Vorteile einer EU-Markenanmeldung beim HABM gegenüber einer IR-Markenanmeldung bei der WIPO

EU-Markenanmeldungen liegen bekanntlich im Trend. Aber warum melden insbesondere deutsche Kanzleien lieber EU-Marken an, anstatt auf die eigentlich präzisere IR-Marke auszuweichen?

Häufig benötigen die Markenanmelder gar nicht Schutz in allen EU-Staaten, sondern nur in Einzelstaaten innerhalb der EU.

Die Gründe liegen im formalen Bereich versteckt. Das EU-Anmeldeverfahren ist nämlich formal erheblich einfacher und in der Anmeldeprozedur deutlich weniger umfangreich als die Anmeldung einer IR-Marke.

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WIPO stellt Madrid Express ein

Zum 31.12.2010 wird die World Intellectual Property Organization die „Madrid Express“ Datenbank einstellen. Die „Madrid Express“ Datenbank enthält sämtliche angemeldeten und registrierten internationalen Registrierungen.

Um sich künftig über den Registerstand einer internationalen Registrierung zu informieren, kann der Nutzer auf die bereits seit April 2010 betriebene Datenbank „ROMARIN“ ausweichen. „ROMARIN“ bietet denselben Umfang wie „Madrid Express“.

ROMARIN: http://www.wipo.int/romarin/

Aktivitäten zum World Intellectual Property Day

Der World Intellectual Property Day wird rund um den Globus durch Aktivitäten begleitet.

Eine Übersicht bietet der Activity Report der WIPO.

Links zu den Aktivitäten einzelner Ämter:
Estland
Europäische Union
Finnland
Indien
Italien
Kanada
Niederlande mit Patentparade
Portugal
Russische Förderation
Tschechische Republik
Vereinigte Staaten von Amerika
Sambia (via afro-ip)

Und schließlich noch Käse und Wein bei The IPKat.

World Intellectual Property Day 2010

Heute, am 26.04.2010, ist World Intellectual Property Day.

Der World Intellectual Property Day wurde ins Leben gerufen, um auf die Immaterialgüterrechte und gewerblichen Schutzrechte im Alltag aufmerksam zu machen. Die Mitgliedsstaaten der WIPO begleiten diesen Tag mit Kampagnen und Veranstaltungen (Rückblick auf 2009 und die Aktion im Markenblog von 2008).

Der World Intellectual Property Day feiert sein 10-jähriges Jubiläum und steht unter dem Motto „Innovation – Linking the World“.

World Intellectual Property Day

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben V

A Florida-based company („Federated Institute for Patent and Trademark Registry“) was this month found to have violated the state’s Deceptive and Unfair Trade Practices Act by sending out by mass mail misleading “invoices” to patent and trademark applicants—including users of WIPO’s Patent Cooperation Treaty (PCT) which facilitates the process of seeking international patent protection.

Quelle: Pressemitteilung der WIPO vom 21.12.2009

Laut Pressemitteilung der World Intellectual Property Organization (weiterführende Mitteilung des Attorney General Bill McCollum) wurde jüngst ein Unternehmen aus Florida wegen wettbewerbswidrigem und betrügerischem Verhaltens verurteilt. Das Unternehmen verschickte massenhaft Schreiben an Patent- und Markenanmelder, die den Eindruck einer amtlichen Rechnung vermittelten. Durch diese Masche soll das Unternehmen 2,6 Mio. USD von den Geschädigten erbeutet haben.

In diesem Zusammenhang möchten wir auch nochmals eindringlich vor solchen Schreiben warnen und die Markenanmelder bzw. -inhaber zur erhöhten Wachsamkeit raten. Gerade in den letzten Wochen hat der Versand solcher Schreiben sprunghaft zugenommen.

Merken Sie sich: Sollten Sie einen Vertreter oder einen Zustellungsbevollmächtigten für Ihre Marke bestellt haben, werden Ihnen amtliche Schreiben ausschließlich durch diesen zugestellt. Alle Schreiben, die Ihnen direkt zugehen, sind mit äußerster Vorsicht zu genießen.

