Gebührenvergleich: Deutschland – Frankreich

In einer neuen Reihe vergleichen wir die amtlichen Gebühren für eine Markenanmeldung.
Teil 1: Deutschland – Frankreich.

Deutschland
300.- EUR für 3 Klassen
290.- EUR bei elektronischer Anmeldung
Jede weitere Klasse: 100.- EUR

Frankreich
225.- EUR für 3 Klassen
200.- EUR bei elektronischer Anmeldung
Jede weitere Klasse: 40.- EUR

HABM: Alicante News mit Fokus Italien

Die aktuelle Ausgabe der Alicante News hat Italien im Fokus.

Aus Italien stammen 58.658 Gemeinschaftsmarkenanmeldungen. Im letzten Jahr waren es 7.240, in diesem Jahr sind es bisher 5.302 Anmeldungen. Wortmarkenanmeldungen stellen einen Anteil von 40,5%, Bildmarkenanmeldungen einen Anteil von 58,1%. Am häufigsten wurden Marken für die Waren der Klasse 25, z.B. Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren, angemeldet.

Häufigste Anmelder:

  1. Intesa Sanpaolo S.P.A. (788 Anmeldungen)
  2. Barilla G. ER. Fratelli S.P.A. (444 Anmeldungen)
  3. Artsana S.P.A. (176 Anmeldungen)
  4. Banca Mediolanum S.P.A. (161 Anmeldungen)
  5. Trudi S.P.A. (149 Anmeldungen)

Interessantes Detail: Während FERRARI mit 132 Anmeldungen noch Platz 9 belegt, logiert der Mutterkonzern FIAT unter ferner liefen.

Und was uns FIAT mit der jüngsten Bildmarke sagen möchte, ist uns nicht ganz klar:
EM 008334237, Nizzaklasse 11

Wiedergabe der Marke EM 008334237, FIAT S.P.A.
EM 008334237, FIAT S.P.A.

Quelle: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

Erweiterung der Widerspruchsmöglichkeiten aus § 42 MarkenG n.F.

Gesetz zu Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Der Gesetzgeber schafft ab dem 01.10.2009 durch den neuen § 42 Abs.2 Nr.4 MarkenG

[…] wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 in Verbindung mit § 12 […]

die Möglichkeit, dass ein Widerspruch auch auf der Grundlage einer sogenannten Benutzungsmarke im Sinne des § 4 Nr. 2 MarkenG eingelegt werden kann.

Bisher konnte der Löschungsanspruch aus § 12 MarkenG nur im Wege der gerichtlich durchzusetzenden Löschungsklage gem. §§ 51, 55 MarkenG nach den dortigen Voraussetzungen geltend gemacht werden und gerade nicht über ein Widerspruchsverfahren.

Im Übrigen gelten die bekannten Voraussetzung, dass der Anspruch nur zieht, wenn die widersprechende Benutzungsmarke a) tatsächlich im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, b) Verkehrgeltung im ganzen Bundesgebiet aufweist und c) Verkehrsgeltung gerade als Marke vorliegt.

Tatsächlich werden Widersprüche aus Benutzungsmarken gem. § 4 Nr. 2 MarkenG und geschäftlichen Bezeichnungen gem. § 5 Abs. 2 MarkenG wohl nur selten verzeichnet werden, da gerade Nichtinhaber von eingetragenen Marken wohl noch seltener eine Markenüberwachung am Laufen haben. Damit ist die Wahrscheinlichkeit, innerhalb von 3 Monaten ab Veröffentlichung der neu eingetragenen Konfliktmarke diese zur Kenntnis zu nehmen und wirksam Widerspruch einzulegen, wohl eher als gering einzustufen.

Nichtsdestotrotz kann man die Bemühungen des BMJ erkennen, die ordentlichen Instanzgerichte weiter zu entlasten.

