FAQ - Frequently Asked Questions
Was
können Sie als Marke schützen?
Kann
man auch internationalen Markenschutz erlangen?
Wieviel
kostet es, wenn Sie Ihren Namen als Marke anmelden?
Warum
muss im Vorfeld einer Anmeldung eine Recherche durchgeführt
werden?
Wie
vermeide ich teure Konflikte mit Marken im Internet?
Wieviele
registrierte Marken gibt es?
Warum
sind regional-tätige Unternehmen eine Risikogruppe?
Wo
und wie finde ich einen neuen Namen?
Wie
teuer kann ein markenrechtlicher Konflikt werden?
Wie
reagiere ich auf eine Abmahnung?
Wie
steigere ich den Wert meines Namens?
Welche
Verwertungsmöglichkeiten bestehen für eine Marke?
Wo
muss ich klagen, wenn meine Rechte verletzt sind?
Wie
kann ich die Schutzdauer meiner Marke verlängern / Markenverlängerung?
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*Alle Preise verstehen sich in EUR zzgl. gesetzlicher
MwSt. und eventuell anfallender amtlicher Gebühren.
Was
können Sie als Marke schützen?
Man unterscheidet verschiedene Markenformen:
- Die Wortmarke schützt ein Wort in
jeder beliebigen Darstellung.
- Die Wort-/Bildmarke schützt ein Wort in Verbindung
mit einem oder mehreren grafischen Elementen.
- Die Bildmarke schützt eine bestimmte grafische Darstellung.
- Weitere Markenformen sind z.B. die Hörmarke oder
3D-Marke.
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*Alle Preise verstehen sich in EUR zzgl. gesetzlicher
MwSt. und eventuell anfallender amtlicher Gebühren.
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Kann man auch internationalen Markenschutz
erlangen?
Neben der nationalen Marke in den verschiedenen
Staaten, für die jedoch häufig ein vor Ort ansässiger
Vertreter erforderlich ist, gibt es die Möglichkeit einen
internationalen Markenschutz über die Europäische
Gemeinschaftsmarke oder die Internationale Registrierung nach
MMA und PMMA zu erlangen.
Im Jahr 2004 erhöhte sich die Anzahl der Staaten durch
den Beitritt 10 weiterer Länder auf 25. Die Europäische
Gemeinschaftsmarke erlangt seitdem nach Eintragung in allen
25 Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft Gültigkeit. Die
Gemeinschaftsmarke wird beim Harmonisierungsamt für den
Binnenmarkt in Alicante beansprucht.
Bei der World Intellectual Property Organization
(WIPO) in Genf kann man auf Basis einer so genannten Heimatmarke,
also nationalen Marke bzw. Gemeinschaftsmarke, eine Internationale
Registrierung beantragen. Diese Registrierung ist in den derzeit
78 Unterzeichnerstaaten des Madrider Markenabkommens und des
gleichnamigen Protokolls möglich. Seit Ende des Jahres
2003 wurde durch den Beitritt der USA auch dort der Markenschutz
durch die Internationale Registrierung möglich.
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*Alle Preise verstehen sich in EUR zzgl. gesetzlicher
MwSt. und eventuell anfallender amtlicher Gebühren.
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Wieviel
kostet es, wenn Sie Ihren Namen als Marke anmelden?
Eine nationale Marke (früher: Warenzeichen)
ist in Deutschland beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
in München anzumelden. Die amtlichen Anmeldegebühren
betragen 300,- EUR für die Eintragung in bis zu drei
(jede weitere kostet 100,- EUR extra) der insgesamt 45 Waren-
oder Dienstleistungsklassen.
Für die Europäischen Gemeinschaftsmarken
ist das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM)
in Alicante, Spanien zuständig. Die Gebühren splitten
sich in Anmelde- und Eintragungsgebühren (900,- / 850,-)
und betragen in der Summe für drei Klassen 1.750,- EUR-
jede weitere Klasse kostet insgesamt 300,- EUR.
