Markenportrait: vollgeherzt

vollgeherzt
Registernummer: 302017102384
Anmeldetag: 08.03.2017

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Ausfüllbücher von Leo Vollgeherzt

In der Buchserie „vollgeherzt“ von Leo Vollgeherzt ist ein umfassendes Sortiment an Ausfüllbüchern für verschiedenste Anlässe enthalten. Die Besonderheit ist, dass in aktiver Kooperation zwischen dem Schenkenden und dem Beschenkten jedes Ausfüllalbum eine persönliche beiderseitige Note erhält. Jedes Buch wird hochwertig gedruckt in einem großen quadratischen Format geliefert. Das Cover ist hochglänzend veredelt.

Hier einige beispielhafte Varianten:
• Als Geschenkidee für Lieblingsmenschen
• Als Geschenkidee für den Freund
• Als Geschenkidee für die Freundin
• Als Geschenkidee für die Mama
• Als Geschenkidee für den Papa
• Als Geschenkidee für den Opa
• Als Geschenkidee für die Oma
• Als Geschenkidee für den Nachbarn
• Als Geschenkidee für die Nachbarin
• Als Geschenkidee für den Bruder
• Als Geschenkidee für die Schwester
• Als Geschenkidee für den Cousin
• Als Geschenkidee für die Cousine
• Als Geschenkidee für den Kollegen
• Als Geschenkidee für den Vorgesetzten

Das perfekte Geschenk für einen lieben Menschen!

Bitte fühlen Sie sich „vollgeherzt“
Ihr Leo Vollgeherzt

Prehm & Klare Rechtsanwälte bieten ihren Mandanten in diesem Blog die Möglichkeit zur Darstellung ihrer Marken. Für den Inhalt dieses Beitrages zeichnen sich Prehm & Klare Rechtsanwälte nicht verantwortlich.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Marken

Im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit werden dem Anwalt im Laufe der Jahre viele Fragen gestellt. Dies haben wir zum Anlass genommen, die grundlegenden sowie interessantesten Fragen nunmehr regelmäßig im Blog zu präsentieren und natürlich in der gebotenen Kürze zu beantworten.

Heute: Was ist eine Wortmarke?

Die klassische Wortmarke wird dadurch ausgezeichnet, dass sie durch einzelne oder mehrere Wörter, Buchstaben, Zahlen bzw. sogenannte sonstigen Schriftzeichen gebildet wird. § 7 MarkenV (Markenverordnung) regelt dies abschließend. Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) mit Hauptsitz in München (sowie Dienststellen in Jena und Berlin) verwendet dabei die Standardschriftart „Arial“. Mit berücksichtigt sind neben allen Buchstaben, also Kapitalbuchstaben, kleine Buchstaben und Buchstabenzeichen sowie auch Zahlen, Zahlenbrüche, Hochzahlen und die üblichen Satzzeichen wie Punkt, Doppelpunkt, Komma, Bindestrich, Semikolon, Apostroph, Anführungszeichen, Ausrufezeichen, Fragezeichen, runde und eckige und geschweifte Klammern sowie +, -, &, @, %, $, #, /, *, >, =, <, _, ~, §, Währungszeichen sowie eine ganze Reihe von Zeichen, die man nicht unbedingt täglich verwendet. Die exakte Liste erhält man hier: Die möglichen Zeichen für eine Wortmarke.

Die Vorzüge einer Wortmarke liegen zudem darin, dass Zeichen (z.B. Zalando) fast immer in allen verkehrsüblichen Schreibweisen, also z.B. die Groß- (Zalando) und Kleinschreibung (zalando) bzw. die einheitliche Kapitalbuchstabenschreibung (ZALANDO) sowie auch der Wechsel gebräuchlicher Schrifttypen in sogenannter Binnenversalienschreibweise (ZaLando) geschützt sind.

ACHTUNG! Sofern die Marke abweichende grafische Schriftzeichen enthält, die nicht bei den abschließend aufgezählten Zeichen entsprechen, also z.B. chinesische Schriftzeichen, wird die Markenanmeldung vom DPMA automatische als Wort-/Bildmarke bzw. als Bildmarke eingestuft – auch wenn eigentlich eine Wortmarke beantragt wurde.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Marken

Im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit werden dem Anwalt im Laufe der Jahre viele Fragen gestellt. Dies haben wir zum Anlass genommen, die grundlegenden sowie interessantesten Fragen nunmehr regelmäßig im Blog zu präsentieren und natürlich in der gebotenen Kürze zu beantworten.

