WIPO: Statistik zu Markenanmeldungen 2016

WIPODie WIPO hat die Statistiken zu den Markenanmeldungen nach dem Madrider System (internationale Registrierung) für das Jahr 2016 veröffentlicht. Gegenüber dem Vorjahr ist die Anzahl der Anmeldungen um 7,2 % auf 52.550 gestiegen.

7.741 Anmeldungen stammen aus den USA, 7.551 aus Deutschland, gefolgt von 4.132 aus Frankreich und 3.200 aus China. Mit 150 Anmeldungen stellt L’Oréal den stärksten Anmelder dar, Platz 2 nimmt die britische Glaxo Group (141) vor BMW (117) und Lidl (112) ein.

Quelle: Pressemitteilung der WIPO vom 15.03.2017

Markenportrait: Giffel

Giffel
Registernummer: 302016109189
Anmeldetag: 11.10.2016

[Anzeige]

Um die Interessen von kleinen Handwerkern oder Dienstleistern zu vertreten wurde das Netzwerk für Kleinunternehmer Giffel e.V. im Oktober 2017 in Hannover gegründet. Herzstück ist unsere App, mit der ein Unternehmer Rechnungen in fünf Minuten erstellen und versenden kann.

„Giffel“ ist ein zusammengesetztes Wort aus Gilde und Gaffel, und soll symbolisch an die Zünfte im Mittelalter erinnern. Wie eine Zunft möchten wir unsere Mitglieder schützen und unterstützen. Das ist auch der Grund, warum wir die Marke „Giffel“ als Verein betreiben.

Wir arbeiten ehrenamtlich und setzen die Beiträge ausschließlich für unsere Mitglieder ein.“Handwerk verbindet“, und gerade bei den kleinen Unternehmen leisten wir einen wertvollen Beitrag kulturelle oder sprachliche Barrieren zu überwinden.

Unsere Marke „Giffel“ wurde durch das Büro Prehm & Klare zu einem eingetragenen Markenzeichen, und wir bedanken uns außerordentlich für die gute Beratung, und die professionelle Umsetzung von Herrn Rechtsanwalt Prehm und seinem Team.

Prehm & Klare Rechtsanwälte bieten ihren Mandanten in diesem Blog die Möglichkeit zur Darstellung ihrer Marken. Für den Inhalt dieses Beitrages zeichnen sich Prehm & Klare Rechtsanwälte nicht verantwortlich.

In Indien steigen die Gebühren für eine Markenanmeldung um 125 %

Aber dennoch günstig!

Seit dem 06.03.2017 betragen die Gebühren für die Anmeldung einer indischen Marke 9.000 INR (E-Filing, 10.000 INR für eine Anmeldung in Papierform). Gegenüber den früheren Gebühren von 4.000 INR entspricht dies einer Steigerung von 125 %. Trotz der Steigerung bleibt eine Anmeldung verhältnismäßig günstig. 9.000 INR entsprechen 127,40 EUR (Stand 06.03.2017). Vergünstigungen gibt es hingegen für Einzelpersonen, Startups und Kleinunternehmen: Für diese betragen die Anmeldegebühren 4.500 INR (E-Filing, 5.000 INR in Papierform). Wie sich die Gebührenerhöhung auf die Benennung Indiens im Rahmen der Anmeldung einer internationalen Registrierung auswirkt, ist noch nicht bekannt. Derzeit beträgt die individuelle Gebühr für Indien 62 CHF.

Volltext der Trade Mark Rules, 2017: IP India

Markenportrait: team healthy

Team Healthy Logo, vegane Ernährungsberatung, vegan abnehmen, Markenservice
Registernummer: 302016101834
Anmeldetag: 01.03.2016

[Anzeige]

Team Healthy – Vegane Online-Ernährungsberatung

Team Healthy ist eine Online-Ernährungsberatung, die sich auf die Umstellung zu einer veganen Ernährung spezialisiert hat. Die Ernährungsberatung richtet sich an alle Leute, die Interesse haben, dauerhaft an Gewicht zu verlieren oder aus gesundheitlichen Gründen auf eine gesunde vegane Ernährung umstellen möchten und dies ganz ohne zu hungern und Kalorien zu zählen.

Gegründet wurde Team Healthy von Jenny Krepp. Die Idee zu Team Healthy hatte Gründerin Jenny Krepp zwar schon 2015, aber wie viele Ideen, brauchte auch diese etwas Zeit, gedanklichen zu reifen und hat eine persönliche Vorgeschichte. Anfang 2013 stellte Jenny quasi über Nacht ihre Ernährung auf vegan um und erlebte eine vollkommene körperliche und geistige Veränderung. „Seitdem ich mich vegan ernähre, fühle ich mich körperlich leichter und geistig klarer. Das hat mich so fasziniert, dass ich seitdem sehr viele wissenschaftliche Bücher zum Thema vegane Ernährung gelesen habe. Nachdem ich an mir selbst erlebt habe, welche Auswirkungen meine Ernährungsumstellung bis heute noch hat, wollte ich meine Erfahrung und Wissen unbedingt weitergeben. Also entschloss ich mich, mich weiterzubilden“.

2016 hat Jenny den „Plant Based Nutrition“ Kurs von Dr. T Collin Campbell (Cornell University – eCornell – USA) abgeschlossen und sieht es als ihre persönliche Mission an, ihr Wissen weiterzugeben und andere Menschen bei ihrem Weg zu einer gesunden veganen Ernährung zu unterstützen. Weitere Informationen zu Team Healthy und zur Geschichte von Team Healthy Gründerin Jenny finden Sie hier.