Weitere Informationen: in unserem Markenserviceblog
Beim Deutschen Patent- und Markenamt
Beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt
Bei der World Intellectual Property Organization

Umwandlung der Internationalen Registrierung

Einen kurzen Einstieg in das Madrider System (Internationale Registrierung) bietet unser Artikel vom 23.03.2009.

Der gestrige Artikel befasste sich mit der Abhängigkeit der Internationalen Registrierung von der Basismarke (Akzessorietät). Heute geht es um die Umwandlung einer Internationalen Registrierung in eine nationale Marke (Transformation).

Gemäß Artikel 9 quinquies PMMA kann eine im Rahmen des Artikels 6 PMMA gelöschte internationale Registrierung in eine nationale Marke umgewandelt werden.

Ein solcher Umwandlungsantrag ist binnen drei Monaten nach Löschung der internationalen Registrierung beim nationalen Markenamt zu stellen. Mit dem Umwandlungsantrag sind die amtlichen Gebühren zu entrichten, die für die jeweilige nationale Markenanmeldung gelten. Dem Antrag ist ferner eine Bescheinigung der WIPO über die frühere internationale Registrierung beizufügen.

Der große Vorteil einer solchen Umwandlung: Die Priorität der nationalen Marke entspricht dann der Priorität der früheren internationalen Registrierung.

Beispiel:

Der Markeninhaber erwirbt auf Basis seiner deutschen Marke eine internationale Registrierung mit Schutzbereich Schweiz, Türkei und USA. Die internationale Registrierung wird am 01.08.2006 eingetragen.

Am 01.08.2009 wird die deutsche Basismarke gelöscht, z.B. weil ihr ältere Rechte entgegen stehen. Aus der Akzessorietät folgt, dass auch die internationale Registrierung gelöscht wird.

Der ehemalige Markeninhaber kann jetzt einen Umwandlungsantrag beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum, beim Türkischen Patentamt und beim United States Patent and Trademark Office stellen und dafür sorgen, dass seine frühere internationale Registrierung in drei nationale Marken umgewandelt wird. Die drei nationalen Marken besitzen nach ihrer Eintragung die Priorität vom 01.08.2006.

Akzessorietät der Internationalen Registrierung

Einen kurzen Einstieg in das Madrider System (Internationale Registrierung) bietet unser Artikel vom 23.03.2009.

Dieser Artikel befasst sich mit der Abhängigheit der Internationalen Registrierung von der Basismarke (Akzessorietät).

Artikel 6 Absatz 2 PMMA lautet

Mit dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren vom Zeitpunkt der internationalen Registrierung an wird diese […] von der Basiseintragung unabhängig.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die internationale Registrierung in den ersten fünf Jahren (gerechnet ab dem Datum der Registrierung) von der Basismarke abhängig ist. Sollte die Basismarke gelöscht werden, so erlischt auch die internationale Registrierung. Bei einer Teillöschung erlischt die internationale Registrierung in demselben Umfang wie der Basisschutz.

Für die Akzessorietät ist es unerheblich, aus welchen Gründen der Basisschutz erlischt (Verzicht, Verfall, Nichtigerklärung, Ungültigerklärung, Löschung).

Binnen der ersten fünf Jahre bedarf es daher nur eines Angriffes auf die Basismarke, um die internationale Registrierung zu Fall zu bringen. Wird ein solcher Angriff erfolgreich durchgeführt, ist ein gesonderter Antrag an die WIPO zur Löschung der internationalen Registrierung nicht erforderlich. Das DPMA ersucht die WIPO von Amts wegen um Löschung der internationalen Registrierung.

Nach dem Ablauf von fünf Jahren löst sich die internationale Registrierung von der Basismarke und wird unabhängig, Art. 6 Abs. 2 PMMA, siehe oben.