Heute: Welche Markenarten gibt es und worin besteht der hauptsächliche Unterschied?

Die eingetragene deutsche Marke ist ein nach dem deutschen Markengesetz definiertes Zeichen, welches dazu bestimmt sein soll, Dienstleistungen und/oder Waren eines Unternehmens von anderen Dienstleistungen und Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden. Man spricht hierbei über die Herkunftsfunktion einer Marke. Spätestens durch die Markeneintragung erhält der Markenanmelder dann ein Ausschließlichkeitsrecht auf die registrierte Marke. Er soll damit in die Lage versetzt werden, zukünftig Dritten die Nutzung eines gleichen Markenzeichens im selben Waren- und Dienstleistungsspektrum untersagen zu können. Dies gilt entsprechend auch für verwechselbare, also klanglich, schriftbildlich oder assoziativ ähnliche Marken mit identischen oder ähnlichen Produkten.

Weiterlesen „Häufig gestellte Fragen zum Thema Marken“

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: Register der Deutschen Marken

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

Ungewöhnlich offen geht man damit beim Register der Deutschen Marken um: „Die Registrierung der Marke beim Register der Deutschen Marken sowie die Zahlung in Höhe von 770,00 EUR, die für das Entstehen und Bestehen des rechtlichen Schutzes der Marke und für sonstige Rechtsfolgen im Deutschen Patent- und Markenamt irrelevant ist, kann spätestens bis zum 10.05.2017 per SEPA-Überweisung auf folgendes Bankkonto erfolgen.
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Markenportrait: Shomato

Shomato
Registernummer: 302016111847
Anmeldetag: 30.12.2016

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SHOMATO – Ein Fotomagazin der besonderen Art.

Auf Shomato zeigen die beiden Initiatoren, Mareike Suhn und Christian Geisler, nicht nur eigene Fotostrecken zu den Themen People, Places und Travel.

„Wir verstehen uns als eine besondere, als eine einzigartige Plattform für künstlerische Fotografie. Entscheidend ist die Art, wie ein Bild entsteht, wie es wirkt und was es transportiert“.

Emotionen transportieren, Menschen porträtieren und den Betrachter faszinieren – das ist es, was Shomato als modernes Online Fotomagazin erreichen will. Fotografen aus aller Welt können dabei helfen, indem sie eigene Bilderstrecken einreichen. Auf diese Weise können ambitionierte – und vielleicht noch unbekannte – Fotokünstler auf Shomato Bilder veröffentlichen und so die eigene Arbeit einem breiten Publikum präsentieren.

Prehm & Klare Rechtsanwälte bieten ihren Mandanten in diesem Blog die Möglichkeit zur Darstellung ihrer Marken. Für den Inhalt dieses Beitrages zeichnen sich Prehm & Klare Rechtsanwälte nicht verantwortlich.

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: International Trademark Monitoring Organization ITMORG

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

In diesem Fall wünscht die „International Trademark Monitoring Organization“ von dem Markenanmelder die Zahlung von 1.899 EUR.
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WIPO: Statistik zu Markenanmeldungen 2016

WIPODie WIPO hat die Statistiken zu den Markenanmeldungen nach dem Madrider System (internationale Registrierung) für das Jahr 2016 veröffentlicht. Gegenüber dem Vorjahr ist die Anzahl der Anmeldungen um 7,2 % auf 52.550 gestiegen.

7.741 Anmeldungen stammen aus den USA, 7.551 aus Deutschland, gefolgt von 4.132 aus Frankreich und 3.200 aus China. Mit 150 Anmeldungen stellt L’Oréal den stärksten Anmelder dar, Platz 2 nimmt die britische Glaxo Group (141) vor BMW (117) und Lidl (112) ein.

Quelle: Pressemitteilung der WIPO vom 15.03.2017

Markenportrait: Giffel

Giffel
Registernummer: 302016109189
Anmeldetag: 11.10.2016

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Um die Interessen von kleinen Handwerkern oder Dienstleistern zu vertreten wurde das Netzwerk für Kleinunternehmer Giffel e.V. im Oktober 2017 in Hannover gegründet. Herzstück ist unsere App, mit der ein Unternehmer Rechnungen in fünf Minuten erstellen und versenden kann.

„Giffel“ ist ein zusammengesetztes Wort aus Gilde und Gaffel, und soll symbolisch an die Zünfte im Mittelalter erinnern. Wie eine Zunft möchten wir unsere Mitglieder schützen und unterstützen. Das ist auch der Grund, warum wir die Marke „Giffel“ als Verein betreiben.