Nach mehreren Monaten intensiver Arbeit, ging im Februar 2017 die Website von Team Healthy online.

Die Teilnehmer der veganen Ernährungsberatung erfahren eine mehrwöchige Ernährungsumstellung begleitet durch Webinare, Onlinesupport und Motivation durch Ernährungsberaterin Jenny. Im Mitgliederbereich finden sich außerdem nützliche Tools zur Umstellung wie vegane Rezepte, eine Einkaufsliste, ein Wochenplan, wissenswerte und wissenschaftliche Informationen zur veganen Ernährung, Ratschläge und Tipps rund um die Umstellung und ein Forum zum Austausch für alle Teilnehmer.

Team Healthy bietet drei zeitlich unterschiedliche Online-Ernährungsberatungsmodelle an. Diese unterscheiden sich in der Laufzeit von 3, 6 und 12 Monaten. Somit soll gewährleistet werden, dass die Teilnehmer die Laufzeit der Ernährungsberatung auf ihre persönlichen Bedürfnisse anpassen können.

Prehm & Klare Rechtsanwälte bieten ihren Mandanten in diesem Blog die Möglichkeit zur Darstellung ihrer Marken. Für den Inhalt dieses Beitrages zeichnen sich Prehm & Klare Rechtsanwälte nicht verantwortlich.

Trump, der weltweite Handel und die Auswirkungen auf den Markenschutz

Seit einer Woche ist die neue US-Regierung unter Präsident Donald Trump im Amt, und die ersten präsidialen Erlasse sind öffentlichkeitswirksam unterzeichnet. Sollte Trump an seinen im Wahlkampf propagierten Standpunkten festhalten, so würden diese protektionistischen Tendenzen enorme Auswirkungen auf den weltweiten Handel haben. Speziell für Nationen mit hohem Exportüberschuss im US-Handel könnten die Bedingungen schwerer werden. Neben Kanada, China, Japan und Mexiko zählt aktuell auch Deutschland zu diesen Staaten.

Unabhängig davon, ob und wann es tatsächlich zu Handelserschwernissen kommt, macht heute schon der vorausschauende Blick auf alternative Absatzmärkte Sinn.

Basis für erfolgreiche Handelsbeziehungen ist ein rechtssicherer Markenschutz in den Absatzländern. Dank der Mitgliedschaft im Madrider Markensystem kann der Inhaber einer beim Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Europäischen Markenamt registrierten Marke seinen Markenschutz in einer beliebigen Auswahl von 98 Staaten ausdehnen.

Weiterlesen „Trump, der weltweite Handel und die Auswirkungen auf den Markenschutz“

Schadensersatzpflicht des Abmahnenden bei offensichtlich unberechtigter Abmahnung

Eine Abmahnung ist schnell mal ausgesprochen. Grundsätzlich kann ja auch ohne Anwalt abgemahnt werden. Der Abmahnende sollte aber bei offensichtlich unbegründeten Abmahnungen den möglichen Boomerang mit einkalkulieren.

Die in Kennzeichensachen zuständige 12. Zivilkammer des Landgericht Hamburg hat nunmehr in einem Einzelfall beschlossen, dass eine unberechtigte Abmahnung – hier aufgrund einer angeblichen Markenverletzung – zu einer Schadensersatzpflicht des Abmahnenden führen kann. Im konkreten Fall machte der offensichtlich unbegründet Abgemahnte seine bei ihm entstandenen Anwaltskosten geltend.
Im konkreten Fall sah die Kammer eine schuldhafte, ungenügende Aufklärung des wahren Sachverhalts und der daraus resultierenden Rechtslage beim Abmahnenden und wies im Beschlussverfahren gem. § 91a ZPO dem Abmahnenden eine Kostentragungspflicht für die entstandenen Anwaltskosten des Abgemahnten in Höhe von € 1.531,90 zu.

Anmerkung der Redaktion: Dies ist keine Grundsatzentscheidung zur Kostentragungspflicht der Anwaltskosten eines Abgemahnten. Im vorliegenden Fall kam die Kammer aber zu gegenteiligem Ergebnis, da nach ihrer Ansicht die Abmahnung völlig sinnlos, mithin unbegründet war, was ein im Markenrecht geschulter Anwalt sofort bemerkt hätte.

Fazit: Wer Anwaltskosten sparen will und selbst abmahnt, sollte zukünftig auf der Hut sein und die rechtliche Lage unbedingt ausreichend durchdringen können, da er ansonsten damit rechnen muss, die selbst eingesparten Kosten in voller Höhe auf Seiten des abgemahnten Gegners übernehmen zu müssen. Die Anwaltschaft lächelt sicherlich, da die Rechtsauffassung des LG Hamburg zeigt, wie wichtig ein guter Markenrechtler sein kann und in aller Regel auch sein Geld wert ist.
Weiterlesen „Schadensersatzpflicht des Abmahnenden bei offensichtlich unberechtigter Abmahnung“

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: IPO – Intellectual Property Office

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

Vor diesem besonders dreisten Kandidaten warnt selbst das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
Weiterlesen „Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: IPO – Intellectual Property Office“

Google Cache: Weitere Rechtsprechung zur Beseitigungspflichten eines Unterlassungsschuldners

road-sign-663360_640Der Ausgangsfall ist wie üblich. Der Unterlassungsschuldner eines Wettbewerbs- oder Markenrechtsverstoßes verpflichtet sich nach einer Abmahnung mittels einer Unterlassungserklärung, eine bestimmte Handlung nicht mehr vorzunehmen, oder wie im vorliegend Fall wurde gegen den Unterlassungsschuldner nach einer ergangenen Verurteilung wegen Verstoßes hiergegen ein Bestrafungsantrag gestellt und letztlich ein Ordnungsgeld verhängt. Im vorliegenden Fall führte dies zu einem Ordnungsgeld zu Gunsten der Staatskasse in Höhe von 25.000,- EUR. Der Unterlassungsschuldner hat keine Rechtsmittel gegen diesen Beschluss. Er muss zahlen.

