Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: IOIP

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

In diesem Fall wünscht die IOIP-„International Organisation Intellectual Property“ von dem Markenanmelder die Zahlung von 1.956,00 EUR.

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Kanada: Modernisierung des Markensystems und Beitritt zum PMMA

Mit Wirkung vom 17.06.2019 modernisiert Kanada sein Markensystem. Es stehen große Änderungen bevor. U.a.: Bei der Anmeldung wird es nicht mehr erforderlich sein, die Benutzung der Marke zu beabsichtigen oder gar nachzuweisen; Anmelder werden verpflichtet, die Waren und Dienstleistungen gemäß der Nizza-Klassifikation anzugeben; die amtlichen Gebühren der Anmeldung werden 330 CAD für die erste Klasse und 100 CAD für jede weitere Klasse betragen; die Schutzdauer der Marke verringert sich von 15 Jahre auf 10 Jahre.

Die für Ausländer wohl wichtigste Neuerung ist Kanadas Beitritt zum Protokoll zum Madrider Abkommen (PMMA). Künftig ist es damit möglich, den Schutz einer deutschen Marke oder Unionsmarke auf Kanada im Wege der internationalen Registrierung zu erweitern.

Erinnerung: auf den Geschmack kommt es nicht an

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat entschieden, dass der Geschmack eines Lebensmittels keinen urheberrechtlichen Schutz genießen kann (Urteil vom 13.11.2018, C-310/17). Bei dem Geschmack eines Lebensmittels handele es sich nicht um ein Werk im Sinne des Urheberrechts. Im Unterschied zu einem literarischen, bildnerischen, filmischen oder musikalischen Werk, das eine präzise und objektive Ausdrucksform darstelle, beruhe die Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels im Wesentlichen auf Geschmacksempfindungen und ‑erfahrungen, die subjektiv und veränderlich seien. Beim gegenwärtigen Stand der Wissenschaft sei eine genaue und objektive Identifizierung des Geschmacks eines Lebensmittels, die es erlaube, ihn vom Geschmack anderer gleichartiger Erzeugnisse zu unterscheiden, mit technischen Mitteln nicht möglich.

Dieselbe Argumentation führt zu einem praktisch nicht möglichen Schutz des Geschmacks als Marke. Von der Eintragung als Marke sind Zeichen ausgeschlossen, die sich nicht grafisch darstellen lassen. Die Anforderungen an die grafische Darstellung einer Geschmacksmarke werden durch eine chemische Formel, eine Beschreibung in Worten, die Hinterlegung einer Geschmacksprobe oder eine Kombination dieser Elemente nicht ausreichend erfüllt. Auch gibt es für die grafische Darstellung von Geschmäcken derzeit keine allgemein anerkannte internationale Klassifikation, die die objektive und präzise Erkennung eines Geschmackszeichens dank der Zuteilung präziser Bezeichnungen oder Codes für jeden Geschmack erlauben würde.

Zur Förderung der Vermarktung eines Lebensmittels ist der Anbieter somit gut damit beraten, dem Lebensmittel einen Namen und eine Form zu geben.

OLG München: „Ballermann“ besitzt Kennzeichnungskraft, nicht beschreibend

Der Begriff „Ballermann“ ist seit Jahren nicht nur auf Mallorca als Gastronomie bekannt, sondern auch bei einer Vielzahl abgemahnter Unternehmen, die diesen Namen für Events in Deutschland genutzt haben. Die Markeninhaberin unterhält insoweit eine gute Überwachungsstruktur und versucht entweder Lizenzeinnahmen zu erzielen oder dem abgemahnten Unternehmer die Nutzung zu untersagen. Entsprechend gallig reagieren die Abgemahnten oft und versuchen mit einer naheliegenden Verteidigungsstrategie aus der Sache ohne Kosten herauszukommen.

Gerne wird dann behauptet, dass der Begriff „Ballermann“ doch mittlerweile ein allgemein geläufiger Begriff geworden sei, dem die Unterscheidungskraft fehle. Bei solchen Einwendungen muss das Gericht dann prüfen, ob dem so sein könnte.

Dies ist gerade mal wieder beim OLG München geschehen. Das OLG München sieht die Marke „Ballermann“ dabei weiterhin als unterscheidungskräftig und somit markenrechtlich geschützt an (Urteil im Volltext). Im konkreten Fall hatte der verklagte Gastronomiebetrieb bei seiner Werbung für einen Event mit dem Slogan „Ballermann Party“ geworben.