Wir arbeiten ehrenamtlich und setzen die Beiträge ausschließlich für unsere Mitglieder ein.“Handwerk verbindet“, und gerade bei den kleinen Unternehmen leisten wir einen wertvollen Beitrag kulturelle oder sprachliche Barrieren zu überwinden.

Unsere Marke „Giffel“ wurde durch das Büro Prehm & Klare zu einem eingetragenen Markenzeichen, und wir bedanken uns außerordentlich für die gute Beratung, und die professionelle Umsetzung von Herrn Rechtsanwalt Prehm und seinem Team.

Prehm & Klare Rechtsanwälte bieten ihren Mandanten in diesem Blog die Möglichkeit zur Darstellung ihrer Marken. Für den Inhalt dieses Beitrages zeichnen sich Prehm & Klare Rechtsanwälte nicht verantwortlich.

In Indien steigen die Gebühren für eine Markenanmeldung um 125 %

Aber dennoch günstig!

Seit dem 06.03.2017 betragen die Gebühren für die Anmeldung einer indischen Marke 9.000 INR (E-Filing, 10.000 INR für eine Anmeldung in Papierform). Gegenüber den früheren Gebühren von 4.000 INR entspricht dies einer Steigerung von 125 %. Trotz der Steigerung bleibt eine Anmeldung verhältnismäßig günstig. 9.000 INR entsprechen 127,40 EUR (Stand 06.03.2017). Vergünstigungen gibt es hingegen für Einzelpersonen, Startups und Kleinunternehmen: Für diese betragen die Anmeldegebühren 4.500 INR (E-Filing, 5.000 INR in Papierform). Wie sich die Gebührenerhöhung auf die Benennung Indiens im Rahmen der Anmeldung einer internationalen Registrierung auswirkt, ist noch nicht bekannt. Derzeit beträgt die individuelle Gebühr für Indien 62 CHF.

Volltext der Trade Mark Rules, 2017: IP India

Markenportrait: team healthy

Team Healthy Logo, vegane Ernährungsberatung, vegan abnehmen, Markenservice
Registernummer: 302016101834
Anmeldetag: 01.03.2016

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Team Healthy – Vegane Online-Ernährungsberatung

Team Healthy ist eine Online-Ernährungsberatung, die sich auf die Umstellung zu einer veganen Ernährung spezialisiert hat. Die Ernährungsberatung richtet sich an alle Leute, die Interesse haben, dauerhaft an Gewicht zu verlieren oder aus gesundheitlichen Gründen auf eine gesunde vegane Ernährung umstellen möchten und dies ganz ohne zu hungern und Kalorien zu zählen.

Gegründet wurde Team Healthy von Jenny Krepp. Die Idee zu Team Healthy hatte Gründerin Jenny Krepp zwar schon 2015, aber wie viele Ideen, brauchte auch diese etwas Zeit, gedanklichen zu reifen und hat eine persönliche Vorgeschichte. Anfang 2013 stellte Jenny quasi über Nacht ihre Ernährung auf vegan um und erlebte eine vollkommene körperliche und geistige Veränderung. „Seitdem ich mich vegan ernähre, fühle ich mich körperlich leichter und geistig klarer. Das hat mich so fasziniert, dass ich seitdem sehr viele wissenschaftliche Bücher zum Thema vegane Ernährung gelesen habe. Nachdem ich an mir selbst erlebt habe, welche Auswirkungen meine Ernährungsumstellung bis heute noch hat, wollte ich meine Erfahrung und Wissen unbedingt weitergeben. Also entschloss ich mich, mich weiterzubilden“.

2016 hat Jenny den „Plant Based Nutrition“ Kurs von Dr. T Collin Campbell (Cornell University – eCornell – USA) abgeschlossen und sieht es als ihre persönliche Mission an, ihr Wissen weiterzugeben und andere Menschen bei ihrem Weg zu einer gesunden veganen Ernährung zu unterstützen. Weitere Informationen zu Team Healthy und zur Geschichte von Team Healthy Gründerin Jenny finden Sie hier.

Nach mehreren Monaten intensiver Arbeit, ging im Februar 2017 die Website von Team Healthy online.

Die Teilnehmer der veganen Ernährungsberatung erfahren eine mehrwöchige Ernährungsumstellung begleitet durch Webinare, Onlinesupport und Motivation durch Ernährungsberaterin Jenny. Im Mitgliederbereich finden sich außerdem nützliche Tools zur Umstellung wie vegane Rezepte, eine Einkaufsliste, ein Wochenplan, wissenswerte und wissenschaftliche Informationen zur veganen Ernährung, Ratschläge und Tipps rund um die Umstellung und ein Forum zum Austausch für alle Teilnehmer.