Was war passiert? Antwort: Der Unterlassungsschuldner hat schlichtweg übersehen oder ignoriert, dass er zur Beseitigung aller von ihm verursachten, im Internet aufrufbaren Rechtsverstöße im zumutbarem Maße verpflichtet ist. Hierzu gehört auch die Veranlassung der Google Cache Leerung!

Das OLG Stuttgart, Beschluss v. 10.09.2015 – Az.: 2 W 40/15, führt hierzu wie folgt aus:

Weiterlesen „Google Cache: Weitere Rechtsprechung zur Beseitigungspflichten eines Unterlassungsschuldners“

Markenportrait: procomin

procomin
Registernummer: 302014002030
Anmeldetag: 24.03.2014

[Anzeige]

Marken- und Firmenportait: procomin – Leidenschaft, die Leistung schafft

Wer immer denselben Weg geht, bleibt auf der Strecke.

Warum trainieren Profis sechs bis acht Stunden täglich, um Höchstleistungen zu erzielen? Welche Rolle nimmt dabei der Trainer ein? Und was meinen Sie: Ist Boris Becker nach seinem ersten Wimbledon-Sieg in den Endlos-Urlaub entschwunden? Oder hat er weiterhin seine Stärken mit konsequentem Training perfektioniert?

Auf dem Trainermarkt für Verkauf und Führung gibt es eine Vielzahl sogenannter „Experten“, die mitunter sogar unzählige Lehrbücher u.a. über „Die Bedeutung des Systemischen Coaching am Beispiel des Fallschirmspringens“ geschrieben haben – ohne jedoch ein einziges Mal selbst gesprungen zu sein. Offen gesagt: Wir von procomin haben bis heute kein einziges Buch geschrieben. Denn wir „springen“ lieber für unsere Kunden, jeden Tag aufs Neue. Nun haben Sie die Wahl: Mit wem möchten Sie lieber trainieren?

Um beim Sport zu bleiben: Das procomin Training ist durchaus mit dem Vorgehen eines Leistungssportlers vergleichbar. Denn Spitzensportler erzielen Höchstleistungen nur durch konsequentes und gezieltes Training. Um als Führungskraft oder Verkäufer Höchstleistungen zu erzielen, braucht es Trainer aus der Praxis – für die Praxis. Und ein passendes firmeninternes oder firmenexternes Trainingskonzept. Ausgereift und einfach. Einfach genial.

Nur wenn Sie etwas verändern, wird sich etwas verändern.

procomin unterstützt seine Kunden wirkungsvoll mit Training | Coaching | Developing. Wir fokussieren uns dabei auf praxisorientierte Führungstrainings und Verkaufstrainings:

  • Wie machen wir aus „An-Gestellten“ eigenverantwortliche „Mit-Arbeiter“?
  • Wie wird ein „Vor-Gesetzter“ zum begeisterungsfähigen „Vor-Bild“, wie der „Außen-Dienstler“ zum abschlussstarken „Kunden-Betreuer“?
  • Wie begeistern wir Menschen für Herausforderungen und motivieren sie zum konstruktiven Umgang mit Veränderungen?
  • Wie schaffen wir aus Individuen mit Einzelinteressen belastbare Gruppen mit schier unerschöpflicher Kreativität und gemeinsamen Zielen?
  • procomin findet mit Ihnen gemeinsam konkrete Antworten: Antworten, die Sie mit uns erfolgreich in die Tat umsetzen können. Dabei werden wir Ihnen stets ein unbequemer Freund und professioneller Partner sein, indem wir Sie auf neue Wege führen – und gemeinsam an Ihr Ziel.

    procomin stellt den Erfolgsfaktor Mensch mit seinen Talenten und Fähigkeiten in den Vordergrund: Die Zielsetzungen unserer Kunden und Bedürfnisse unserer Teilnehmer sind der Maßstab unseres Fo[e]rderns.

    procomin unterstützt Sie dabei mit einem Team aus nachweislich erfolgreichen und erfahrenen Praktikern: Alle Trainer verfügen über langjährige Führungs- und Verkaufserfahrung im gehobenen und Top-Management – aus der Praxis – für die Praxis. Nebenbei: Nichts macht süchtiger als Erfolg…

    logoprocomin

    Prehm & Klare Rechtsanwälte bieten ihren Mandanten in diesem Blog die Möglichkeit zur Darstellung ihrer Marken. Für den Inhalt dieses Beitrages zeichnen sich Prehm & Klare Rechtsanwälte nicht verantwortlich.

    Markenportrait: MFACE

    MFACE
    Registernummer: 302016105037
    Anmeldetag: 01.06.2016

    [Anzeige]

    MFACE | KieferGesichtsZentrum München

    München: Praxisklinik für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie & Plastische und Ästhetische Chirurgie

    Funktion und Ästhetik vereinen – in einer Praxisklinik für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie & Plastische und Ästhetische Chirurgie. Das Gesicht ist dabei Schnittmenge und Schwerpunk eines umfangreichen Leistungsangebots, welches das gesamte Leistungsspektrums der beiden Fachgebiete abdeckt. Das ist die Idee von MFACE, dem neuen KieferGesichtsZentrum im Herzen von München-Pasing. MFACE, das sind wir, der Privatdozent Dr. Dr. Denys J. Loeffelbein, Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, und Dr. Daniel Lonic, Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie.