Die Gebühren für die Internationale
Registrierung richten sich nach der Auswahl der beanspruchten
Staaten und Klassen, betragen aber mindestens 726,- Schweizer
Franken. Die Beantragung ist je nach Staatenportfolio auf
englisch oder französisch durchzuführen. Insbesondere
bei dieser Markenanmeldeform sollte ein kompetenter Rechtsanwalt
hinzugezogen werden, da die Anmeldung kompliziert ist.
Vor der Markenanmeldung sollte in jedem Fall
eine professionelle Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt
werden. Für die Analyse des Rechercheberichts, die Durchführung
der Anmeldung ist die Einschaltung einer Rechtsanwaltskanzlei
empfehlenswert, die sich auf Markenrecht spezialisiert hat.
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Warum
muss im Vorfeld einer Anmeldung eine Recherche durchgeführt
werden?
Möglicherweise bestehende, ältere
Markenrechte würden einer erfolgreichen Anmeldung im
Wege stehen. Dabei sind alle in Deutschland rechtswirksamen
Markenbestände, also deutsche Marken, Europäische
Gemeinschaftsmarken und Internationale Registrierungen nach
Madrider Markenabkommen relevant.
Eine Marken Anmeldung birgt das Risiko eines
von Dritten gegen Ihre Marke eingelegten Eintragungswiderspruches
bzw. eines Löschungsantrages oder einer kostenpflichtigen
Abmahnung. Diese Risiko gilt es durch entsprechende Recherchen
im Vorfeld einer Markenanmeldung zu erkennen, abzuschätzen
und ggf. zu vermeiden. Das Deutsche Patent- und Markenamt
recherchiert nämlich nicht, sondern trägt beim Vorliegen
der übrigen Eintragungsvoraussetzungen Ihre Marke auch
trotz bestehender Konfliktmarken ein. Allein der Anmelder
ist für die Recherchen selbst zuständig.
In diesem Zusammenhang ist aufgrund möglicherweise bestehender
prioritätsälterer Namens- oder Kennzeichenrechte
Dritter auch die Recherche nach handelsregisterlich eingetragenen
Firmennamen sehr empfehlenswert.
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Wie
vermeide ich teure Konflikte mit Marken im Internet?
Tipp 1: Unbedingt vor Domainregistrierung
eine Markenrecherche durchführen, insbesondere, wenn
es sich um Phantasienamen oder um zusammengesetzte Begriffe
aus Phantasienamen handelt. Aber auch allgemeine Begriffe
wie „Scout“ oder „Allianz“, können
Konflikte mit Marken beinhalten. Vermieden werden sollten
ebenso Firmennamen und Namen von Prominenten.
Tipp 2: Bei Marken reicht oft schon
Ähnlichkeit aus, um in einen Konflikt zu geraten und
eine Abmahnung zu erhalten. Deswegen sollte eine Markenrecherche
wegen der Haftung über einen spezialisierten Anwalt in
Form einer Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt werden.
Wichtig: Da im Markenrecht auch schon oft wegen Ähnlichkeit
abgemahnt wird, kann nur über eine anwaltliche Auswertung
der Ähnlichkeitsrecherche eine zuverlässige Aussage
zum Konfliktpotential eines Namens getroffen werden.
Tipp 3: Je nachdem, was Sie mit Ihrer
Domain oder Ihren Namen vorhaben, sollten Sie auch internationale
Markendatenbanken abprüfen lassen. Abgesehen von deutschen
Marken können auch europäische Gemeinschaftsmarken
und international registrierte Marken ihren Schutzbereich
auf Deutschland erstrecken.
Tipp 4: Wenn Sie für Ihre Domain
oder Ihren Namen einen Schutz erlangen wollen, der über
das Internet hinausgeht, sollten Sie selbst auch eine Marke,
z.B. beim Deutschen Patent- und Markenamt anmelden. Hier können
Sie auch Ihr Logo oder eine Grafik schützen lassen.
