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09.07.2007
Kommentar zur BPatG Entscheidung TRM Tenant Relocation Management
von RA Karsten Prehm
Das BPatG stellt mit seiner Entscheidung (33 W (pat) 3/05 TRM Tenant Relocation Management" die langjährige Anmeldepraxis quasi auf den Kopf.
Immer dann, wenn eine anzumeldende Wortfolge nach Ablehnungsgefahr durch das immer restriktiver werdende DPMA wegen zu beschreibender Anklänge bzw. Freihaltebedürfnis "roch", schlug der findige Anwalt seinem Mandanten genau die Vorgehensweise vor, die jetzt nicht mehr funktionieren soll.
In dem Fall der Markenanmeldung "TRM Tenant Relocation Management" würde man angesichts dieser Rechtssprechung nunmehr nur noch die Marke "TRM" anzumelden haben.
Auf keinen Fall dürfte dann der Markenanmelder das Akronym "TRM" und seine Auflösung "Tenant Relocation Management" in unmittelbarem Zusammenhang verwenden, da ansonsten die Marke wegen Verstoßes gegen § 8 Abs.2 Nr.1 bzw. Nr.2 und Nr.3 MarkenG löschungsgefährdet wäre.
Es ist zu hoffen, dass der BGH wie schon häufiger die unsinnige Entwicklung der Spruchpraxis des BPatG aufhebt.
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