    Unsere Praxis mit integrierter Klinik ist auf einer Etage mit fast 600 qm hochmodern und bestens ausgestattet. Insgesamt stehen uns fünf Behandlungsräume für tageschirurgische Eingriffe und in der praxisintegrierten Klinik zwei hochmoderne OP-Räume sowie ein komfortables Patientenzimmer für eine längere, persönliche Betreuung zur Verfügung.

    Spezialisiert haben wir uns auf Kieferchirurgie, Funktionelle und Rekonstruktive Chirurgie sowie Ästhetische Chirurgie. Dazu zählen ästhetisch-chirurgische Eingriffe – vom Facelift über Laser- und Botox-Behandlungen bis zur Brustvergrößerung – aber auch klassische zahnchirurgische Eingriffe wie das Setzen von Zahn-Implantaten oder Weisheitszahnentfernungen. Dabei setzen wir auf modernste OP- und Diagnoseverfahren.

    Das Besondere an MFACE ist, dass wir darüber hinaus nicht nur besondere Leistungen wie beispielsweise die Korrektur von Kieferfehlstellungen und Fehlbildungen anbieten, sondern dass wir beide parallel als leitende Ärzte am benachbarten HELIOS Klinikum München West tätig sind. Ob ambulante Vor- und Nachbehandlung in der Praxis oder notwendiger stationärer Eingriff: Wir können unseren Patienten so eine kontinuierliche persönliche ärztliche Betreuung gewährleisten. Der Patient wird komplett von seinem bereits bekannten und vertrauten Facharzt beraten, behandelt und operiert und kann zusätzlich auch auf einen organisatorisch- und administrativ optimierten Ablauf aus einer Hand zählen: Ohne Reibungsverluste werden ambulante und stationäre Therapie sowie die entsprechende Nachsorge perfekt aufeinander abgestimmt.

    Durch diese lückenlose Versorgung und die fachliche Kombination von funktionaler und ästhetischer Chirurgie profitieren unsere Patienten von einer neuen Qualität der Behandlung. „Function and Aesthetics Combined in Excellence“ – dieser Satz ist Idee und Maßstab zugleich. Und beschreibt, wofür unsere Marke steht: MFACE | KieferGesichtsZentrum München.

    Prehm & Klare Rechtsanwälte bieten ihren Mandanten in diesem Blog die Möglichkeit zur Darstellung ihrer Marken. Für den Inhalt dieses Beitrages zeichnen sich Prehm & Klare Rechtsanwälte nicht verantwortlich.

    BGH: Markenanmeldung für Dritte bleibt Rechtsanwälten und Patentanwälten vorbehalten

    Foto von Stephan Baumann
    Foto von Stephan Baumann
    Surft man durch das Internet, trifft man immer wieder auf Unternehmungen oder Personen, die Markenanmeldungen für Dritte gewerbsmäßig anbieten.

    Auf Nachfrage, ob der Anbieter die Zulassung als Rechtsanwalt oder Patentanwalt habe, kommt dann immer wieder die gleiche amüsante Antwort, dass nämlich die Anmeldung von Marken so einfach und standardisierbar sei, dass es einer Zulassung nicht bedarf und das RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) nicht greife.

    Land auf und Land ab wurde dies bei den allermeisten Kammer für Wettbewerbssachen der Landgerichte nicht so gesehen und eine Zulassung zur Anwaltschaft wurde als zwingend vorausgesetzt.

    Im konkret vom BGH entschiedenen Fall war der Beklagte – ein Ingenieur – allerdings in seiner Argumentation und Vorgehensweise etwas kreativer als das übliche Maß der anderen Wettbewerbsverletzer und warf ein, dass er an der Kreation der Schutzrechts mitgewirkt habe und dementsprechend die Rechtsangelegenheit auch seine eigene sei. Dies führe dazu, dass er diese Rechtsangelegenheit auch rechtlich betreue dürfe.

    Diese vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung führe in der Praxis dazu, dass man gewerbsmäßig für Dritte Schutzrechte wie z.B. Marken oder Patente anmelden dürfe und sogar in Rechtsstreitigkeiten wie Abmahnungen tätig werden darf.

    Der BGH machte dem Beklagten aber einen ganz dicken Strich durch die Rechnung und führt hinsichtlich der Notwendigkeit eines Rechtsanwalts bzw. Patentanwalts bei einer Markenanmeldung im Sinne der Anwaltschaft sehr schön aus: BGH, Urteil vom 31.03.2016, I ZR 88/15 – Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur

    Die große Gefahr bei Unterlassungserklärungen

    yahooIm Januar 2016 hatten wir im Rahmen des Artikels Unterlassungserklärungen und ihre gefährliche Kehrseite erstmals darauf aufmerksam gemacht, dass die Abgabe von Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen die auch und gerade Verstöße im Internet umfassen, immer gefährlicher werden.

    Die Rechtsprechung hat nämlich den bedenklichen Weg eingeschlagen, dass den Schuldner eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens umfangreiche Beseitigungspflichten treffen.

    Am nachfolgenden Fall, der vorm Landgericht Baden-Baden (LG Baden-Baden, Urt. v. 02.02.2016 – Az.: 5 O 13/15 KfH) spielte, wird dies mal wieder extrem deutlich.