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Die Unionsmarke und der Brexit

Was Markeninhaber aktuell bedenken müssen: Nach aktuellem Stand der Austrittsverhandlungen gibt es für die Inhaber von Unionsmarken keine Sicherheit, dass ihre Markenrechte nach dem 29. März 2019 im Vereinigten Königreich Gültigkeit behalten.

Im Fall eines sogenannten „harten Brexits“ kann man davon ausgehen, dass die Markenrechte aus der Unionsmarke im Vereinigten Königreich erlöschen.

Für Markeninhaber ergeben sich daher folgende Überlegungen: Ist das Vereinigte Königreich ein relevanter Markt, oder ist dort ein kurzfristiger Markteintritt geplant?

Wird diese Frage mit ja beantwortet, dann gilt es kurzfristig einen separaten Markenschutz im Vereinigten Königreich zu erlangen, um nicht im nächsten Frühjahr schutzlos dazustehen.

Möglich ist einerseits die nationale Markenanmeldung beim Intellectual Property Office, andererseits kann die vorhandene Unionsmarke über das Madrider Markensystem ins Vereinigte Königreich erstreckt werden. Die Anmeldung einer sogenannten Internationalen Registrierung bei der WIPO verursacht derzeit folgende amtliche Gebühren:

Grundgebühr EUIPO: 300 EUR
Grundgebühr WIPO: 653 CHF
Individuelle Gebühr UK: 227 CHF für die erste Nizzaklasse, 63 CHF für jede weitere Klasse

Der Vorteil dieser Internationalen Registrierung ist die Möglichkeit, zusätzlich zum Vereinigten Königreich weitere Staaten zu beanspruchen, die von der Unionsmarke nicht abgedeckt werden, so zum Beispiel die Schweiz, Norwegen, Russland aber auch außereuropäische Staaten wie China, Japan, USA und Australien.

Sollte UK mittelfristig ein relevanter Markt sein und der Markenschutz dort keine Priorität genießen, so können Unionsmarkeninhaber in Ruhe abwarten, welche Regelungen beim Brexit getroffen werden und bei Bedarf noch nach dem Austritt den Markenschutz im Vereinigten Königreich beantragen.

WIPO: Beitritt Kanadas zum PMMA steht bevor

Kanada und das Madrider System sind sich einen Schritt näher gekommen. Von offizieller Stelle heißt es, dass mit einem Beitritt Kanadas zum Protokoll des Madrider Systems Anfang 2019 gerechnet werden könne (Quelle: WIPO).

Momentan ist der Markenschutz in Kanada ausschließlich durch die Anmeldung einer nationalen kanadischen Marke zu erlangen und auch sonst läuft dort noch einiges anders. Bisher gibt es in Kanada zum Beispiel kein Klassifizierungssystem, die Angabe der Nizzaklasse erfolgt auf freiwilliger Basis. Dies wird sich mit dem Beitritt Kanadas zum Madrider System ändern.

Marken WM 2018: PAULO DYBALA

PAULO DYBALA

  • Markentyp: Wortmarke
  • Registernummer: EM 016488967
  • Anmeldetag: 20/03/2013
  • Inhaber: STAR IMAGE LIMITED
  • Nizzaklassen: 9, 16, 25, 28, 41

  • Markentyp: Bildmarke mit Wortelementen
  • Registernummer: EM 016486979
  • Anmeldetag: 20/03/2013
  • Inhaber: STAR IMAGE LIMITED
  • Nizzaklassen: 9, 16, 25, 28, 41

Paulo Bruno Exequiel Dybala ist ein argentinischer Fußballspieler. Der Stürmer steht seit dem 1. Juli 2015 bei Juventus Turin in der Serie A unter Vertrag. Sein Spitzname lautet La Joya (spanisch für Das Juwel). Er bildet im aktuellen Kader der Nationalmannschaft Argentiniens zusammen mit Sergio Agüero, Gonzalo Higuain, Lionel Messi sowie Eduardo Salvio die argentinischen Stürmer für die WM 2018 in Russland.
Quelle: Wikipedia

Markenschutz in den USA

Die Vereinigten Staaten von Amerika sind weltweit der umsatzstärkste Handelspartner im deutschen Außenhandel. Nicht zuletzt deshalb ist der Markenschutz in den USA für deutsche Unternehmen höchst interessant.


Quelle: Statistisches Bundesamt 2018

Der einfachste Weg die eigene Marke für die USA zu internationalisieren ist das Madrider Markensystem der WIPO (World Intellectual Property Organization). Voraussetzung für Registrierung einer sogenannten IR-Marke ist allerdings eine eingetragene Heimatmarke. Für deutsche Unternehmen ist dies im Normalfall die beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragene Marke oder eine europaweit gültige Unionsmarke.

