Widerspruch: Deutsche, die Englisch sprechen

Die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke kann in jeder der 20 Amtssprachen der EU eingereicht werden. Daneben muss eine zweite Sprache gewählt werden, bei der es sich um eine der 5 Sprachen des Amtes handelt muss.

Als deutscher Anmelder bzw. als deutsche Kanzlei wählt man gewöhnlich Deutsch als erste Sprache und Englisch als zweite Sprache. Diese Wahl bestimmt unter anderem, in welchen Sprachen ein Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke geführt werden kann.

Wir dürfen jetzt erstmalig folgendes erleben: Ein deutscher Anmelder wird durch eine deutsche Kanzlei vertreten. Die erste Sprache der Anmeldung ist Deutsch, die zweite Sprache ist Englisch. Gegen die Anmeldung wird Widerspruch erhoben. Von einem deutschen Unternehmen, vertreten durch eine deutsche Kanzlei. Als Verfahrenssprache wählt die Kanzlei Englisch.

Das ist freilich ihr gutes Recht und mag die Sachbearbeiter erfreuen, in einer anderen Sprache als Deutsch vortragen zu dürfen. Doch es müssen nicht nur sämtliche Schriftsätze in Englisch eingereicht werden, sondern auch sämtliche Auskünfte und Nachweise (Beweismittel). So will es Regel 19 Abs. 3 GMDV. Und das macht die Angelegenheit nicht nur kompliziert, sondern auch teuer.

Derartige Späße, die zu Lasten der Mandanten gehen, sollte man dann doch unterlassen.

2 Kommentare zu “Widerspruch: Deutsche, die Englisch sprechen

  1. Auf der Moralebene ist bei Rechtsstreitigkeiten schlecht zu argumentieren.

    Vor dem Europäischen Patentamt werden Einsprüche von deutschen Patentanwälten sehr häufig auf Deutsch eingereicht, selbst wenn das Patent mit Verfahrenssprache Englisch erteilt worden ist. Dies ärgert dann häufig den Anwalt in der englischen Kanzlei, der nur marginal Deutsch spricht, obwohl der deutsche Anwalt auch der Englischen Sprache durchaus mächtig wäre,

    Die Idee dahinter ist, den Prozessgegner auf sprachliches Glatteis zu führe. Ob die Rechnung immer aufgeht, mag dahingestellt bleiben.

  2. Das lässt sich auch umgehen: Einfach die Marke in einer „kleinen“ Sprache anmelden, als Zweitsprache die Amtssprache Deutsch angeben und das Kreuz da setzen, wo „Korrespondenz in der Zweitsprache“ angeboten wird. Und siehe da: Jedes Verfahren beim HABM findet fortan vollständig auf deutsch statt…

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