    Dort ging es um Beseitigungspflichten des Schuldners bezüglich der inkriminierten Suchergebnisse bei der Suchmaschine Yahoo.

    Das LG Baden-Baden ist der Rechtsauffassung, dass der Schuldner einer Unterlassungserklärung gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, wenn er es unterlässt, die gängigen Suchmaschinen-Anbieter wie z.B. Yahoo anzuschreiben und explizit um Löschung der inkriminierten Inhalte zu bitten.

    Im konkreten Fall ist der Schuldner ein Hotelbetreiber, der eine Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung abgab, in der er sich gegenüber dem Gläubiger verpflichtete, nicht mehr für das Hotel mit einer 4 Sterne-Kennzeichnung zu werben. Einige Zeit später war das Hotel in der Internet-Suchmaschine Yahoo weiterhin mit der bemängelten ****Sternekennzeichnung zu finden.

    Das Gericht meint in seiner Urteilsbegründung, dass den Schuldner immer eine Überprüfungspflicht treffe und er sich bei der Beseitigung der inkriminierten Verstöße aus dem Netz nicht auf Dritte verlassen könne. Entsprechung treffe den Schuldner immer die Pflicht, selbst die gängigen Suchmaschinen zu informieren und die Löschung der inkriminierten Inhalt einzufordern.

    Fazit: Die Instanzengericht sind nunmehr einheitlich dazu übergegangen, die Anforderungen an die Beseitigung von Rechtsverstößen im Marken- und Wettbewerbsrecht sehr hoch anzusetzen. Dies trifft nunmehr besonders auf Rechtsverstöße zu, die im Internet stattfinden. Wer sich mittels einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet, den konkreten Verstoß nicht mehr aufrecht zu erhalten, geht damit auch die Verpflichtung ein, die bereits existierenden Verstöße zu beseitigen, sofern diese von ihm beeinflussbar sind. Als gängige Rechtsprechung hat sich dabei nunmehr durchgesetzt, dass die gängigen Suchmaschinen und Social Media Plattformen aktiv vom Schuldner informiert und zur Löschung aufgefordert werden müssen und den Schuldner zudem eine Überwachungspflicht trifft.

    Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: EPR – European Patent and Trademark Registration

    Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

    Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

    Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum oder der World Intellectual Property Organization.

    Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

    Der heutige Kandidat, das EPR – European Patent and Trademark Registration mit angeblichen Niederlassungen in Brüssel, München und Madrid und einer Bankverbindung in Bulgarien, möchte gerne 1.985,65 € von Ihnen haben.
    Weiterlesen „Warnung vor nicht amtlichen Schreiben: EPR – European Patent and Trademark Registration“

    Wie kann man die EU-Wortmarkeneintragung Oktoberfest noch verhindern?

    Bier-OktoberfestAuch die Süddeutsche Zeitung hat sich nunmehr mit dem Thema Monopolisierungsversuch der Stadt München für den Begriff Oktoberfest sehr kritisch befasst.

    Auch die Antworten der Stadt München auf unseren Fragenkatalog lässt die Vermutung zu, dass die Stadt München mit dem Wort „Oktoberfest“ letztlich genau wie z.B. das IOC mit dem Begriff „Rio2016“ im Rahmen der Olympischen Spiele richtig „Kasse machen“ möchte. Um die vermutlich angestrebten Premiumpartner dann bei Laune zu halten bzw. die vergebenen Lizenzen nicht zu gefährden, wird die Stadt München ihre vermeintlichen Rechte an der Bezeichnung „Oktoberfest“ dann auch durchsetzen müssen. Die Stadt München vertritt beim EU-Markenamt EUIPO also offenkundig die Rechtsauffassung, dass der Begriff Oktoberfest im Wesentlichen ihr gehört und damit eine kommerzielle Nutzung nur durch die Stadt München erfolgen darf.

    Wenn der Versuch der Stadt München klappen sollte, hätte die Stadt München zukünftig ein sehr scharfes Schwert in Form einer eingetragenen EU-Wortmarke in der Hand und könnte nicht nur den hunderten Oktoberfestbetreibern Land auf und ab in Deutschland den Garaus machen, sondern mit dieser Marke zumindest europaweit dafür Sorge tragen, dass kein Reiseanbieter mehr Oktoberfest-Reisen anbieten kann bzw. Webseiten und Social Media Aktivitäten mit kommerziellem Ansatz unter dem Namen Oktoberfest betrieben werden. Gleiches gilt für die Anbieter von Oktoberfest-Trachtenbekleidungen, für Gastronomiebetreiber usw.

    Man gucke sich an dieser Stelle noch einmal die umfängliche Liste der Waren und Dienstleistungen an, die für den Begriff Oktoberfest monopolisiert werden sollen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die vermutlich tausenden betroffenen Firmen, noch gar nichts von Ihrem „Glück“ wissen. Diejenigen, die jetzt schon von dem drohenden Unheil Kenntnis genommen haben, sind konsterniert.

    Mehr und mehr formiert sich jedoch der Widerstand, der sich fragt: Wie können wir die EU-Wortmarkeneintragung noch verhindern? Die Antwort darauf ist für den Markenrechtler gar nicht so schwierig.

    Gemäß Artikel 40 UMV (Unionsmarkenverordnung) können „Einsprüche“ durch sogenannte „Bemerkungen Dritter“ bis zum Ablauf der dreimonatigen Widerspruchsfrist durch Jedermann vorgetragen werden. Man muss dabei natürlich mit juristischen Argumenten vorgehen und vortragen, warum diese Markeneintragung nicht erfolgen darf. Je mehr Leute und Firmen sich diesem anschließen, desto höher ist der Druck, dass das EU-Markenamt EUIPO diese Markeneintragung nicht genehmigt. Je früher und je mehr Leute mitmachen, umso besser die Chancen lautet hier die Devise.