Was kostet der Markenschutz in den USA?

Folgende Kosten fallen bei der Anmeldung einer IR-Marke für die USA an:

Beispielrechnung für eine deutsche Wortmarke in 3 Nizzaklassen
– Anmeldegebühren der WIPO: 1817 CHF (je nach Tageskurs etwa 1550 EUR)
– Amtliche Gebühren des Heimatamtes (hier DPMA): 180.- EUR
– Bankgebühren: ca. 35 EUR
– Anwaltshonorar: 599.- EUR netto

Optionale Kosten für eine Marlen- und Firmennamenrecherche USA
Markenrecherche (US Federal, US State und WIPO): 349 EUR netto
Firmennamrecherche USA: 299.- EUR netto

Selbstverständlich kann man im Zuge einer IR-Markenanmeldung auch mehrere Staaten für den Markenschutz auswählen. Aktuell stehen hierfür über 100 Mitglieder weltweit zur Auswahl.

Bestehende IR-Marken lassen sich zu günstigeren Gebühren um zusätzliche Staaten erweitern.
Sie haben Fragen zur Anmeldung einer IR-Marke oder möchten sich die Kosten für ein konkretes Staatenportfolio kalkulieren lassen? Sprechen Sie uns gerne telefonisch auf Ihr Anliegen an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Gastbeitrag: Die drei wichtigsten Fakten über die Patenthaftpflichtversicherung für Start-ups

Zu viele neu gegründete Unternehmen kümmern sich nicht um eines ihrer existenziellsten Risiken: Die Verletzung von Geistigem Eigentum. Geistiges Eigentum – auch IP (intellectual property) genannt – umfasst die Schutzrechte an immateriellen Schöpfungen z. B. Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Marken und Designs.

Gerade Start-ups sind begeistert von ihren neuen Ideen und Problemlösungen. Die oft innovativen Lösungen sind manchem etablierten Anbieter aber ein Dorn im Auge. Durch gezielte Attacken auf die Produkte der neuen innovativen Konkurrenz versucht man ungeliebte neue Wettbewerber wieder vom Markt zu verdrängen. Oft wird hier das scharfe Schwert der Patentverletzung geschwungen, mit dem Gedanken, dass ein Start-up nicht über eine ausreichende Kapitalausstattung verfügt und so keine Möglichkeiten hat sich in kostenintensiven, langjährigen Patentrechtsstreitigkeiten durchzusetzen. Dabei ist die behauptete Schutzrechtsverletzung möglicherweise im Wesentlichen substanzlos aber bis dies in einem Gerichtsurteil festgestellt wird, ist das neue innovative Start-up aufgrund der Rechtskosten schon längst insolvent. Um dieses Risiko in den Griff zu bekommen und sich auch langfristig zur Wehr setzen zu können, ist eine sogenannte Patenthaftpflichtversicherung das Mittel der Wahl.

Was ist eine Patenthaftpflichtversicherung?

Ist eine Patenthaftversicherung etwas anderes als eine Schutzrechtsversicherung? Nein! Die Ausdrücke „Geistige Eigentumsversicherung“, „Patentversicherung“, „Schutzrechtsverletzungspolice“ und „Patenthaftpflicht“ werden in der Regel synonym verwendet.
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Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: Wechsel des Bankkontos des EUIPO

Am 17. Februar 2018 ändert sich eines der Bankkonten des EUIPO, das Nutzer zur Überweisung von Gebühren, zum Auffüllen des laufenden Kontos und zur Entrichtung sonstiger Entgelte benutzen können.

Das Konto bei der BBVA (Banco Bilbao Vizcaya Argentaria) steht nicht mehr zur Verfügung. Stattdessen können Nutzer Zahlungen auf ein Konto bei der Banco Santander vornehmen. Das Konto bei der CaixaBank bleibt unverändert.

Aus diesem Anlass raten wir zur erhöhten Aufmerksamheit. Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Diese Unternehmen geben sich klangvolle Namen wie IPO – Intellectual Property Office, EPR – European Patent and Trademark Registration oder Register der Deutschen Marken, Verzeichnis von Landesmarken und Zentrales Grundregister für Marken und Patente.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Schreiben. Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem EUIPO.

