BGH zur Werbung mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. April 2011 entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben.
Quelle: Pressemitteilung des BGH
Seinerzeit hatte der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung BMW./. Deenik (C-63/97) die Hinweismöglichkeiten für Nichtvertragswerkstätten liberalisiert und den Nichtvertragswerkstätten die Möglichkeit gegeben, bei der Außenwerbung auf Marken hinzuweisen, die dort repariert und verkauft werden.
Dem hat der BGH in seiner neuesten Entscheidung (AZ: I ZR 33/10 – Urteil vom 14. April 2011) scheinbar einen erheblichen Riegel vorgesetzt.
Die bekannte Nichtvertragswerkstattkette A.T.U. hatte das VW-Symbol in der Werbung dazu genutzt, darauf hinzuweisen, dass man auch diese Marke repariere. Hierin sieht der BGH nunmehr eine Verletzung der eingetragenen Wort-/Bild-Marke der Volkswagen AG. Zwar könne ein Markeninhaber grundsätzlich einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand von dessen Dienstleistungen nicht verbieten.
Dies gelte aber nur, solange diese Benutzung “nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt” (so damals der EuGH). Im konkreten Fall könne die Firma A.T.U. zwar zur Beschreibung ihrer Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen “VW” oder “Volkswagen” zurückgreifen, sei aber gerade nicht auf die Verwendung des VW-Wort-/Bildzeichens angewiesen.
Die exakten Urteilsgründe liegen noch nicht vor, aber scheinbar möchte der BGH durch die nunmehr erfolgte Auslegung der “anständigen Gepflogenheiten” verhindern, dass Dritte bekannte, fremde Wort-/Bildmarken bzw. Bildmarken als Hinweis auf ihre Dienstleistungen plakativ benutzen können und so einen Imagetransfer produzieren. In der Tat reicht es aus informativen Gründen aus, Wortmarken zu nennen. Man stelle sich vor, dass Urteil wäre anders herum ausgegangen.
Die Verbraucher hätten sich dann wohl darauf einstellen müssen, dass A.T.U. eine bunte Mischung aller Autoembleme in der Außenwerbung installiert hätte. Ob es dadurch zu Zuordnungsverwirrungen mit Vertragswerkstätten gekommen wäre, mag dahinstehen.
Für die freien Werkstätten, die sich aber auf eine bestimmte Automarke spezialisiert haben und dies im Vertrauen auf die EuGH-Rechtsprechung mit einer Werbung über die Wort-/Bildmarke oder Bildmarke dieser Automarke den Kunden signalisiert haben, dürfte dieses BGH-Urteil ein Schlag ins Gesicht sein.
Das BGH-Urteil ist also mal wieder ein klarer Protektionismus zugunsten der Automobilkonzerne. Die Vertragswerkstätten dürfte es freuen.
Google: Neues Logo – was bedeutet das für die Marke
Seit gestern präsentiert sich Google im neuen Gewand.
Neben neu strukturierten Suchergebnissen verwendet Google ein neues Logo.
Die Schattierung wurde weitestgehend entfernt, die Farben sind kräftiger. Insgesamt wirkt das neue Google Logo flacher als zuvor.
Altes Google Logo:

Neues Google Logo:

