Geschmacksmuster Verlängerung
Geschmacksmuster verlängern!
Geschmacksmusterschutz besteht seit dem Tag der Eintragung des Geschmacksmusters in das jeweilige Geschmacksmusterregister. Spätestens endet der Schutz für ein eingetragenes Geschmacksmuster 25 Jahre nach dem Tag der Anmeldung des Geschmacksmusters.
WICHTIG! Allerdings muss zur Aufrechterhaltung des Geschmacksmusterschutzes alle 5 Jahre eine Aufrechterhaltungsgebühr gezahlt werden. Diese kommt zur Anmeldegebühr also alle 5 Jahre hinzu. Wird diese Aufrechterhaltungsgebühr nicht fristgerecht an das zuständige Marken- und Patentamt entrichtet, so endet die Schutzdauer des Geschmacksmusters und es wird im Geschmacksmusterregister gelöscht.
Die Aufrechterhaltungsgebühren bezüglich deutscher Geschmacksmuster beim DPMA und europäischer Geschmacksmuster beim HABM sind erstaunlicher Weise identisch. Hinsichtlich einer ursprünglichen Geschmacksmustersammelanmeldung werden die Verlängerungsgebühren für jedes einzelne Muster dieser ursprünglichen Sammelanmeldung fällig. Hier gibt es keinen Rabatt mehr.
Verlängerung amtliche Gebühren
- Verlängerung Geschmacksmuster Gebühr (erste Verlängerung) 90 EUR
- Verlängerung Geschmacksmuster Gebühr (zweite Verlängerung) 120 EUR
- Verlängerung Geschmacksmuster Gebühr (dritte Verlängerung) 150 EUR
- Verlängerung Geschmacksmuster Gebühr (vierte Verlängerung) 180 EUR
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Geschmacksmuster Verlängerung zu Pauschalpreisen
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