Übersicht
Gerichtsverfahren
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Gerichtsverfahren bei Markenstreitigkeiten
Prehm & Klare Rechtsanwälte vertreten
Ihre Angelegenheiten deutschlandweit bei jedem Land- oder
Oberlandesgericht bei der Verletzung von Marken und anderen
Kennzeichenrechten (z.B. Firmennamensrechte, Titelschutzrechte)
im Klageverfahren.
Im Angriffsfall sprechen Prehm & Klare
Rechtsanwälte für Sie Abmahnungen gegenüber
Rechtsverletzern aus, erwirken für Sie in Eilsachen einstweilige
Verfügungen und vermitteln in außergerichtlichen
Streitigkeiten.
Im Verteidigungsfall überprüfen
Prehm & Klare Rechtsanwälte zunächst Ihre Rechtsposition.
Sofern z.B. eine Abmahnung gerechtfertigt sein sollte, helfen
wir Ihnen richtig zu reagieren, um so unnötige Kosten
eines gerichtlichen Verfahrens zu vermeiden. Wir überprüfen
die von Ihnen abgeforderte Unterlassungserklärung und
optimieren diese für Ihre Belange nach dem rechtlich
Möglichen. Sofern die Abmahnung ungerechtfertigt erscheint,
fertigen wir für Sie ein entsprechendes Antwortschreiben.
Sofern Sie bereits eine einstweilige Verfügung erhalten
haben, legen wir für Sie Widerspruch ein und vertreten
Ihre Position vor Gericht.
Unsere Dienstleistung der gerichtlichen Tätigkeit
setzt insbesondere dort an, wo Sie sich aufgrund von Verfahrenszwängen
nicht mehr selbst vertreten dürfen (Anwaltszwang bei
Landgerichten). Beim Markenstreitigkeiten und in Kennzeichenstreitigkeiten
sind zwingend die Landgerichte bzw. deren Kennzeichenkammern
zuständig.
In gerichtlichen Verfahren sind wir gezwungen
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abzurechnen.
Die Gebührenhöhe und Ihr Kostenrisiko ergibt sich
aus der nachstehenden Tabelle. Bei der gerichtlichen Vertretung
ohne mündliche Verhandlung entsteht zunächst eine
1,3 fache Verfahrensgebühr. Erfolgt eine mündliche
Verhandlung wird zusätzlich eine 1,2 fache Termingebühr
fällig.
Die festgelegten Gerichtskosten richten sich dabei nach der
im Gerichtskostengesetz (GKG) und ergeben sich aus der Streitwerthöhe.
In Markenstreitigkeiten ist in der Regel nicht von einem Streitwert
unter € 50.000,00 auszugehen.
In streitigen außergerichtlichen Angelegenheiten
können Rechtsanwälte eine Geschäftsgebühr
zwischen 0,5 und dem 2,5 fachen ansetzen (in der Regel das
1,3 fache) oder pauschale Honorarvereinbarungen nach Aufwand
treffen. Eine pauschale Regelung bietet sich im Markenstreit
z.B. bei der Mitwirkung an Vorrechtsvereinbarungen an.
Gebührentabelle
RVG
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Sollten Sie außerhalb der standardisierten
Dienstleistungsangebote, die Sie auf unserer Homepage finden,
weitergehenden Beratungsbedarf haben, oder nicht die passende
Dienstleistung in unserem Angebot finden, sollten Sie einen
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