Die Hörmarke

Hörmarken waren lange Zeit, konkret: im Geltungsbereich des Warenzeichengesetzes, nicht als schutzfähig anerkannt. Dies hat sich nach der Einführung des Markengesetzes geändert. Neben den klassischen Wort- und Bildmarken gibt es nicht nur – wie jüngst beschrieben – Farbmarken, sondern auch Hörmarken. Wie Farbmarken werden auch Hörmarken ausdrücklich in § 3 Abs. 1 MarkenG erwähnt.

Daher gelten für Hörmarken dieselben Voraussetzungen wie für jede andere Markenform. Zunächst müssen sie grafisch darstellbar sein. Die grafische Darstellung erfolgt in der üblichen Notenschrift. Probleme bereitet jedoch die Anmeldung von Geräuschen, die sich nicht in Notenschrift wiedergeben lassen. Hier wird regelmäßig auf ein Sonagramm zurückgegriffen, wobei die Zulässigkeit einer solchen Darstellung lebhaft umstritten ist.

Ein Beispiel für eine eingetragene Hörmarke, die aus einem Geräusch besteht und als Sonagramm dargestellt wird, ist das Brüllen des MGM-Löwen.

Metro-Goldwyn-Mayer Lion Corporation

Einer Hörmarke muss daneben abstrakte Unterscheidungseignung zukommen. Dies wird bei langen, kaum einprägsamen Melodien nicht der Fall sein. Fezer (Markengesetz, 4. Aufl., § 3 Rn. 594) erläutert anschaulich: „So wie ein Roman keine Wortmarke, kann eine Oper keine Hörmarke sein; es fehlt die Einheitlichkeit der Marke.“

Auch die bloße akustische Wiedergabe eines Textes (Gesang) wird regelmäßig nicht als markenfähig angesehen. Wird der Gesang jedoch mit einer Melodie unterlegt, kommt der Marke regelmäßig abstrakte Unterscheidungseignung zu.

Das Beispiel einer solchen Marke ist das Yahoo-Jodeln mit Banjo-Musik.

Yahoo! Inc.

Ferner muss eine Hörmarke die notwendige Herkunftsfunktion aufweisen und Unterscheidungskraft besitzen.

In der Regel nicht unterscheidungskräftig sind Hörmarken, die nur aus einem einzigen Ton bestehen. Wie bei jeder anderen Markenform dürfen die Waren oder Dienstleistungen durch die Hörmarke auch nicht beschrieben werden. Das Knacken von Knäckebrot wäre zum Beispiel nicht unterscheidungskräftig für Brot und Backwaren (Klasse 30), das Muhen einer Kuh ist nicht unterscheidungskräftig für Milch (Klasse 29) und das Motorengeräusch nicht für Fahrzeuge (Klasse 12).

Der Großteil der eingetragenen Hörmarken besteht aus unterscheidungskräftigen Melodien, wie beispielsweise den Fox-Fanfaren.

TWENTIETH CENTURY FOX FILM CORPORATION

Eine der bekanntesten deutschen Hörmarken (wenn nicht die bekannteste) dürfte die Melodie der Deutschen Telekom AG sein. Mangels Verfügbarkeit der Datei können wir Ihnen an dieser Stelle nur ein vergleichbares Gedüdel des US-amerikanischen Telekommunikationsunternehmens Cisco präsentieren.

Cisco Technology, Inc.

Wichtige Gesetzesänderung im MarkenG zum 01.10.2009

Gesetz zu Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Der Gesetzgeber hat auch für das Markengesetz einen bunten Blumenstrauß an Gesetzesänderungen aus dem Hut gezogen. Die wohl wichtigste Änderung findet in § 42 Markengesetz statt.

§ 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Inhaber einer Marke“ die Wörter „oder einer geschäftlichen Bezeichnung“ eingefügt.

Waren bisher gemäß § 42 MarkenG nur prioritätsältere Markeninhaber zur Einlegung eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Marke befugt, so wird sich dies ab dem 01.10.2009 dahingehend ändern, dass dann auch Inhabern prioritätsälterer geschäftlicher Bezeichnungen dieses Recht eingeräumt wird. Folglich sind insbesondere Firmennamen gemeint.

