Übersicht
Widerspruch
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Widerspruch
Jeder Inhaber einer eingetragenen oder
zur Eintragung angemeldeten Marke mit älterem Zeitrang kann
beim Deutschen Patent- und Markenamt einen Widerspruch gegen
die Ein- tragung einer prioritätsjüngeren Marke
einlegen. Bei der Widerspruchsmarke kann es sich um eine nationale
Marke, eine Europäische Gemeinschaftsmarke oder
eine international registrierte Marke handeln.
Für die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs
ist einerseits die Wahrung der dreimonatigen Widerspruchsfrist
nebst Zahlung der Widerspruchsgebühr, die Widerspruchsbegründung
und die Verwechslungsfähigkeit der sich gegenüberstehenden
Marken entscheidend.
Einerseits können die Zeichen selbst,
andererseits auch die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
verwechslungsfähig sein. Es gilt: Je näher die Waren-
und Dienstleistungs- klassen sind, desto mehr Zeichenabstand
sollte vorhanden sein, um eine Verwechslungs- gefahr auszuschliessen.
Prehm & Klare Rechtsanwälte prüfen in
Ihrem Auftrag die markenrechtliche Situation und bewerten
die Erfolgsaussichten für ein Widerspruchsverfahren,
formulieren die Wider- spruchsbegründung und reichen
den Widerspruch bei zuständigen Amt namens und in Vollmacht
für Sie ein.
Widerspruch
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