Team Healthy bietet drei zeitlich unterschiedliche Online-Ernährungsberatungsmodelle an. Diese unterscheiden sich in der Laufzeit von 3, 6 und 12 Monaten. Somit soll gewährleistet werden, dass die Teilnehmer die Laufzeit der Ernährungsberatung auf ihre persönlichen Bedürfnisse anpassen können.

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Trump, der weltweite Handel und die Auswirkungen auf den Markenschutz

Seit einer Woche ist die neue US-Regierung unter Präsident Donald Trump im Amt, und die ersten präsidialen Erlasse sind öffentlichkeitswirksam unterzeichnet. Sollte Trump an seinen im Wahlkampf propagierten Standpunkten festhalten, so würden diese protektionistischen Tendenzen enorme Auswirkungen auf den weltweiten Handel haben. Speziell für Nationen mit hohem Exportüberschuss im US-Handel könnten die Bedingungen schwerer werden. Neben Kanada, China, Japan und Mexiko zählt aktuell auch Deutschland zu diesen Staaten.

Unabhängig davon, ob und wann es tatsächlich zu Handelserschwernissen kommt, macht heute schon der vorausschauende Blick auf alternative Absatzmärkte Sinn.

Basis für erfolgreiche Handelsbeziehungen ist ein rechtssicherer Markenschutz in den Absatzländern. Dank der Mitgliedschaft im Madrider Markensystem kann der Inhaber einer beim Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Europäischen Markenamt registrierten Marke seinen Markenschutz in einer beliebigen Auswahl von 98 Staaten ausdehnen.

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Schadensersatzpflicht des Abmahnenden bei offensichtlich unberechtigter Abmahnung

Eine Abmahnung ist schnell mal ausgesprochen. Grundsätzlich kann ja auch ohne Anwalt abgemahnt werden. Der Abmahnende sollte aber bei offensichtlich unbegründeten Abmahnungen den möglichen Boomerang mit einkalkulieren.

Die in Kennzeichensachen zuständige 12. Zivilkammer des Landgericht Hamburg hat nunmehr in einem Einzelfall beschlossen, dass eine unberechtigte Abmahnung – hier aufgrund einer angeblichen Markenverletzung – zu einer Schadensersatzpflicht des Abmahnenden führen kann. Im konkreten Fall machte der offensichtlich unbegründet Abgemahnte seine bei ihm entstandenen Anwaltskosten geltend.
Im konkreten Fall sah die Kammer eine schuldhafte, ungenügende Aufklärung des wahren Sachverhalts und der daraus resultierenden Rechtslage beim Abmahnenden und wies im Beschlussverfahren gem. § 91a ZPO dem Abmahnenden eine Kostentragungspflicht für die entstandenen Anwaltskosten des Abgemahnten in Höhe von € 1.531,90 zu.

Anmerkung der Redaktion: Dies ist keine Grundsatzentscheidung zur Kostentragungspflicht der Anwaltskosten eines Abgemahnten. Im vorliegenden Fall kam die Kammer aber zu gegenteiligem Ergebnis, da nach ihrer Ansicht die Abmahnung völlig sinnlos, mithin unbegründet war, was ein im Markenrecht geschulter Anwalt sofort bemerkt hätte.

Fazit: Wer Anwaltskosten sparen will und selbst abmahnt, sollte zukünftig auf der Hut sein und die rechtliche Lage unbedingt ausreichend durchdringen können, da er ansonsten damit rechnen muss, die selbst eingesparten Kosten in voller Höhe auf Seiten des abgemahnten Gegners übernehmen zu müssen. Die Anwaltschaft lächelt sicherlich, da die Rechtsauffassung des LG Hamburg zeigt, wie wichtig ein guter Markenrechtler sein kann und in aller Regel auch sein Geld wert ist.
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Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: IPO – Intellectual Property Office

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

Vor diesem besonders dreisten Kandidaten warnt selbst das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
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Google Cache: Weitere Rechtsprechung zur Beseitigungspflichten eines Unterlassungsschuldners

road-sign-663360_640Der Ausgangsfall ist wie üblich. Der Unterlassungsschuldner eines Wettbewerbs- oder Markenrechtsverstoßes verpflichtet sich nach einer Abmahnung mittels einer Unterlassungserklärung, eine bestimmte Handlung nicht mehr vorzunehmen, oder wie im vorliegend Fall wurde gegen den Unterlassungsschuldner nach einer ergangenen Verurteilung wegen Verstoßes hiergegen ein Bestrafungsantrag gestellt und letztlich ein Ordnungsgeld verhängt. Im vorliegenden Fall führte dies zu einem Ordnungsgeld zu Gunsten der Staatskasse in Höhe von 25.000,- EUR. Der Unterlassungsschuldner hat keine Rechtsmittel gegen diesen Beschluss. Er muss zahlen.