Damit werden sich die Prüfer des DPMA zukünftig im Widerspruchsverfahren mit einem erheblich größeren Sachverhaltsvortrag der Parteien zu beschäftigen haben. Unter „geschäftliche Bezeichnung“ fällt nämlich nicht nur der Name einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH und AG), sondern auch der fiktive, registerlich nicht verzeichnete Firmenname eines Einzelunternehmers.

Auch wenn das Amt bereits jetzt im Widerspruchsverfahren gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 MarkenG den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu ermittelt hat und dabei auch Beteiligte laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen darf, so galt doch die Ansicht, dass das Widerspruchsverfahren als registerrechtliches Verfahren wenig geeignet sei, um umfangreiche und zeitraubende Beweiserhebungen – beispielsweise zur Kennzeichnungskraft aufgrund der Benutzungslage – zu tätigen.
Weiterlesen „Wichtige Gesetzesänderung im MarkenG zum 01.10.2009“

Die Farbmarke – eher Theorie als Praxis?

Eine Farbe ist ein als Marke schutzfähiges Zeichen. Davon geht § 3 Abs. 1 MarkenG ausdrücklich aus. Diese abstrakte Markenfähigkeit sagt jedoch nichts darüber aus, ob eine Farbmarkenanmeldung im Einzelfall eingetragen wird. Wie jede Markenanmeldung muss sich auch die Anmeldung einer Farbmarke an den absoluten Schutzhindernissen des § 8 MarkenG messen lassen.

Die meisten Farbmarkenanmeldungen scheitern am Erfordernis der Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Nach Ansicht des EuGH sehen die Verbraucher in Farben gewöhnlich nur bloße Gestaltungsmittel, weil Farben von Waren oder Verpackungen regelmäßig als Dekoration, nicht aber als betriebliche Herkunftshinweise eingesetzt werden (EuGH GRUR 2003, 604, 607 – Libertel).

Einer Farbmarke komme daher nur unter außergewöhnlichen Umständen auf spezifischen Märkten von Haus aus Unterscheidungskraft zu (EuGH GRUR 2003, 604, 608 – Libertel).

Bei der Anmeldung einer Farbmarke ist im ersten Schritt zu prüfen, ob ein spezifischer Markt mit besonderen Kennzeichnungsgewohnheiten existiert. Dann ist zu fragen, ob die Farbe grundsätzlich geeignet ist, einen betrieblichen Herkunftshinweis zu vermitteln. Letzteres ist z.B. bei Bekleidungsstücken niemals der Fall, da Farbe zur Darstellung der Ware oder deren Beschaffenheit verwendet wird (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rn. 206).
Weiterlesen „Die Farbmarke – eher Theorie als Praxis?“

DPMAdirekt: Pac-Man

Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt mit DPMAdirekt ein Programm zur Verfügung, das eine Online-Anmeldung von Patenten, Marken und Gebrauchsmustern ermöglicht.

Doch das Programm kann noch vieles mehr!

Durch die Tastenkombination Alt + Shift und Klick auf „letzte Suche“ wird der Klassiker Pac-Man gestartet. Sie haben richtig gelesen: Pac-Man.

In Kenntnis dieses Umstands erscheint eine konzentrierte Arbeit mit DPMAdirekt kaum noch möglich: 255 Level wollen gemeistert werden.

dpmadirekt

BPatG und Schweizer Rechtsanwälte

Einen interessanten markenrechtlichen Vorgang beschert uns der Kollege Prof. Dr. Schweizer aus München.

Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Markenanmeldung „Schweizer Rechtsanwälte“ (Az. 304 04 754) wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung legte der Anmelder Beschwerde ein. Ohne Erfolg.

