Ihr Kostenrisiko ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle. Bei der gerichtlichen Vertretung ohne mündliche Verhandlung entsteht zunächst eine 1,3 fache Verfahrensgebühr. Erfolgt eine mündliche Verhandlung wird zusätzlich eine 1,2 fache Termingebühr fällig. Die festgelegten Gerichtskosten richten sich dabei nach der im Gerichtskostengesetz (GKG) und ergeben sich aus der Streitwerthöhe. In Markenstreitigkeiten ist in der Regel nicht von einem Streitwert unter € 50.000,00 auszugehen.
In streitigen außergerichtlichen Angelegenheiten können Rechtsanwälte eine Geschäftsgebühr zwischen 0,5 und dem 2,5 fachen ansetzen (in der Regel das 1,3 fache) oder pauschale Honorarvereinbarungen nach Aufwand treffen. Eine pauschale Regelung bietet sich im Markenstreit z.B. bei der Mitwirkung an Vorrechtsvereinbarungen an.
*Alle Preise verstehen sich in EUR zzgl. gesetzlicher MwSt. und anfallender amtlicher Anmeldegebühren.
Unser freibleibendes Angebot richtet sich an Industrie, Handel, Handwerk, Gewerbe und Selbstständige.
Sollten Sie außerhalb der standardisierten Dienstleistungsangebote, die Sie auf unserer Homepage finden, weitergehenden Beratungsbedarf haben, oder nicht die passende Dienstleistung in unserem Angebot finden, sollten Sie einen Spezialauftrag starten.