Das EUIPO versendet niemals Rechnungen oder Schreiben an Nutzer, in denen zur direkten Bezahlung von Dienstleistungen aufgefordert wird.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

Warnung vor betrügerischen Angeboten bei der Verlängerung von Markenregistrierungen

Aus gegebenem Anlass und auf vielfachen Wunsch der Leser unseres Blogs möchten wir darauf hinweisen, dass die Markenregister der Markenämter problemlos auslesbar sind und die Markenämter in erheblichem Ausmaß Geld damit verdienen, große Datenmengen an professionelle Datenbankanbieter zu verkaufen. Dabei bringt es aber zwangsläufig mit sich, dass auch subversive Individuen und betrügerische Organisationen darauf setzen, dass ungeübte Markeninhaber auf deren Angebot reinfallen.

Die verschickten Angebote und Zahlungsaufforderungen für eine Markenverlängerung sehen dabei häufig täuschend echt aus und suggerieren den Eindruck, als ob diese vom Markenamt selbst stammen. Zahlt der Leichtgläubige auf diese größtenteils überhöhten Verlängerungsangebote zur Markenregistrierung, ist nicht nur sein Geld sinnlos verschwendet, sondern im Glauben auf die vermeintliche Markenverlängerung sehr häufig die Marke verloren.
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WIPO: Beitritt Indonesiens zum PMMA

Als 100. Mitglied ist Indonesien dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken beigetreten. In Kraft tritt das Protokoll am 02.01.2018. Künftig ist es damit möglich, den Schutz einer deutschen Marke oder Unionsmarke auf Indonesien im Wege der internationalen Registrierung zu erweitern. Pressemitteilung der WIPO.

OLG Frankfurt: keine irreführende Werbung mit ®, falls …

… falls eine bestehende Marke lediglich geringfügig abgewandelt wird und sich die Abweichungen in dem Rahmen halten, der den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

In Abgrenzung zu den Fällen, in denen überhaupt kein Markenschutz besteht, hat das OLG Frankfurt erneut über einen Fall entschieden, in welchem der Verwender des Symbols ® Inhaber einer Wort-/Bildmarke ist, in einem Angebot bei Amazon jedoch nur einen Wortbestandteil dieser Marke mit dem Symbol ® kennzeichnete.

Dies stelle in dem konkreten Fall keine irreführende Werbung dar. Denn bei dem mit dem Symbol ® gekennzeichneten Wortbestandteil handele es sich um den allein kennzeichnungskräftigen Bestandteil der Wort-/Bildmarke. Die Weglassung der weiteren Bestandteile verändere deshalb den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht maßgeblich.

Leitsätze:

  1. Wird in der Werbung für ein Wortzeichen Markenschutz beansprucht („R im Kreis“), obwohl tatsächlich eine Wort-/Bildmarke eingetragen ist, fehlt es gleichwohl an einer Irreführung, wenn sich die Verwendung des Wortbestandteils als rechtserhaltende Benutzung im Sinne von § 26 MarkenG darstellt.
  2. Eine Wort-/Bildmarke wird auch durch Verwendung eines Wortbestandteils allein rechtserhaltend benutzt, wenn dieser Wortbestandteil für sich kennzeichnungskräftig ist, weitere Wortbestandteile rein beschreibenden Charakter haben und die Bildbestandteil so unauffällig sind, dass sie vom angesprochenen Verkehr vernachlässigt werden (im Streitfall bejaht).

Entscheidung im Volltext: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 17.08.2017, Az.: 6 W 67/17

Änderungen der Unionsmarkenverordnung

Am 01.10.2017 treten zahlreichen Änderungen der Unionsmarkenverordnung in Kraft. Die Änderungen betreffen insbesondere die grafische Wiedergabe von Marken, die Einführung der Unionsgewährleistungsmarken und Verfahrensmodalitäten.

Zu den Änderungen der UMV bietet das EUIPO eine Informationsseite: https://euipo.europa.eu/ohimportal/de/eu-trade-mark-regulation.

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: Register der Deutschen Marken

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

Ungewöhnlich offen geht man damit beim Register der Deutschen Marken um: „Die Registrierung der Marke beim Register der Deutschen Marken sowie die Zahlung in Höhe von 770,00 EUR, die für das Entstehen und Bestehen des rechtlichen Schutzes der Marke und für sonstige Rechtsfolgen im Deutschen Patent- und Markenamt irrelevant ist, kann spätestens bis zum 10.05.2017 per SEPA-Überweisung auf folgendes Bankkonto erfolgen.
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Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: International Trademark Monitoring Organization ITMORG

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

In diesem Fall wünscht die „International Trademark Monitoring Organization“ von dem Markenanmelder die Zahlung von 1.899 EUR.
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In Indien steigen die Gebühren für eine Markenanmeldung um 125 %

Aber dennoch günstig!