Das Bundespatentgericht führt in dem Beschluss aus:

Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angemeldete Bezeichnung lediglich darauf hinweist, dass die beanspruchten – zum typischen Tätigkeitsgebiet eines Rechtsanwalts gehörenden – Dienstleistungen von Rechtsanwälten aus der Schweiz angeboten und erbracht werden. Der Verkehr wird daher mit der angemeldeten Bezeichnung allenfalls die Vorstellung verbinden, dass die Anwälte, die die betreffenden Dienstleistungen erbringen, in der Schweiz ansässig, mit dem schweizerischen Recht vertraut und zum Auftreten vor Behörden und Gerichten in der Schweiz befugt sind. Er wird darin aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen.

(Entscheidung des BPatG, Az. 24 W (pat) 32/08, im Volltext)

Dass kleine Unterschiede oftmals große Wirkung haben, zeigt sich im Folgenden: Die Marke „Rechtsanwälte Schweizer“ (Az. 305 59 499) wurde beanstandungslos in das Markenregister eingetragen. Sie genießt über eine Internationale Registrierung sogar Schutz in der Schweiz.

Durch den einfachen Worttausch hat der Kollege den Bedeutungsgehalt der Marke geändert und damit die Eintragung der Marke ermöglicht.

HABM: Alicante News mit Fokus Ungarn

Die aktuelle Ausgabe der Alicante News hat Ungarn im Fokus.

Im Jahr 2008 wurden aus Ungarn 281 Gemeinschaftsmarken beim HABM angemeldet. Davon entfielen 50% auf Bildmarkenanmeldungen, gefolgt von 47% Wortmarkenanmeldungen. Am häufigsten wurden Dienstleistungen der Klasse 35 angemeldet, gefolgt von Waren der Klassen 09 und 25.

Häufigste Anmelder:

  1. PJ Hungary Szolgaltató Korlatolt Felelössegü Tarsasag (31 Anmeldungen)
  2. Zwack Unicum Nyrt. (27 Anmeldungen)
  3. Medico Uno Pharma Gyógyszerkereskedelmi KFT (26 Anmeldungen)
  4. URSA Salgótarjan Glass Wool Close Co., Ltd. (25 Anmeldungen)
  5. OTP Bank Nyrt. (24 Anmeldungen)

Quelle: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

BPatG zur Eintragungsfähigkeit von Flaggen-Marken

In der Entscheidung 27 W (pat) 115/09 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Anmeldung 30 2008 041 941

302008041941

als Marke eintragungsfähig ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung zuvor nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 6, § 8 Abs. 4 Satz 1 MarkenG zurückgewiesen, weil die Marke entgegen diesen Vorschriften eine als solche erkennbare Nachahmung der Bundesflagge enthalte, von der sie sich nur durch die Hinzufügung der Europaflagge unterscheide.

Das BPatG schloss sich der Entscheidung des DPMA an.

Zwar sei die dargestellte Flagge nicht mit der Bundes- noch mit der Europaflagge identisch. Sie sei aber von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie eine Nachahmung der Bundesflagge enthalte, die unschwer erkennbar ist.

Nach § 8 Abs. 4 S. 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung auch dann ausgeschlossen, wenn sie Abbildungen enthalten, welche zwar mit den in § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG genannten Staatssymbolen und anderen Hoheitszeichen nicht identisch sind, diese aber nachahmen.

Der Begriff der Nachahmung i. S. d. § 8 Abs. 4 S. 1 MarkenG knüpft vielmehr an den in Art. 6ter Abs. 1 PVÜ enthaltenen Begriff der „Nachahmung im heraldischen Sinne“ an. Hierunter fallen ohne Weiteres solche Nachahmungen, die gerade die charakteristischen heraldischen Merkmale aufweisen.

Die Entscheidung des BPatG finden Sie im Volltext hier.

Zu den Basics: Flaggen als Markenbestandteil können Sie sich in unserem Beitrag vom 15.06.2009 informieren.