Was war passiert? Antwort: Der Unterlassungsschuldner hat schlichtweg übersehen oder ignoriert, dass er zur Beseitigung aller von ihm verursachten, im Internet aufrufbaren Rechtsverstöße im zumutbarem Maße verpflichtet ist. Hierzu gehört auch die Veranlassung der Google Cache Leerung!

Das OLG Stuttgart, Beschluss v. 10.09.2015 – Az.: 2 W 40/15, führt hierzu wie folgt aus:

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Markenportrait: procomin

procomin
Registernummer: 302014002030
Anmeldetag: 24.03.2014

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Marken- und Firmenportait: procomin – Leidenschaft, die Leistung schafft

Wer immer denselben Weg geht, bleibt auf der Strecke.

Warum trainieren Profis sechs bis acht Stunden täglich, um Höchstleistungen zu erzielen? Welche Rolle nimmt dabei der Trainer ein? Und was meinen Sie: Ist Boris Becker nach seinem ersten Wimbledon-Sieg in den Endlos-Urlaub entschwunden? Oder hat er weiterhin seine Stärken mit konsequentem Training perfektioniert?

Auf dem Trainermarkt für Verkauf und Führung gibt es eine Vielzahl sogenannter „Experten“, die mitunter sogar unzählige Lehrbücher u.a. über „Die Bedeutung des Systemischen Coaching am Beispiel des Fallschirmspringens“ geschrieben haben – ohne jedoch ein einziges Mal selbst gesprungen zu sein. Offen gesagt: Wir von procomin haben bis heute kein einziges Buch geschrieben. Denn wir „springen“ lieber für unsere Kunden, jeden Tag aufs Neue. Nun haben Sie die Wahl: Mit wem möchten Sie lieber trainieren?

Um beim Sport zu bleiben: Das procomin Training ist durchaus mit dem Vorgehen eines Leistungssportlers vergleichbar. Denn Spitzensportler erzielen Höchstleistungen nur durch konsequentes und gezieltes Training. Um als Führungskraft oder Verkäufer Höchstleistungen zu erzielen, braucht es Trainer aus der Praxis – für die Praxis. Und ein passendes firmeninternes oder firmenexternes Trainingskonzept. Ausgereift und einfach. Einfach genial.

Nur wenn Sie etwas verändern, wird sich etwas verändern.

procomin unterstützt seine Kunden wirkungsvoll mit Training | Coaching | Developing. Wir fokussieren uns dabei auf praxisorientierte Führungstrainings und Verkaufstrainings:

  • Wie machen wir aus „An-Gestellten“ eigenverantwortliche „Mit-Arbeiter“?
  • Wie wird ein „Vor-Gesetzter“ zum begeisterungsfähigen „Vor-Bild“, wie der „Außen-Dienstler“ zum abschlussstarken „Kunden-Betreuer“?
  • Wie begeistern wir Menschen für Herausforderungen und motivieren sie zum konstruktiven Umgang mit Veränderungen?
  • Wie schaffen wir aus Individuen mit Einzelinteressen belastbare Gruppen mit schier unerschöpflicher Kreativität und gemeinsamen Zielen?
  • procomin findet mit Ihnen gemeinsam konkrete Antworten: Antworten, die Sie mit uns erfolgreich in die Tat umsetzen können. Dabei werden wir Ihnen stets ein unbequemer Freund und professioneller Partner sein, indem wir Sie auf neue Wege führen – und gemeinsam an Ihr Ziel.

    procomin stellt den Erfolgsfaktor Mensch mit seinen Talenten und Fähigkeiten in den Vordergrund: Die Zielsetzungen unserer Kunden und Bedürfnisse unserer Teilnehmer sind der Maßstab unseres Fo[e]rderns.

    procomin unterstützt Sie dabei mit einem Team aus nachweislich erfolgreichen und erfahrenen Praktikern: Alle Trainer verfügen über langjährige Führungs- und Verkaufserfahrung im gehobenen und Top-Management – aus der Praxis – für die Praxis. Nebenbei: Nichts macht süchtiger als Erfolg…

    logoprocomin

    Prehm & Klare Rechtsanwälte bieten ihren Mandanten in diesem Blog die Möglichkeit zur Darstellung ihrer Marken. Für den Inhalt dieses Beitrages zeichnen sich Prehm & Klare Rechtsanwälte nicht verantwortlich.

