Titelschutz
Prehm & Klare Rechtsanwälte bringen Ihren Werktitel als Titelschutzanzeige gem. § 5 Abs. 3 MarkenG zur Ankündigung. Durch eine öffentliche Ankündigung Ihres Werkes unter seinem Titel (Titelschutzanzeige) kann der Zeitrang des Schutzes vorverlegt werden, sofern die Anzeige in branchenüblicher Weise erfolgt und innerhalb angemessener Frist (eine Frist von sechs Monaten wird allgemein von Rechtssprechung und Schrifttum als ausreichend angesehen) nach Veröffentlichung des Titels das in der Anzeige genannte Werk tatsächlich erscheint. Der wettbewerbsrechtliche Titelschutz knüpft dabei an die Kennzeichnungs-funktion des Titels an und dient der Individualisierung.
Die Anerkennung einer Titelschutzanzeige trägt dem Bedürfnis der Rechtsverkehrs Geltung, sich bereits vor dem eigentlichen Erscheinen eines Werkes den dafür vorgesehenen Titel zu reservieren und dadurch gegenüber zeitlich nachrangigen Kennzeichen (auch gegenüber später eingetragenen Marken) auf Ihren Werktitel zu schützen.
Veröffentlichung:
Ihre Veröffentlichung erfolgt über die Prehm & Klare Rechtsanwälte als Ihre Vertreter. Hierduch können Sie insbesondere die Gefahr minmieren, dass Dritte vor dem tatsächli- chem Erscheinen Ihres Werkes, Ihre Idee unter einem anderen Werktitel kopieren. Sie bleiben anonym.
Sollten Sie außerhalb der standardisierten Dienstleistungsangebote, die Sie auf unserer Homepage finden, weitergehenden Beratungsbedarf haben, oder nicht die passende Dienstleistung in unserem Angebot finden, sollten Sie einen Spezialauftrag starten.