    Der Begriff Oktoberfest entstand nämlich bereits 1810 und nur die Theresienwiese gehört der Stadt München.

    Wenn jetzt die Stadt München im Rahmen der Markenanmeldung Verkehrsdurchsetzung an der Bezeichnung Oktoberfest zugunsten der Stadt München behauptet, dann funktioniert das nur, wenn maßgebliche Teile der die Bevölkerung (20 % sollten es schon sein) den Begriff Oktoberfest immer als eine Marke der Stadt München ansehen würden bzw. angesehen haben.

    Das ist aber unseres Erachtens nicht der Fall, sondern die Bevölkerung nennt dieses Fest nur so, weil es früher hauptsächlich im Oktober stattfand. Das Fest ist sicherlich weltweit bekannt, dass die Stadt München dieses Fest ausrichtet aber nicht.

    Falls jedoch jetzt niemand etwas unternimmt und alle nur zugucken, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Stadt München in wesentlichen Teilen durchkommt und danach ihre Rechte in Form von Abmahnungen durchsetzt. Dann ist es für eine Gegenwehr zu spät.

    Auch unsere Kanzlei wird für diverse Mandanten gegen diese Markeneintragung „Oktoberfest“ vorgehen. Jeder Betroffene kann gegen eine günstige Honorarpauschale teilnehmen. Unter dem Stichwort „Oktoberfest“ können Sie bei Bedarf hier Kontakt zu uns aufnehmen.

    Stellungnahme der Stadt München zum Markenstreit „Oktoberfest“

    Karussel-OktoberfestIm Rahmen der Erstberichterstattung zur Markenanmeldung „Oktoberfest“ der Landeshauptstadt München hatten wir das Presseamt der Stadt um eine Stellungnahme gebeten. Jetzt erreichten uns die Antworten auf unseren Fragenkatalog.

    Stellungnahme der Stadt München zu unseren Fragen:

    „…kann ich zu der Markenanmeldung „Oktoberfest“ zusammenfassend Folgendes mitteilen:

    Die Landeshauptstadt München betreibt den rechtlichen Schutz der Marke Oktoberfest. Ziel der Markenanmeldung ist es, den guten Namen des Münchner Oktoberfests als einmalige und ursprünglich Münchner Veranstaltung zu schützen. Die Stadt benötigt ein Instrument, mit dem sich die Nutzung des Schlagworts „Oktoberfest“ durch Dritte steuern und Missbrauch verhindern lässt.
    Die Stadt betreibt einen erheblichen, auch finanziellen Aufwand für die Veranstaltung. Gleichzeitig tut sie sich immer schwerer, wegen der Kommerzialisierung des Fests durch Dritte, das Image ihrer eigenen Veranstaltung zu bestimmen.
    Deshalb soll die Marke Oktoberfest gegen Missbrauch verteidigt werden – jedoch mit Augenmaß.“

    Was bezweckt die Landeshauptstadt mit der Markenanmeldung und geht man tatsächlich von einer Eintragung der Marke aus?
    „Siehe oben“

    Welche Waren oder Dienstleistungen neben der reinen Festveranstaltung und Gastronomie wären für die Stadt prioritär wichtig?
    „Die Marke ist für eine Reihe von Nizzaklassen angemeldet, die aus dem Register ersichtlich sind.“

    Wie hoch taxiert die Landeshauptstadt den wirtschaftlichen Wert einer solchen Marke?
    „Dazu gibt es keine Einschätzung.“

    Ist für die zahlreichen Nutzer der Bezeichnung „Oktoberfest“ bereits ein Lizenzmodell in Planung?
    „Nein“

    Wie soll dieses Lizenzmodell durchgesetzt werden und soll dies notfalls auch mit Abmahnungen erfolgen?
    „Siehe letzte Frage.“

    Ist die Landeshauptstadt bereit, die Markenanmeldung bis zur letzten Instanz durchzukämpfen?
    „Wir hoffen, dass dies nicht nötig sein wird.“

    Ist der Landeshauptstadt bewusst, dass diese Markenanmeldung bereits für reichlich Aufregung unter Gewerbetreibenden und Unternehmen sorgt?
    „Diese vermeintliche Aufregung ist bis zur Landeshauptstadt München nicht durchgedrungen. Gewerbetreibende können aber sicher sein, dass die Stadt passende Lösungen für Marktteilnehmer finden wird. Nicht zuletzt kann die Marke Oktoberfest auch Geschäftsmodelle der heimischen Wirtschaft schützen.“

    Der Markenstreit OKTOBERFEST nimmt Fahrt auf!

    HABMHeute berichtet die große Münchener Tageszeitung tz (und der FOCUS hier) als erste der etablierten Pressemedien über den durch einen unserer Mandanten aufgedeckten Oktoberfest-Markenplan der Stadt München.

    Neben der sich formierenden Front der Firmen, die zukünftig von der Nutzung des Begriffs Oktoberfest ausgeschlossen werden sollen, hat die Stadt München aber noch eine Reihe anderer Hürden zu überwinden.
    Man muss nämlich wissen, dass die beantragte EU Wortmarke für Oktoberfest nur zur Eintragung gelangen kann, wenn innerhalb der 3-monatigen Widerspruchsfrist aus keinem der 28 EU Länder ein begründeter Widerspruch erfolgt.