    Markenportrait: MFACE

    MFACE
    Registernummer: 302016105037
    Anmeldetag: 01.06.2016

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    MFACE | KieferGesichtsZentrum München

    München: Praxisklinik für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie & Plastische und Ästhetische Chirurgie

    Funktion und Ästhetik vereinen – in einer Praxisklinik für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie & Plastische und Ästhetische Chirurgie. Das Gesicht ist dabei Schnittmenge und Schwerpunk eines umfangreichen Leistungsangebots, welches das gesamte Leistungsspektrums der beiden Fachgebiete abdeckt. Das ist die Idee von MFACE, dem neuen KieferGesichtsZentrum im Herzen von München-Pasing. MFACE, das sind wir, der Privatdozent Dr. Dr. Denys J. Loeffelbein, Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, und Dr. Daniel Lonic, Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie.

    Unsere Praxis mit integrierter Klinik ist auf einer Etage mit fast 600 qm hochmodern und bestens ausgestattet. Insgesamt stehen uns fünf Behandlungsräume für tageschirurgische Eingriffe und in der praxisintegrierten Klinik zwei hochmoderne OP-Räume sowie ein komfortables Patientenzimmer für eine längere, persönliche Betreuung zur Verfügung.

    Spezialisiert haben wir uns auf Kieferchirurgie, Funktionelle und Rekonstruktive Chirurgie sowie Ästhetische Chirurgie. Dazu zählen ästhetisch-chirurgische Eingriffe – vom Facelift über Laser- und Botox-Behandlungen bis zur Brustvergrößerung – aber auch klassische zahnchirurgische Eingriffe wie das Setzen von Zahn-Implantaten oder Weisheitszahnentfernungen. Dabei setzen wir auf modernste OP- und Diagnoseverfahren.

    Das Besondere an MFACE ist, dass wir darüber hinaus nicht nur besondere Leistungen wie beispielsweise die Korrektur von Kieferfehlstellungen und Fehlbildungen anbieten, sondern dass wir beide parallel als leitende Ärzte am benachbarten HELIOS Klinikum München West tätig sind. Ob ambulante Vor- und Nachbehandlung in der Praxis oder notwendiger stationärer Eingriff: Wir können unseren Patienten so eine kontinuierliche persönliche ärztliche Betreuung gewährleisten. Der Patient wird komplett von seinem bereits bekannten und vertrauten Facharzt beraten, behandelt und operiert und kann zusätzlich auch auf einen organisatorisch- und administrativ optimierten Ablauf aus einer Hand zählen: Ohne Reibungsverluste werden ambulante und stationäre Therapie sowie die entsprechende Nachsorge perfekt aufeinander abgestimmt.

    Durch diese lückenlose Versorgung und die fachliche Kombination von funktionaler und ästhetischer Chirurgie profitieren unsere Patienten von einer neuen Qualität der Behandlung. „Function and Aesthetics Combined in Excellence“ – dieser Satz ist Idee und Maßstab zugleich. Und beschreibt, wofür unsere Marke steht: MFACE | KieferGesichtsZentrum München.

    Prehm & Klare Rechtsanwälte bieten ihren Mandanten in diesem Blog die Möglichkeit zur Darstellung ihrer Marken. Für den Inhalt dieses Beitrages zeichnen sich Prehm & Klare Rechtsanwälte nicht verantwortlich.

    BGH: Markenanmeldung für Dritte bleibt Rechtsanwälten und Patentanwälten vorbehalten

    Foto von Stephan Baumann
    Foto von Stephan Baumann
    Surft man durch das Internet, trifft man immer wieder auf Unternehmungen oder Personen, die Markenanmeldungen für Dritte gewerbsmäßig anbieten.

    Auf Nachfrage, ob der Anbieter die Zulassung als Rechtsanwalt oder Patentanwalt habe, kommt dann immer wieder die gleiche amüsante Antwort, dass nämlich die Anmeldung von Marken so einfach und standardisierbar sei, dass es einer Zulassung nicht bedarf und das RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) nicht greife.

    Land auf und Land ab wurde dies bei den allermeisten Kammer für Wettbewerbssachen der Landgerichte nicht so gesehen und eine Zulassung zur Anwaltschaft wurde als zwingend vorausgesetzt.