Tipp 5: Wenn Sie selbst Ihre Domains
schon länger benutzen oder sogar zusätzlich eine
Marke angemeldet haben, sollten Sie regelmäßig
überprüfen, ob Ihre Rechte verletzt werden, um ggf.
frühzeitig über eine Abmahnung reagieren zu können.
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Wieviele registrierte Marken gibt es?
Die Anzahl der für den Deutschen Schutzbereich
gültigen Marken liegt bei deutlich über 1 Million
Marken. Jährlich kommen allein beim Deutschen Patent-
und Markenamt bis zu 80.000 Markenanmeldungen hinzu. So betrug
beispielsweise im Jahr 2000 der Anmelderekord 87.000 Marken.
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Warum sind regional-tätige Unternehmen eine Risikogruppe?
Regional-tätige Unternehmen sind bei
Kennzeichenstreitigkeiten eine besondere Risikogruppe. Oft
werden Namen benutzt, die schon längst von anderen beim
Deutschen Patent- und Markenamt geschützt sind, ohne
dass dies von den Markeninhabern an einem anderen Ort festgestellt
wurde. Durch die eigene Internet-Präsenz und eine Domainregistrierung
werden diese regionalen Unternehmen jedoch „plötzlich
sichtbar“ und werden durch die Markeninhaber mit meist
hohen Streitwerten (Regelstreitwert: ab 50.000,- EUR) abgemahnt.
Weil die richtige professionelle Namenswahl im Mittelstand
oft ausbleibt, keine Markenrecherche und Firmennamenrecherche
vor der Domainregistrierung durchgeführt und immaterielle
Vermögenswerte, anders als die materiellen Werte meist
nur stiefmütterlich verwaltet und gepflegt werden, gehen
diesen Unternehmen hohe Werte verloren, während gleichzeitig
große Konfliktrisiken in Kauf genommen werden.
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Wo und wie finde ich einen neuen Namen?
Der Name, die Marke steht am Anfang von Unternehmungen
und unternehmerischen Projekten. Das Corporate Branding ist
ein entscheidender Erfolgsfaktor und stellt einen hohen immateriellen
Wert für das Unternehmen dar. Die professionelle Entwicklung
einer Marke, die der strategischen Vision des Unternehmens
oder Produkts entspricht, ist in diesen Zeiten, in denen auch
die immateriellen Ressourcen täglich knapper werden,
eine große Herausforderung. Oftmals bleibt jedoch die
richtige, professionelle Namenswahl insbesondere im Mittelstand
aus. Immaterielle Vermögenswerte werden, anders als die
materiellen Werte, meist nur schlecht verwaltet und gepflegt.
Den Unternehmen gehen so enorme Werte und Chancen für
erfolgreiches Marketing verloren, während gleichzeitig
große Konfliktrisiken in Kauf genommen werden. Das professionelle
„Namemaking“ oder „Namefinding“ ist
die Grundlage, um Konfliktsituationen zu verhindern und eine
werthaltige immaterielle Substanz aufzubauen.
Spezialisierte Agenturen übernehmen bzw.
koordinieren in einem mehrstufigen, maßgeschneiderten
Prozess alle wesentlichen Phasen der Markenentwicklung, die
vom Namemaking bis hin zur abgeschlossenen Markenentwicklung
mit der globalen Ausarbeitung und Festlegung des Corporate
Designs reicht. Auch spezialisierte Anwälte – wie
wir – helfen Ihnen den richtigen für Ihr Projekt
zu finden.
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Wie
teuer kann ein markenrechtlicher Konflikt werden?
Die Kosten einer markenrechtlichen Abmahnung
richten sich nach dem, der Abmahnung zugrunde liegenden Streitwert.
Hierbei bemisst sich der Streitwert an der verletzten Marke,
nicht aber wie vielfach angenommen am Wert der Markenverletzung,
z.B. einer Internet-Domain. So wird der Streitwert selbst
bei einer nicht benutzten Marke selten unter 25.000 EUR angesetzt.