Seit dem 06.03.2017 betragen die Gebühren für die Anmeldung einer indischen Marke 9.000 INR (E-Filing, 10.000 INR für eine Anmeldung in Papierform). Gegenüber den früheren Gebühren von 4.000 INR entspricht dies einer Steigerung von 125 %. Trotz der Steigerung bleibt eine Anmeldung verhältnismäßig günstig. 9.000 INR entsprechen 127,40 EUR (Stand 06.03.2017). Vergünstigungen gibt es hingegen für Einzelpersonen, Startups und Kleinunternehmen: Für diese betragen die Anmeldegebühren 4.500 INR (E-Filing, 5.000 INR in Papierform). Wie sich die Gebührenerhöhung auf die Benennung Indiens im Rahmen der Anmeldung einer internationalen Registrierung auswirkt, ist noch nicht bekannt. Derzeit beträgt die individuelle Gebühr für Indien 62 CHF.

Volltext der Trade Mark Rules, 2017: IP India

Trump, der weltweite Handel und die Auswirkungen auf den Markenschutz

Seit einer Woche ist die neue US-Regierung unter Präsident Donald Trump im Amt, und die ersten präsidialen Erlasse sind öffentlichkeitswirksam unterzeichnet. Sollte Trump an seinen im Wahlkampf propagierten Standpunkten festhalten, so würden diese protektionistischen Tendenzen enorme Auswirkungen auf den weltweiten Handel haben. Speziell für Nationen mit hohem Exportüberschuss im US-Handel könnten die Bedingungen schwerer werden. Neben Kanada, China, Japan und Mexiko zählt aktuell auch Deutschland zu diesen Staaten.

Unabhängig davon, ob und wann es tatsächlich zu Handelserschwernissen kommt, macht heute schon der vorausschauende Blick auf alternative Absatzmärkte Sinn.

Basis für erfolgreiche Handelsbeziehungen ist ein rechtssicherer Markenschutz in den Absatzländern. Dank der Mitgliedschaft im Madrider Markensystem kann der Inhaber einer beim Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Europäischen Markenamt registrierten Marke seinen Markenschutz in einer beliebigen Auswahl von 98 Staaten ausdehnen.

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Schadensersatzpflicht des Abmahnenden bei offensichtlich unberechtigter Abmahnung

Eine Abmahnung ist schnell mal ausgesprochen. Grundsätzlich kann ja auch ohne Anwalt abgemahnt werden. Der Abmahnende sollte aber bei offensichtlich unbegründeten Abmahnungen den möglichen Boomerang mit einkalkulieren.

Die in Kennzeichensachen zuständige 12. Zivilkammer des Landgericht Hamburg hat nunmehr in einem Einzelfall beschlossen, dass eine unberechtigte Abmahnung – hier aufgrund einer angeblichen Markenverletzung – zu einer Schadensersatzpflicht des Abmahnenden führen kann. Im konkreten Fall machte der offensichtlich unbegründet Abgemahnte seine bei ihm entstandenen Anwaltskosten geltend.
Im konkreten Fall sah die Kammer eine schuldhafte, ungenügende Aufklärung des wahren Sachverhalts und der daraus resultierenden Rechtslage beim Abmahnenden und wies im Beschlussverfahren gem. § 91a ZPO dem Abmahnenden eine Kostentragungspflicht für die entstandenen Anwaltskosten des Abgemahnten in Höhe von € 1.531,90 zu.

Anmerkung der Redaktion: Dies ist keine Grundsatzentscheidung zur Kostentragungspflicht der Anwaltskosten eines Abgemahnten. Im vorliegenden Fall kam die Kammer aber zu gegenteiligem Ergebnis, da nach ihrer Ansicht die Abmahnung völlig sinnlos, mithin unbegründet war, was ein im Markenrecht geschulter Anwalt sofort bemerkt hätte.

Fazit: Wer Anwaltskosten sparen will und selbst abmahnt, sollte zukünftig auf der Hut sein und die rechtliche Lage unbedingt ausreichend durchdringen können, da er ansonsten damit rechnen muss, die selbst eingesparten Kosten in voller Höhe auf Seiten des abgemahnten Gegners übernehmen zu müssen. Die Anwaltschaft lächelt sicherlich, da die Rechtsauffassung des LG Hamburg zeigt, wie wichtig ein guter Markenrechtler sein kann und in aller Regel auch sein Geld wert ist.
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