Neuer Service: Kostenlose Markenrecherche

Ein Klick – drei Datenbanken für den Deutschen Schutzbereich

Aufgrund der großen Nachfrage bieten Prehm & Klare Rechtsanwälte ab sofort auf ihrer Profiplattform www.markenservice.net für Dienstleistungen rund um das Thema Marken eine kostenlose Markenrecherche für den deutschen Schutzbereich auf der Basis der Datenbanken des DPMA, des HABM und der WIPO an.

Das kostenlose Markenrecherchetool umfasst die Möglichkeit der gleichzeitigen Markenidentitätsrecherche in allen drei oben genannten Datenbanken mit sehr geringen Zugriffszeiten. Angehende Markenanmelder haben jetzt die Möglichkeit, im Vorfeld einer Markenanmeldung schon vor dem Start kostenpflichtiger Ähnlichkeitsrecherchen zunächst kostenlose Identitätsüberprüfungen Ihrer Wunschmarke durchzuführen. Dies spart dem Suchenden ad hoc viel Zeit und Geld.

Man beachte unbedingt, dass die Durchführung einer Marken-Identitätsrecherche von der Rechtssprechung zur Enthaftung des Rechtsanwalts im Rahmen des Markenanmeldeverfahrens zwar als ausreichend angesehen wird (BGH GRUR 1970, 87, 89 – Muschi-Blix), allein aber eine Ähnlichkeitsrecherche nach Marken und Firmennamen dem Anmelder die notwendige Sicherheit bei seiner Markenanmeldung vermitteln kann. Ansonsten steht der Anmelder im Konfliktsfall nämlich in der Regel alleine dar. Das DPMA haftet im übrigen in keinem Fall. Dort wird bis auf die Berücksichtigung sehr bekannter oder sogar berühmter Marken regelmäßig keine Konfliktsprüfung durchgeführt.

Der Markenanmelder ist also weiterhin gut beraten, nach seiner Marken-Identitätsrecherche ergänzende Marken- und Firmennamenähnlichkeitsrecherchen zu veranlassen.

Basics: Die dreidimensionale Marke

Gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung geschützt werden.

Die Anmeldung einer dreidimensionalen Marke erfolgt in einer zweidimensionalen Wiedergabe, sprich durch die Einreichung eines Fotos oder einer sonstigen Abbildung. Die dreidimensionale Gestaltung an sich ist nicht einzureichen.

Bei der Anmeldung einer dreidimensionalen Marke gibt es zwei Hürden zu nehmen: die Schutzausschließungsgründe des § 3 Abs. 2 MarkenG sowie die absoluten Schutzhindernisse des § 8 MarkenG. Beide Hürden gelten freilich nicht nur für dreidimensionale, sondern für alle Markenanmeldungen.

Die folgende Darstellung konzentriert sich auf das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Nach Auffassung des EuGH erlangt eine dreidimensionale Gestaltung erst dann Unterscheidungskraft, wenn diese von Norm oder Branchenüblichkeit erheblich abweicht (EuGH GRUR 2008, 339, 342 (Nr. 81) – Develey/HABM) und der Verkehr darin einen Herkunftshinweis auf das Unternehmen erkennt. Es kommt nicht darauf an, ob die dreidimensionale Gestaltung von einem berühmten Designer entwickelt wurde oder der Anmelder diese faktisch in Monopolstellung benutzt.
Weiterlesen „Basics: Die dreidimensionale Marke“

Statistik: Marken Eintragungen 2008

Als Nachtrag zum gestrigen Beitrag gibt es noch die Top 10 nach Markeneintragungen:

  1. Mibe GmbH Arzneimittel (192)
  2. Deutsche Telekom AG (153)
  3. Bayer AG (144)
  4. Henkel AG & Co. KGaA (112)
  5. Merck KGaA (107)
  6. Boehringer Ingelheim International GmbH (104)
  7. Eckes-Granini Deutschland GmbH (85)
  8. Beiersdorf AG (80)
  9. Daimler AG (76)
  10. BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH (68)

Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt

DPMA: vollständiger Jahresbericht 2008 erschienen

Nachdem das Deutsche Patent- und Markenamt die Zahlen für die Markenanmeldungen 2008 veröffentlicht hatte (gesamt, nach Bundesländern), gibt es nun den vollständigen Jahresbericht 2008 zum Nachlesen.