Wird die Marke benutzt, sind mindestens 50.000,- EUR Streitwert
die Regel (gefestigte BGH-Rechtssprechung seit 2006). Bekannte
und umsatzstarke Marken rechtfertigen auch durchaus höhere
Streitwerte. Die Kosten der Abmahnung betragen somit bereits
1.057,69 EUR auf Basis eines Streitwertes von 25.000 EUR (50.000
EUR = 1.600,57 EUR).
Wird ein einstweiliges Verfügungsverfahren, Hauptsacheverfahren,
Revisionsverfahren vorm Oberlandesgericht und die Einschaltung
von Patentanwälten notwendig steigern sich die anfallenden
Kosten schnell in den fünfstelligen Bereich. Kosten von
mehr als 30.000 EUR sind in solchen Fällen keine Seltenheit.
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Wie
reagiere ich auf eine Abmahnung?
Grundsätzlich lassen sich vier unterschiedliche
Strategien im Falle einer Abmahnung unterscheiden:
- Akzeptieren der Abmahnung und Abgabe der
Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nebst geforderter
Abmahnkosten.
- Unterzeichnung der abgeforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht (gleichwohl rechtsverbindlich)
unter Zurückweisung der Kostennote.
- Nichtunterzeichnung der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.
- Gegenabmahnung bzw. Negative Feststellungsklage.
Die Wahl der richtigen Reaktion auf eine Abmahnung
ist im Einzelfall primär von deren Rechtmäßigkeit
bestimmt. Achtung: Nicht jede Abmahnung ist
auch gerechtfertigt!
Für die Beurteilung der Rechtslage und die Ausarbeitung
einer entsprechenden Strategie empfiehlt sich dringend die
Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwaltes. Die falsche
Reaktion – und sei es auch nur ein ungenau formulierter
Satz – führt in der Regel zu einer Kostensteigerung.
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Wie
steigere ich den Wert meines Namens?
Nach der Markenregistrierung bedarf es der
regelmäßigen Überwachung der eigenen Marke,
um prioritätsjüngere Zeichen zu ermitteln und Markenverletzungen
zu unterbinden. Unterbleibt die Überwachung der Marke
droht durch unautorisierte Benutzung von dritter Seite Verwässerung
und Wertverlust.
Wichtig ist ebenfalls eine Benutzung der Marke für die
beanspruchten Waren und Dienstleistungen, spätestens
mit Ablauf der fünfjährigen Benutzungsfrist. Bleibt
die Benutzung aus, so könnte ein Löschungsantrag
von dritter Seite erfolgsversprechend sein.
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Welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen für eine
Marke?
Wenn Sie die eigene Marke nicht selbst nutzen
wollen, so bietet sich die für
die Markenverwertung die Lizenzierung der Marke an. Der Markeninhaber
kann dabei ausschließliche oder nicht-ausschließliche
Benutzungsrechte an seiner Marke vergeben, die zudem auch
geographisch oder waren- und dienstleistungsbezogen eingegrenzt
werden können. Im Falle der Ausschließlichkeit
kann er wiederum wählen, ob auch er sein eigenes Benutzungsrecht
aufgibt. Entsprechend der vertraglichen Gestaltung gewährt
die Markenlizenz im Lizenzvertrag dem Lizenznehmer dann ein
entsprechendes Benutzungsrecht und Verbietungsrecht gegen
Dritte. Der Lizenzgeber sollte sich auf jeden Fall versichern,
dass die vergebene Lizenz auch im vorgesehenen Umfang genutzt
wird sowie die Qualität der vom Lizenznehmer vertriebenen
Produkte dem Standard der Marke entspricht.