    Die EU-Marke hat nämlich das Grundproblem, dass bereits ein erfolgreicher Widerspruch – egal aus welchem EU-Mitgliedsland – die gesamte EU-Marke zu Fall bringen würde. Die EU-Marke steht und fällt nämlich einheitlich. Ein Problem z.B. in Rumänien erfasst damit die gesamte EU-Marke. Nachfolgend präsentieren wir Ihnen eine ganze Reihe von möglichen Konfliktmarken aus ganz Europa. Die Eintragungsgegner werden sicherlich noch auf die Idee kommen, auch zu diesen Firmen Kontakt aufnehmen, um der Stadt München die Oktoberfest-Suppe so richtig zu versalzen.

    Weiterlesen „Der Markenstreit OKTOBERFEST nimmt Fahrt auf!“

    Stadt München versucht den Namen „Oktoberfest“ zu monopolisieren!

    MünchenUnser gestriger Artikel über die bisher im Geheimen laufenden Markenaktivitäten der Stadt München zum Begriff „Oktoberfest“ hat bereits hohe Wellen geschlagen. Quasi jeder Warenhändler und Dienstleister, der bisher das „Oktoberfest“ als frei zugängliche Marke ansah, ist alarmiert. Wir reden hier nicht nur über Firmen in und um München, sondern über Firmen aus der ganzen Welt, die dieses größte weltweite Volksfest als Einnahmequelle nutzen.

    Im Rahmen der Berichterstattung zur Wortmarkenanmeldung „Oktoberfest“ haben wir zur Aufklärung des Sachverhalts dem Presseamt der Landeshauptstadt München folgende Fragen mit der Bitte um Stellungnahme zugeschickt.

    Fragen:

  • Was bezweckt die Landeshauptstadt mit der Markenanmeldung und geht man tatsächlich von einer Eintragung der Marke aus?
  • Welche Waren oder Dienstleistungen neben der reinen Festveranstaltung und Gastronomie wären für die Stadt prioritär wichtig?
  • Wie hoch taxiert die Landeshauptstadt den wirtschaftlichen Wert einer solchen Marke?
  • Ist für die zahlreichen Nutzer der Bezeichnung „Oktoberfest“ bereits ein Lizenzmodell in Planung?
  • Wie soll dieses Lizenzmodell durchgesetzt werden und soll dies notfalls auch mit Abmahnungen erfolgen?
  • Ist die Landeshauptstadt bereit, die Markenanmeldung bis zur letzten Instanz durchzukämpfen?
  • Ist der Landeshauptstadt bewusst, dass diese Markenanmeldung bereits für reichlich Aufregung unter Gewerbetreibenden und Unternehmen sorgt?
  • Marke OKTOBERFEST – Achtung, da braut sich etwas zusammen!

    HABMEs naht wieder: das OKTOBERFEST.

    Es droht zudem ein neuer Streit um den Namen.

    Der Name Oktoberfest ist weltweit bekannt und nach Meinung des Deutschen Patent- und Markenamtes seit einigen Jahren eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als Wort freihaltebedürftige, rein beschreibende Angabe. Unzählige wegen Schutzunfähigkeit abgelehnte Wortmarkenanmeldung zeugen von der immer noch gefestigten Rechtsauffassung des DPMA.

    Durch unsere Mandanten aufgedeckt, unternimmt die Stadt München den bis heute geheimen, erneuten Versuch, fast alle wirtschaftlich verwertbaren Waren- und Dienstleistungssegmente für den Namen „Oktoberfest“ europaweit zu monopolisieren.

    Die Stadt München als Ausrichter des Oktoberfestes hat nämlich mit einer bekannten Münchner Rechtsanwaltsanwaltskanzlei beim EU-Markenamt EUIPO am 13.06.2016 den Versuch unternommen, die Wortmarke „Oktoberfest“ auf europäischer Ebene eintragen zu lassen. Vermutlich wird man beim EU-Markenamt über ein Verkehrsgutachten versuchen, die überragende Bekanntheit des Markennamens „Oktoberfest“ darzulegen. Der Markenrechtler nennt dies dann Verkehrsdurchsetzung. Kann diese Verkehrsdurchsetzung für alle beantragten Waren und Dienstleistungen nachgewiesen werden, ist als Folge eine EU-Markeneintragung wahrscheinlich. Unseres Erachtens nach dürfte dies relativ leicht in den Bereichen der Dienstleistungsklassen Event, Unterhaltung, Gastronomische Aktivitäten, Werbung und Reiseveranstaltung möglich sein, sofern die etablierten Münchner Brauereien der Stadt München nicht in die Suppe spucken. Diese haben nämlich selbst seit geraumer Zeit eigene, verwechslungsfähige Marken in Stellung gebracht (siehe hier).

    Laut unserer Mandantschaft aus dem Reisebusiness ist die Stadt München seit Kurzem schon damit beschäftigt, Werbung für Reiseveranstaltungen unter dem Namen „Oktoberfesttouren“ und ähnlich bei Facebook sperren zu lassen.

    Die Stadt München unterhält nunmehr nämlich selbst eine offizielle Facebook-Oktoberfestseite und möchte sich scheinbar der Konkurrenz entledigen.

    Es scheint also so, dass die Stadt München sich zukünftig ein wesentlich größeres Stück des Kuchens sichern möchte. Falls die EU-Marke in dem angemeldeten Umfang eingetragen werden sollte, dürfte es zudem ein wahres Abmahngemetzel geben. Die markenanmeldende Münchner Kanzlei ist nämlich auch auf dem Abmahngebiet ein gefürchteter Gegner.