    Im konkret vom BGH entschiedenen Fall war der Beklagte – ein Ingenieur – allerdings in seiner Argumentation und Vorgehensweise etwas kreativer als das übliche Maß der anderen Wettbewerbsverletzer und warf ein, dass er an der Kreation der Schutzrechts mitgewirkt habe und dementsprechend die Rechtsangelegenheit auch seine eigene sei. Dies führe dazu, dass er diese Rechtsangelegenheit auch rechtlich betreue dürfe.

    Diese vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung führe in der Praxis dazu, dass man gewerbsmäßig für Dritte Schutzrechte wie z.B. Marken oder Patente anmelden dürfe und sogar in Rechtsstreitigkeiten wie Abmahnungen tätig werden darf.

    Der BGH machte dem Beklagten aber einen ganz dicken Strich durch die Rechnung und führt hinsichtlich der Notwendigkeit eines Rechtsanwalts bzw. Patentanwalts bei einer Markenanmeldung im Sinne der Anwaltschaft sehr schön aus: BGH, Urteil vom 31.03.2016, I ZR 88/15 – Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur

    Die große Gefahr bei Unterlassungserklärungen

    yahooIm Januar 2016 hatten wir im Rahmen des Artikels Unterlassungserklärungen und ihre gefährliche Kehrseite erstmals darauf aufmerksam gemacht, dass die Abgabe von Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen die auch und gerade Verstöße im Internet umfassen, immer gefährlicher werden.

    Die Rechtsprechung hat nämlich den bedenklichen Weg eingeschlagen, dass den Schuldner eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens umfangreiche Beseitigungspflichten treffen.

    Am nachfolgenden Fall, der vorm Landgericht Baden-Baden (LG Baden-Baden, Urt. v. 02.02.2016 – Az.: 5 O 13/15 KfH) spielte, wird dies mal wieder extrem deutlich.

    Dort ging es um Beseitigungspflichten des Schuldners bezüglich der inkriminierten Suchergebnisse bei der Suchmaschine Yahoo.

    Das LG Baden-Baden ist der Rechtsauffassung, dass der Schuldner einer Unterlassungserklärung gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, wenn er es unterlässt, die gängigen Suchmaschinen-Anbieter wie z.B. Yahoo anzuschreiben und explizit um Löschung der inkriminierten Inhalte zu bitten.

    Im konkreten Fall ist der Schuldner ein Hotelbetreiber, der eine Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung abgab, in der er sich gegenüber dem Gläubiger verpflichtete, nicht mehr für das Hotel mit einer 4 Sterne-Kennzeichnung zu werben. Einige Zeit später war das Hotel in der Internet-Suchmaschine Yahoo weiterhin mit der bemängelten ****Sternekennzeichnung zu finden.

    Das Gericht meint in seiner Urteilsbegründung, dass den Schuldner immer eine Überprüfungspflicht treffe und er sich bei der Beseitigung der inkriminierten Verstöße aus dem Netz nicht auf Dritte verlassen könne. Entsprechung treffe den Schuldner immer die Pflicht, selbst die gängigen Suchmaschinen zu informieren und die Löschung der inkriminierten Inhalt einzufordern.

    Fazit: Die Instanzengericht sind nunmehr einheitlich dazu übergegangen, die Anforderungen an die Beseitigung von Rechtsverstößen im Marken- und Wettbewerbsrecht sehr hoch anzusetzen. Dies trifft nunmehr besonders auf Rechtsverstöße zu, die im Internet stattfinden. Wer sich mittels einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet, den konkreten Verstoß nicht mehr aufrecht zu erhalten, geht damit auch die Verpflichtung ein, die bereits existierenden Verstöße zu beseitigen, sofern diese von ihm beeinflussbar sind. Als gängige Rechtsprechung hat sich dabei nunmehr durchgesetzt, dass die gängigen Suchmaschinen und Social Media Plattformen aktiv vom Schuldner informiert und zur Löschung aufgefordert werden müssen und den Schuldner zudem eine Überwachungspflicht trifft.

    Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: EPR – European Patent and Trademark Registration

    Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

    Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

    Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum oder der World Intellectual Property Organization.

    Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

    Der heutige Kandidat, das EPR – European Patent and Trademark Registration mit angeblichen Niederlassungen in Brüssel, München und Madrid und einer Bankverbindung in Bulgarien, möchte gerne 1.985,65 € von Ihnen haben.
    Weiterlesen „Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: EPR – European Patent and Trademark Registration“

    Wie kann man die EU-Wortmarkeneintragung Oktoberfest noch verhindern?