Aus dem Bericht möchten wir einige Statistiken und Trends vorstellen:

Während gegenüber 2007 die Zahl der Markenanmeldungen aus dem Ausland um 13,4% gestiegen ist, ist die Zahl der IR-Marken, die für Deutschland angemeldet werden, rückläufig. Den Grund sieht das DPMA am Beitritt der EU zum Madrider Markenabkommen im Jahr 2004. Da ausländische Anmelder über diesen Weg Schutz in der gesamten EU beanspruchen können, sei ein gesonderter Antrag für Deutschland nicht mehr notwendig.

Markenanmeldungen in den „kleinen“ Klassen waren gegenüber 2007 teilweise von starken Schwankungen geprägt. Anmeldungen in Klasse 27 (Bodenbeläge und Verkleidungen) sind beispielsweise um 58,2% eingebrochen, während Anmeldungen in Klasse 23 (Garne und Fäden) um 59,3% gestiegen sind.

In den „großen“ Klassen hatten die stärksten Einbrüche Klasse 38 (Telekommunikation, -17,7%), Klasse 32 (alkoholfreie Getränke und Biere, -16,6%), Klasse 9 (elektrische Apparate und Instrumente, -14,6%) und Klasse 12 (Fahrzeuge, -14,1%) zu verzeichnen. Das DPMA hebt hervor, dass die Entwicklung der Finanzkrise bisher keine Auswirkungen auf Anmeldungen in der Klasse 36 (Versicherungs-, Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen) hatte.

Zur aktuellen Eintragungs- und Löschungspraxis führt das DPMA die „Obama“-Anmeldungen an (mit weiteren Beispielen zu „Diana“ und „Papst Johannes Paul II.“) und rät von derartigen Anmeldungen ab. Es handele sich um keine gute Idee, aus den Namen Kapital schlagen zu wollen. Regelmäßig gelangen derartige Markenanmeldungen nicht zur Eintragung.

Vollständiger Jahresbericht 2008 beim DPMA (PDF).

Statistik: Gemeinschaftsmarken Anmelder 1996-2004

Gestern wies Class46 auf die lesenswerte Studie „Which Reputations Does a Brand Owner Need?“ von Georg von Graevenitz hin und versorgte die Leser gleich mit einer Zusammenfassung derselben.

In der Studie werden die Top Gemeinschaftsmarkenanmelder aus dem Zeitraum 1996 bis 2004 genannt.

Die Top 10 sieht folgendermaßen aus:

  1. Konami (JP) 1313 Anmeldungen
  2. Procter & Gamble (USA) 1065 Anmeldungen
  3. Deutsche Telekom (D) 1035 Anmeldungen
  4. Mars (USA) 897 Anmeldungen
  5. Daimler Chrysler (D) 812 Anmeldungen
  6. Rewe (D) 621 Anmeldungen
  7. L’Oreal (F) 608 Anmeldungen
  8. BASF (D) 570 Anmeldungen
  9. Unilever (NL) 490 Anmeldungen
  10. Lancome (F) 439 Anmeldungen

Quelle: Georg von Graevenitz, „Which Reputations Does a Brand Owner Need?“, 2007

Eine Überraschung ist sicherlich der mit Vorsprung auf Platz 1 liegende japanische Videospielgigant Konami. Konami setzt hier auf den bestmöglichen Schutz seiner Waren, da ein Werktitelschutz allein oftmals nicht ausreichend ist. Die weiteren Unternehmen hatte man im Top Bereich erwartet.