Neuer Service: Kostenlose Markenrecherche

Ein Klick – drei Datenbanken für den Deutschen Schutzbereich

Aufgrund der großen Nachfrage bieten Prehm & Klare Rechtsanwälte ab sofort auf ihrer Profiplattform www.markenservice.net für Dienstleistungen rund um das Thema Marken eine kostenlose Markenrecherche für den deutschen Schutzbereich auf der Basis der Datenbanken des DPMA, des HABM und der WIPO an.

Das kostenlose Markenrecherchetool umfasst die Möglichkeit der gleichzeitigen Markenidentitätsrecherche in allen drei oben genannten Datenbanken mit sehr geringen Zugriffszeiten. Angehende Markenanmelder haben jetzt die Möglichkeit, im Vorfeld einer Markenanmeldung schon vor dem Start kostenpflichtiger Ähnlichkeitsrecherchen zunächst kostenlose Identitätsüberprüfungen Ihrer Wunschmarke durchzuführen. Dies spart dem Suchenden ad hoc viel Zeit und Geld.

Man beachte unbedingt, dass die Durchführung einer Marken-Identitätsrecherche von der Rechtssprechung zur Enthaftung des Rechtsanwalts im Rahmen des Markenanmeldeverfahrens zwar als ausreichend angesehen wird (BGH GRUR 1970, 87, 89 – Muschi-Blix), allein aber eine Ähnlichkeitsrecherche nach Marken und Firmennamen dem Anmelder die notwendige Sicherheit bei seiner Markenanmeldung vermitteln kann. Ansonsten steht der Anmelder im Konfliktsfall nämlich in der Regel alleine dar. Das DPMA haftet im übrigen in keinem Fall. Dort wird bis auf die Berücksichtigung sehr bekannter oder sogar berühmter Marken regelmäßig keine Konfliktsprüfung durchgeführt.

Der Markenanmelder ist also weiterhin gut beraten, nach seiner Marken-Identitätsrecherche ergänzende Marken- und Firmennamenähnlichkeitsrecherchen zu veranlassen.

Die Internationale Registrierung

Eine kurze Erklärung – in einfachen Worten:

Es gibt nationale deutsche Marken, die Schutz in Deutschland genießen. Es gibt europäische Gemeinschaftsmarken, die Schutz in allen Mitgliedsstaaten der EU genießen. Es gibt jedoch keine Marke, die weltweiten Schutz genießt. Um Markenschutz außerhalb der EU zu erlangen, könnte der Anmelder einen Antrag bei jedem nationalen Markenamt stellen. Möchte der Anmelder Markenschutz z.B. in der Schweiz, in den USA und in Japan erlangen, müsste er drei verschiedene Anträge vor den jeweiligen nationalen Markenämtern stellen. Dass dies umständlich ist, liegt auf der Hand.

Wesentlich komfortabler ist eine Schutzrechtserweiterung nach dem Madrider System (internationale Registrierung). Besitzt der Anmelder eine deutsche Marke, so kann er den Schutz dieser Marke mit einem einzigen Antrag auf diejenigen Staaten erweitern, die dem Madrider System angeschlossen sind. Zurzeit sind dies 84 Staaten. Eine internationale Registrierung vermittelt in den jeweiligen Staaten denselben Schutz, wie wenn die Marke unmittelbar bei den nationalen Markenämtern angemeldet worden wäre. Verwaltet werden die internationalen Registrierungen zentral von der World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf.

Im obigen Beispiel müsste der Anmelder einen einzigen Antrag, der entweder auf Englisch oder Französisch zu verfassen ist, bei der WIPO stellen und dabei die Staaten Schweiz, USA und Japan ankreuzen. Nach Prüfung der formellen Voraussetzungen wird die WIPO den Antrag an die drei Markenämter weiterleiten.

Ist die internationale Registrierung eingetragen, bietet das Madrider System weiter die Möglichkeit, Adressenwechsel des Inhabers oder Rechtsübergänge durch einen einzigen Antrag anzuzeigen. Ferner kann die internationale Registrierung auch noch nach Eintragung auf weitere Staaten erweitert werden.

Weitere Informationen bietet die WIPO auf ihrer Webseite unter http://www.wipo.int/madrid/en/.