Widerspruch: Deutsche, die Englisch sprechen

Die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke kann in jeder der 20 Amtssprachen der EU eingereicht werden. Daneben muss eine zweite Sprache gewählt werden, bei der es sich um eine der 5 Sprachen des Amtes handelt muss.

Als deutscher Anmelder bzw. als deutsche Kanzlei wählt man gewöhnlich Deutsch als erste Sprache und Englisch als zweite Sprache. Diese Wahl bestimmt unter anderem, in welchen Sprachen ein Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke geführt werden kann.

Wir dürfen jetzt erstmalig folgendes erleben: Ein deutscher Anmelder wird durch eine deutsche Kanzlei vertreten. Die erste Sprache der Anmeldung ist Deutsch, die zweite Sprache ist Englisch. Gegen die Anmeldung wird Widerspruch erhoben. Von einem deutschen Unternehmen, vertreten durch eine deutsche Kanzlei. Als Verfahrenssprache wählt die Kanzlei Englisch.

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