Alternativ ist auch der Verkauf der Marke möglich. Das
MarkenG und die GMVO (EG Verordnung über die Gemeinschaftsmarke)
lassen den freien Verkauf von Marken, sogar sich hierauf beziehender
Anmeldungen und auch nur den teilweisen Verkauf von Markenrechten
zu. Da das Verbot der Leerübertragung (Aufhebung des
WZG durch das MarkenG) entfallen ist, ist es nicht mehr erforderlich,
die Marke innerhalb eines Geschäftsbetriebes zu nutzen,
so dass ein alleiniger Verkauf der Markenrechte oder der Anwartschaft
hierauf möglich ist.
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Wo muss ich klagen, wenn meine Rechte
verletzt sind?
In Kennzeichensachen (Markenrecht, Firmennamensrecht
und Titelschutzrecht) besteht eine ausschließliche Zuständigkeit
der Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert der
Sache. Da Amtsgerichte insoweit nie zuständig sein können,
besteht in Sachen des Markenschutz, Firmenamenschutz und Titelschutz
immer Anwaltszwang. Im Rahmen der Konzentrationsermächtigung
nach § 140 Abs.2 MarkenG wurden von den jeweiligen Bundesländern
einzelnen Landgerichten eine ausschließliche Zuständigkeit
als Kennzeichengericht zuerkannt, so dass nur bei diesen Gerichten
Kennzeichensachen rechtshängig gemacht werden können:
Baden Württemberg: Für
den OLG-Bezirk Karlsruhe das LG Mannheim und das OLG Karlsruhe;
für den OLG-Bezirk Stuttgart das LG Stuttgart und das
OLG Stuttgart.
Bayern: Für den OLG-Bezirk München
das LG München I und das OLG München; für den
OLG-Bezirk Nürnberg und Bamberg das LG Nürnberg
– Fürth und das OLG Nürnberg.
Berlin: LG Berlin und das Kammergericht Berlin.
Brandenburg: LG Berlin und Kammergericht
Berlin
Bremen: LG Bremen und das Hanseatische OLG
Bremen.
Hamburg: LG Hamburg und das Hanseatische
OLG Hamburg.
Hessen: LG Frankfurt am Main und OLG Frankfurt
am Main
Mecklenburg-Vorpommern: LG Rostock und OLG
Rostock
Niedersachsen: LG Braunschweig und OLG Braunschweig
Nordrhein-Westfalen: Für den OLG-Bezirk
Düsseldorf das LG Düsseldorf und das OLG Düsseldorf;
für die Landgerichtsbezirke Bielefeld, Detmold, Münster
und Paderborn das LG Bielefeld und das OLG Hamm; für
die Landgerichtsbezirke Arnsberg, Bochum, Dortmund, Essen,
Hagen und Siegen das LG Bochum und das OLG Hamm; für
den OLG Bezirk Köln das LG Köln und das OLG Köln.
Rheinland-Pfalz: Für den OLG-Bezirk
Zweibrücken das LG Frankenthal und das Pfälzische
OLG Zweibrücken; für den OLG-Bezirk Koblenz das
LG Koblenz und das OLG Koblenz.
Saarland: LG Saarbrücken und OLG Saarbrücken.
Sachsen: LG Leipzig und OLG Dresden.
Sachsen-Anhalt: LG Magdeburg und OLG Naumburg.
Schleswig-Holstein: LG Kiel und das Schleswig-Holsteinische
OLG Schleswig.
Thüringen: LG Erfurt und das Thüringer
OLG Jena.
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MwSt. und eventuell anfallender amtlicher Gebühren.
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Wie
kann ich die Schutzdauer meiner Marke verlängern / Markenverlängerung?
Deutsche Marke:
Die Schutzdauer (§ 47 MarkenG) einer
eingetragenen deutschen Marke beginnt gem. § 33 Abs.1
MarkenG mit dem Anmeldetag und endet nach zehn Jahren am letzten
Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht,
in den der Anmeldetag fällt. Die Schutzdauer kann um
jeweils zehn weitere Jahre beliebig oft verlängert werden.