    Alle die, die bisher in treuem Glauben auf die freie Verfügbarkeit des Namens „Oktoberfest“ ein Geschäft aufgezogen und sich dabei insbesondere über Google, Facebook uns andere soziale Medien positioniert haben, könnte nach erfolgreicher EU-Markeneintragung der Hahn sofort zugedreht werden. Es wird also möglicherweise eine viele millionenschwere Verschiebung der Einnahmequelle „Oktoberfest“ hin zur Stadt München erfolgen.

    Weiterlesen „Marke OKTOBERFEST – Achtung, da braut sich etwas zusammen!“

    Pokémon: Marke und Lizenz

    IMG_3564Nintendos Aktienkurs steigt um 52 Prozent, doch Analysten glauben, dass andere am Erfolg von „Pokémon Go“ verdienen. 30 Prozent des Umsatzes sollen an die Store-Betreiber Apple und Google gehen, 30 Prozent an den Anbieter und Entwickler von „Pokémon Go“ Niantic, ebenfalls 30 Prozent an The Pokémon Company und letztendlich 10 Prozent an Nintendo.

    Wie sieht es eigentlich aus mit den Rechten an „Pokémon“ und „Pokémon Go“?

    Am Ende der Kette steht die Nintendo Co., Ltd. aus Kyoto, Japan. Mit der Ausnahme der USA ist die japanische Nintendo Co., Ltd. rund um den Globus die eingetragene Inhaberin der Pokémon-Marken. Die US-amerikanischen Marken werden von der Nintendo of America Inc. aus Redmond gehalten.

    39762286
    Registernummer: DE 39762286
    Anmeldetag: 30.12.1997
    Inhaber: Nintendo Co., Ltd.

    2514998
    Registernummer: US 2514998
    Anmeldetag: 08.12.2000
    Inhaber: Nintendo of America Inc.

    Die Nintendo Co., Ltd. lizenziert die Rechte aus den Marken an die The Pokémon Company aus Tokyo, Japan. Die The Pokémon Company ist selbst keine Inhaberin von Marken. Sie ist für die Vermarktung und weitere Lizenzierung von „Pokémon“ zuständig. Nintendo hält an diesem Unternehmen einen Anteil von 32 Prozent. Weitere Eigner sind die Creatures Inc. und die Game Freak Inc. aus Tokyo, Japan.

    Eine Lizenz ist eine Einräumung von Nutzungsrechten an der Marke. In Deutschland ist dies in § 30 Abs. 1 MarkenG geregelt:

    Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.

    Die Einräumung einer Lizenz erfolgt durch Vertrag. Die Hauptpflicht des Lizenznehmers ist regelmäßig die Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr, Hauptpflicht des Lizenzgebers die Einräumung des Nutzungsrechts an den Lizenznehmer.

    Sofern dies vertraglich vorgesehen ist, kann der Lizenznehmer selbst Lizenzen an den ihm eingeräumten Rechten erteilen. In diesem Fall lizenziert die The Pokémon Company die Rechte weiter an die Niantic, Inc. aus San Francisco, USA. Niantic ist durch die Lizenz berechtigt, das von ihr angebotene und entwickelte Spiel mit „Pokémon Go“ zu kennzeichnen.

    015162647
    Registernummer: EM 015162647
    Anmeldetag: 01.03.2016
    Inhaber: Nintendo Co., Ltd.

    Die vertragliche Einräumung von Rechten an einer Marke ist selbstverständlich nicht Großunternehmen vorbehalten. Jeder Markeninhaber, auch eine Privatperson, kann Lizenzen an seiner Marke vergeben. Bei der Vertragsgestaltung sind die Parteien gut damit beraten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da der Teufel wie so oft im Detail steckt. Jeder Lizenzvertrag sollte ferner auf sein Spannungsverhältnis zum Wettbewerbs- und Kartellrecht überprüft werden.

    EuG: McDonald’s kann die Eintragung bestimmter Mac- und Mc-Marken verhindern

    obs/McDonald's Deutschland
    obs/McDonald’s Deutschland
    Vorsicht bei der Verwendung von Zeichen, die die Vorsilbe „Mac“ oder „Mc“ mit dem Namen eines Nahrungsmittels oder eines Getränks verbinden und zur Kennzeichnung von Nahrungsmitteln oder Getränken verwendet werden. Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass die Wertschätzung der Marken von McDonald’s die Eintragung dieser Zeichen verhindern kann (Urteil des EuG v. 05.07.2016, T-518/13, Future Enterprises / EUIPO – McDonald’s International Property (MACCOFFEE)).

    McDonald’s beantragte die Nichtigerklärung der Unionsmarke „MACCOFFEE“ für Nahrungsmittel und Getränke und berief sich auf die ältere Unionsmarke „McDONALD’S“ und 12 andere Marken mit den Wortelementen „Mac“ oder „Mc“. Das EuG stellte nicht nur fest, dass aufgrund der Kombination des Elements „Mac“ mit dem Namen eines Getränks in der Marke „MACCOFFEE“ das maßgebliche Publikum diese Marke mit der Markenfamilie „Mc“ von McDonald’s verbinden und gedanklich eine Verknüpfung zwischen den einander
    gegenüberstehenden Marken herstellen könnte, sondern auch dass die Benutzung der Marke
    „MACCOFFEE“ ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise die Wertschätzung der Marken von McDonald’s ausnutze.

    Quelle: Pressemitteilung Nr. 70/16 des Gerichts der Europäischen Union
    Bildquelle: obs/McDonald’s Deutschland