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16. Mai 2012

Bestia Negra – Wir schenken dem FC Bayern München eine Marke mehr

04. Mai 2012

Peinliche Momente bei der Klassifizierung mehr

27. April 2012

Vor der Markenanmeldung steht die Namensfindung mehr

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Prehm & Klare - Rechtsanwälte
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Designschutz durch Geschmacksmuster, Design, Muster schützen

Muster und Designs in Deutschland und Europa schützen

Es handelt sich beim Geschmacksmuster um eine sogenannte ästhetische Gestaltung - Designschutz. Geschmacksmuster sollen geschützte Waren oder Produktverpackungen (oder Teile davon) bis hin zu Logos vor Nachahmern schützen. Dieser Designschutz kann durch eine Bildmarke (gegebenenfalls auch in 3D) oder/und ein sogenanntes Geschmacksmuster erreicht werden. Wie bei den Marken üblich, werden auch die Geschmacksmuster in Waren-Klassen aufgeteilt. Es handelt sich dabei um die internationale Locarno-Geschmacksmuster-Klassifizierung (Locarno-Konferenz 1968). Das Locarno-Abkommen wird von der WIPO (World Intellectual Property Organisation) verwaltet.

Bei der Anmeldung von Geschmacksmustern zum Schutz des Designs wird deren tatsächlichen Rechtswirksamkeit von den betreffenden Ämtern nur summarisch (reine Formalprüfung) geprüft. Ob der Inhaber eines Geschmacksmusters ein tatsächlich wirksames Verteidigungsmittel zum Designschutz in der Hand hat, zeigt sich in der Regel erst bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit eines Geschmacksmusters sind im Wesentlichen folgende Kriterien

  • Neuheit: d.h., es darf kein identisches (in wesentlichen Merkmalen entsprechendes) Muster vor der Anmeldung veröffentlich worden sein.
  • Eigenart: d. h., der Gesamteindruck des betreffenden Geschmacksmusters muss sich vom Gesamteindruck eines anderen, bereits bestehenden Musters/Designs aus der Sicht des informierten Benutzers deutlich unterscheiden.

Der Schutz eines Geschmacksmusters entsteht abgesehen vom nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster letztlich mit Eintragung ins Register. Wie bei der Markenanmeldung ist Prioritätstag jedoch der Tag der Anmeldung beim betreffenden Amt. Die Schutzdauer eines Geschmacksmusters beträgt bis zu  25 Jahre. Die Gebühr wird zunächst für 5 Jahre bezahlt. Danach kann alle weitere 5 Jahre eine Aufrechterhaltungsgebühr entrichtet werden, so dass der Schutz des Musters/Designs weiter besteht. Es besteht zudem die Möglichkeit zu Geschackmustersammelanmeldungen. Bei Sammelanmeldung von Geschmacksmustern werden mehrere Einzelanmeldungen in eine Sammelanmeldung zusammengefasst, sofern es sich um die selbe Produktgruppe / Locarno-Klasse (die Locarnoklasse dient zur Klassifizierung von Geschmacksmustern) handelt. Die durchschnittlichen Kosten pro Geschmacksmuster Anmeldung sinken dadurch erheblich.

Die amtlichen Gebühren/Kosten für deutsche Geschmacksmusteranmeldungen sowie europäische Geschmacksmusteranmeldungen im elektronischen Verfahren betragen derzeit ohne Aufschiebung der Bekanntmachung:

  • Deutschland für ein Geschmacksmuster 60,- €
  • Deutschland für jedes Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung 6,- €, mindestens jedoch 60,- €
  • Europäische Union/EU für ein Geschmacksmuster 350,- €
  • Europäische Union/EU für jedes weitere Geschmacksmuster (2-10) einer Sammelanmeldung 175,- €
  • Europäische Union/EU für jedes weitere Geschmacksmuster (>11) einer Sammelanmeldung 80,- €

Prehm & Klare Rechtsanwälte bringen Ihr Geschmacksmuster beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie beim Europäischen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) zur Anmeldung:

Sollten Sie außerhalb der standardisierten Dienstleistungsangebote, die Sie auf unserer Homepage finden, weitergehenden Beratungsbedarf haben, oder nicht die passende Dienstleistung in unserem Angebot finden, sollten Sie einen Spezialauftrag starten.