Die Verlängerung der Schutzdauer wird dadurch bewirkt,
dass eine Verlängerungsgebühr, und falls die Verlängerung
für Waren und Dienstleistungen begehrt wird, die in mehr
als drei Klassen der Einteilung von Waren und Dienstleistungen
fallen, für jede weitere Klasse eine Klassengebühr
bezahlt werden. Beziehen sich die Gebühren nur auf einen
Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke
eingetragen ist, so wird die Schutzdauer nur für diese
Waren oder Dienstleistungen verlängert. Die Verlängerung
der Schutzdauer wird am Tag nach Ablauf der Schutzdauer wirksam.
Sie wird in das Register eingetragen und veröffentlicht.
Wird die Schutzdauer nicht verlängert, so wird die Eintragung
der Marke mit Wirkung ab dem Ablauf der Schutzdauer gelöscht.
Achtung! Das Deutsche Patent-
und Markenamt benachrichtigt den Markeninhaber neuerdings
nicht mehr vom ordentlichen Ende der Schutzdauer.
Die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr beginnt
am letzten Tag des Monats, in dem die Marke angemeldet wurde.
Man hat dann 2 Monate Zeit, um die Gebühren mit einem
Verspätungszuschlag in Höhe von EUR 50,- zu zahlen.
Verlängerungsgebühr
gem. § 47 Abs.3 MarkenG
Zusätzliche Klassengebühr ab der vierten Klasse
Verspätungsgebühr (Marke bis zu 3 Klassen)
Zusätzliche Verspätungsgebühr ab der vierten
Klasse |
EUR 750,-
EUR 260,-
EUR 50,-
EUR 50,- je Klasse |
Gemeinschaftsmarke (EU):
Die Schutzdauer (Art. 46 GMVO) einer eingetragenen
europäischen Gemeinschaftsmarke beginnt mit dem Anmeldetag
und endet nach zehn Jahren am letzten Tag des Monats, der
durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag
fällt. Die Schutzdauer kann um jeweils zehn weitere Jahre
beliebig oft verlängert werden. Die Verlängerung
der Schutzdauer wird dadurch bewirkt, dass eine Verlängerungsgebühr,
und falls die Verlängerung für Waren und Dienstleistungen
begehrt wird, die in mehr als drei Klassen der Einteilung
von Waren und Dienstleistungen fallen, für jede weitere
Klasse eine Klassengebühr bezahlt werden. Beziehen sich
die Gebühren nur auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen,
für die die Marke eingetragen ist, so wird die Schutzdauer
nur für diese Waren oder Dienstleistungen verlängert.
Die Verlängerung der Schutzdauer wird am Tag nach Ablauf
der Schutzdauer wirksam. Sie wird in das Register eingetragen
und veröffentlicht. Wird die Schutzdauer nicht verlängert,
so wird die Eintragung der Marke mit Wirkung ab dem Ablauf
der Schutzdauer gelöscht.
Der Markeninhaber erhält nach derzeitiger
Regelung gem. Art 47 Abs. 2 GMVO mindestens 6 Monate vor Ablauf
der Schutzdauer eine Nachricht vom HABM. Die Frist zur Zahlung
der Verlängerungsgebühr beginnt sechs Monate vor
Ablauf des letzten Tages des Monats, in dem die Schutzdauer
endet. Innerhalb dieses Zeitraums, ist der Verlängerungsantrag
zu stellen und es sind auch die Verlängerungsgebühren
zu entrichten. Der Antrag und die Gebühren können
noch innerhalb einer Nachfrist von weiteren sechs Monaten
eingereicht oder gezahlt werden, sofern innerhalb dieser Nachfrist
eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird.
Achtung! Das HABM könnte
im Laufe der Zeit die Benachrichtigung des Markeninhabers
vom ordentlichen Schutzdauerende einstellen. Wie bei deutschen
Marken würde dann die Marke einfach mit Fristablauf gelöscht
werden.
