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10.07.2007
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Übersicht  Widerspruch
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Widerspruch

Jeder Inhaber einer eingetragenen  oder zur Eintragung angemeldeten Marke mit älterem Zeitrang kann beim Deutschen Patent- und Markenamt einen Widerspruch gegen die Ein- tragung einer prioritätsjüngeren Marke einlegen. Bei der Widerspruchsmarke kann es sich um eine nationale Marke, eine Europäische Gemeinschaftsmarke oder eine international registrierte Marke handeln.

Für die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs ist einerseits die Wahrung der dreimonatigen Widerspruchsfrist nebst Zahlung der Widerspruchsgebühr, die Widerspruchsbegründung und die Verwechslungsfähigkeit der sich gegenüberstehenden Marken entscheidend.

Einerseits können die Zeichen selbst, andererseits auch die beanspruchten Waren und Dienstleistungen verwechslungsfähig sein. Es gilt: Je näher die Waren- und Dienstleistungs- klassen sind, desto mehr Zeichenabstand sollte vorhanden sein, um eine Verwechslungs- gefahr auszuschliessen.

Prehm & Klare Rechtsanwälte prüfen in Ihrem Auftrag die markenrechtliche Situation und bewerten die Erfolgsaussichten für ein Widerspruchsverfahren, formulieren die Wider- spruchsbegründung und reichen den Widerspruch bei zuständigen Amt namens und in Vollmacht für Sie ein.

Widerspruch

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Sollten Sie außerhalb der standardisierten Dienstleistungsangebote, die Sie auf unserer Homepage finden, weitergehenden Beratungsbedarf haben, oder nicht die passende Dienstleistung in unserem Angebot finden, sollten Sie einen Spezialauftrag starten.

 

   
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