Übersicht
Löschung
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Löschungverfahren
Der Antrag auf Löschung einer Marke aus dem Register
des Deutschen Patent- und Markenamtes ist für Jedermann,
nicht nur für Markeninhaber möglich. Die Löschung
kann auf Basis absoluter Schutzhindernisse, oder wegen Nichtbenutzung
der Marke beantragt werden.
Zu den absoluten Schutzhindernissen zählen
unter anderem das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft des
Markenzeichens für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen,
täuschende Angaben und das Bestehen der Marke aus ausschließlich
allgemeinsprachlichen Zeichen oder Angaben.
Der Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung
der Marke ist erst nach Ablauf der fünfjährigen
Benutzungsschonfrist möglich.
Prehm & Klare Rechtsanwälte prüfen
in Ihrem Auftrag die markenrechtliche Situation und bewerten
die Erfolgsaussichten für ein Löschungsverfahren,
formulieren die Löschungsbegründung und reichen
den Löschungsantrag namens und in Vollmacht bei dem zuständigen
Amt ein.
Löschung
absolute Schutzhindernisse
Löschung
Nichtbenutzung
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