    Bier-OktoberfestAuch die Süddeutsche Zeitung hat sich nunmehr mit dem Thema Monopolisierungsversuch der Stadt München für den Begriff Oktoberfest sehr kritisch befasst.

    Auch die Antworten der Stadt München auf unseren Fragenkatalog lässt die Vermutung zu, dass die Stadt München mit dem Wort „Oktoberfest“ letztlich genau wie z.B. das IOC mit dem Begriff „Rio2016“ im Rahmen der Olympischen Spiele richtig „Kasse machen“ möchte. Um die vermutlich angestrebten Premiumpartner dann bei Laune zu halten bzw. die vergebenen Lizenzen nicht zu gefährden, wird die Stadt München ihre vermeintlichen Rechte an der Bezeichnung „Oktoberfest“ dann auch durchsetzen müssen. Die Stadt München vertritt beim EU-Markenamt EUIPO also offenkundig die Rechtsauffassung, dass der Begriff Oktoberfest im Wesentlichen ihr gehört und damit eine kommerzielle Nutzung nur durch die Stadt München erfolgen darf.

    Wenn der Versuch der Stadt München klappen sollte, hätte die Stadt München zukünftig ein sehr scharfes Schwert in Form einer eingetragenen EU-Wortmarke in der Hand und könnte nicht nur den hunderten Oktoberfestbetreibern Land auf und ab in Deutschland den Garaus machen, sondern mit dieser Marke zumindest europaweit dafür Sorge tragen, dass kein Reiseanbieter mehr Oktoberfest-Reisen anbieten kann bzw. Webseiten und Social Media Aktivitäten mit kommerziellem Ansatz unter dem Namen Oktoberfest betrieben werden. Gleiches gilt für die Anbieter von Oktoberfest-Trachtenbekleidungen, für Gastronomiebetreiber usw.

    Man gucke sich an dieser Stelle noch einmal die umfängliche Liste der Waren und Dienstleistungen an, die für den Begriff Oktoberfest monopolisiert werden sollen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die vermutlich tausenden betroffenen Firmen, noch gar nichts von Ihrem „Glück“ wissen. Diejenigen, die jetzt schon von dem drohenden Unheil Kenntnis genommen haben, sind konsterniert.

    Mehr und mehr formiert sich jedoch der Widerstand, der sich fragt: Wie können wir die EU-Wortmarkeneintragung noch verhindern? Die Antwort darauf ist für den Markenrechtler gar nicht so schwierig.

    Gemäß Artikel 40 UMV (Unionsmarkenverordnung) können „Einsprüche“ durch sogenannte „Bemerkungen Dritter“ bis zum Ablauf der dreimonatigen Widerspruchsfrist durch Jedermann vorgetragen werden. Man muss dabei natürlich mit juristischen Argumenten vorgehen und vortragen, warum diese Markeneintragung nicht erfolgen darf. Je mehr Leute und Firmen sich diesem anschließen, desto höher ist der Druck, dass das EU-Markenamt EUIPO diese Markeneintragung nicht genehmigt. Je früher und je mehr Leute mitmachen, umso besser die Chancen lautet hier die Devise.

    Der Begriff Oktoberfest entstand nämlich bereits 1810 und nur die Theresienwiese gehört der Stadt München.

    Wenn jetzt die Stadt München im Rahmen der Markenanmeldung Verkehrsdurchsetzung an der Bezeichnung Oktoberfest zugunsten der Stadt München behauptet, dann funktioniert das nur, wenn maßgebliche Teile der die Bevölkerung (20 % sollten es schon sein) den Begriff Oktoberfest immer als eine Marke der Stadt München ansehen würden bzw. angesehen haben.

    Das ist aber unseres Erachtens nicht der Fall, sondern die Bevölkerung nennt dieses Fest nur so, weil es früher hauptsächlich im Oktober stattfand. Das Fest ist sicherlich weltweit bekannt, dass die Stadt München dieses Fest ausrichtet aber nicht.

    Falls jedoch jetzt niemand etwas unternimmt und alle nur zugucken, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Stadt München in wesentlichen Teilen durchkommt und danach ihre Rechte in Form von Abmahnungen durchsetzt. Dann ist es für eine Gegenwehr zu spät.

    Auch unsere Kanzlei wird für diverse Mandanten gegen diese Markeneintragung „Oktoberfest“ vorgehen. Jeder Betroffene kann gegen eine günstige Honorarpauschale teilnehmen. Unter dem Stichwort „Oktoberfest“ können Sie bei Bedarf hier Kontakt zu uns aufnehmen.