Verlängerungsgebühr
gem. Art. 47 Abs.1, Regel 30
Zusätzliche Klassengebühr ab der vierten Klasse
Verspätungsgebühr für verspätete Antragstellung
bzw.
Verspätete Zahlung der Verlängerungsgebühr |
EUR 1.500,-
EUR 400,-
25 % der nachzuzahlenden Verlängerungsgebühr,
jedoch nicht mehr als EUR 1.500 |
Internationale Marke (IR):
Die Schutzdauer einer Internationalen Marken
beträgt nach MMA (Madrider Markenabkommen) 20 Jahre,
nach PMMA (Protokoll zum Madrider Markenabkommen) 10 Jahre.
Die Schutzdauer der Internationalen Marke
kann beliebig oft verlängert werden. Die Verlängerung
der Schutzdauer wird dadurch bewirkt, dass ein Verlängerungsantrag
direkt an die WIPO/OMPI gesandt und eine Verlängerungsgebühr
direkt an die WIPO/OMPI (nicht an das DPMA !) gezahlt wird.
Die Schutzdauerverlängerung nach MMA beträgt zwar
20 Jahre, es ist jedoch auch die doppelte Gebühr zu entrichten,
nämlich für jeweils 10 Jahre. Wie bei der Verlängerung
nach PMMA muss die erste Rate bis zum letzten Tag des Monats,
der durch seine Benennung dem Monat entspricht, an dem die
Marke angemeldet wurde, entrichtet sein. Die WIPO/OMPI erinnert
den Markeninhaber nach derzeitigem Stand 6 Monate vor Ablauf
der Schutzdauer an den bevorstehenden Schutzablauf. Die Frist
zur Zahlung der Verlängerungsgebühr beginnt sechs
Monate vor Ablauf des letzten Tages des Monats, in dem die
Schutzdauer endet. Innerhalb dieses Zeitraums, ist der Verlängerungsantrag
zu stellen und es sind auch die Verlängerungsgebühren
zu entrichten. Der Antrag und die Gebühren können
noch innerhalb einer Nachfrist von weiteren sechs Monaten
eingereicht oder gezahlt werden, sofern innerhalb dieser Nachfrist
eine Zuschlagsgebühr von 50 % entrichtet wird. Die Gebühren
für die Verlängerung der IR-Marke richten sich exakt
nach den Gebühren für die erstmalige Beantragung
einer IR-Marke.
Verlängerungsgebühr
gem. Art. 8 Abs.2 MMA(PMMA)
Zusätzliche Ländergebühr (pro beanspruchtem
Land)
Zusätzliche Klassengebühr (die Anzahl der Supplementary
fee variiert nach den jeweils beanspruchten Ländern)
Zusätzliche Individualgebühren einzelner Länder
(variiert in der Höhe stark nach der Länderkonfiguration)
Verspätungsgebühr für verspätete Antragstellung
bzw. Verspätete Zahlung der Verlängerungsgebühr |
CHF 653,-
CHF 73,-
CHF 73,-
50 % der nachzuzahlenden Verlängerungsgebühr |
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*Alle Preise verstehen sich in EUR zzgl. gesetzlicher
MwSt. und eventuell anfallender amtlicher Gebühren.
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Zur Information stehen Ihnen auch noch folgende
Kurz-Info-Seiten der Kanzlei Prehm und Klare Rechtsanwälte
zur Verfügung:
www.marken-anmelden.de:
Marken anmelden - Namen schützen
www.namen-schuetzen.de:
Kosten und Gebühren für Markenschutz
www.firmen-name.com:
Namensschutz für Firmenname
www.logo-schuetzen.de:
Logo schützen - Wie schütze ich ein Logo als Marke ?
www.firmennamen-schuetzen.de:
Wie schütze ich den Namen eines Unternehmens beim Marken -
Patentamt?
www.titelschutz-deutschland.de:
Titelschutz und Titelschutzanzeige
www.warenzeichen-schuetzen.de:
Schutz und Recherche für Warenzeichen
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