Das oben abgebildete, alte Google Logo ist als internationale Registrierung Nr. 881006 geschützt. Die Frage ist nun, ob durch die Verwendung des neuen Logos die internationale Registrierung Nr. 881006 weiterhin benutzt wird oder nicht.
Im Fall einer fünfjährigen Nichtbenutzung wird eine Marke wegen Verfalls löschungsreif, § 49 Abs. 1 MarkenG. Aus ihr können im Verletzungsfall keine Ansprüche geltend gemacht werden, § 25 Abs. 1 MarkenG.
(Diese Frage ist allerdings rein akademischer Natur, da der Begriff Google unabhängig von seiner grafischen Ausgestaltung durch eine Wortmarke geschützt ist.)
Die Frage wird durch § 26 Abs. 3 MarkenG beantwortet:
Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern.
Dieser Norm kommt große praktische Bedeutung zu, da Zeichen regelmäßig dem Zeitgeschmack angepasst werden. Ob eine den kennzeichnenden Charakter einer Marke verändernde Abweichung vorliegt, richtet sich danach, ob der Verkehr, sofern er die eingetragene Form kennt, in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (BGH GRUR 2008, 714, 716 – idw).
Als zulässige Änderungen sind Modernisierungen in Schrift und Bild zu bewerten (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 26 Rn. 112), insbesondere dann, wenn beibehaltene grafische Gestaltungselemente im Vordergrund stehen (BGH GRUR 1989, 510, 512 – Teekanne II). Das alte und das neue Google Logo verwenden dieselbe Schriftart, denselben Farbton und dieselbe Farbtonreihenfolge. Die Unterschiede beschränken sich auf die Schattierung, die als Gestaltungselement aber nicht im Vordergrund steht, und auf die Farbsättigung.
Dies zugrunde gelegt, fällt die Prüfung eindeutig zum Vorteil von Google aus. Es handelt sich um unwesentliche Änderungen, die den kennzeichnenden Charakter der internationalen Registrierung Nr. 881006 nicht verändern. Durch die Benutzung des neuen Logos wird die Benutzung der internationalen Registrierung Nr. 881006 fingiert.
Mehr im offiziellen Goole Blog: A spring metamorphosis — Google’s new look
Besprechung des Logos bei Brand New: An Inconvenient Drop Shadow
Episode 2 – Bill erklärt die Markenformen
Weiter: Episode 1 – Bill hat eine Marke angemeldet
Bildmarken der Bundesrepublik Deutschland
Nach den Wortmarken der Bundesrepublik Deutschland nun eine kleine Auswahl der Wort-/Bild- und Bildmarken der BRD:

30141473, BRD, vertreten durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
u.a. Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse

30210816, BRD, vertreten durch den Bundeskanzler
u.a. (insgesamt in 29 Klassen geschützt)

30009470, BRD, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
u.a. Verbraucher-Beratungen, insbesondere in Bezug auf Produkte und Unternehmen, im Bereich der erneuerbaren Energien

30115870, BRD, vertreten durch den Bundespräsidenten
u.a. Erstellen von Programmen zur Datenverarbeitung

30251003, BRD, vertreten durch den Bundesminister des Innern
u.a. Entwurf und Entwicklung von Computersoftware sowie Aufbereitung digitaler Daten zur Durchführung eines Tests zur Bestimmung der politischen Präferenz von Bürgerinnen und Bürgern mit Hilfe moderner Medien
BPatG zur Eintragungsfähigkeit von Flaggen-Marken
In der Entscheidung 27 W (pat) 115/09 hatte sich das Bundespatentgericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Anmeldung 30 2008 041 941

als Marke eintragungsfähig ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Anmeldung zuvor nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 6, § 8 Abs. 4 Satz 1 MarkenG zurückgewiesen, weil die Marke entgegen diesen Vorschriften eine als solche erkennbare Nachahmung der Bundesflagge enthalte, von der sie sich nur durch die Hinzufügung der Europaflagge unterscheide.
Das BPatG schloss sich der Entscheidung des DPMA an.
Zwar sei die dargestellte Flagge nicht mit der Bundes- noch mit der Europaflagge identisch. Sie sei aber von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie eine Nachahmung der Bundesflagge enthalte, die unschwer erkennbar ist.
Nach § 8 Abs. 4 S. 1 MarkenG sind Marken von der Eintragung auch dann ausgeschlossen, wenn sie Abbildungen enthalten, welche zwar mit den in § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG genannten Staatssymbolen und anderen Hoheitszeichen nicht identisch sind, diese aber nachahmen.
Der Begriff der Nachahmung i. S. d. § 8 Abs. 4 S. 1 MarkenG knüpft vielmehr an den in Art. 6ter Abs. 1 PVÜ enthaltenen Begriff der „Nachahmung im heraldischen Sinne“ an. Hierunter fallen ohne Weiteres solche Nachahmungen, die gerade die charakteristischen heraldischen Merkmale aufweisen.
Die Entscheidung des BPatG finden Sie im Volltext hier.
Zu den Basics: Flaggen als Markenbestandteil können Sie sich in unserem Beitrag vom 15.06.2009 informieren.
Basics: Flaggen als Markenbestandteil
Die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke oder Bildmarke mit Flaggen-, Wappen- oder sonstigem Hoheitsbestandteil ist mit Vorsicht anzugehen. Denn § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG bestimmt, dass Marken von der Eintragung ausgeschlossen sind, die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten.
Hierdurch soll die Ausnutzung von Hoheitszeichen zu kommerziellen Zwecken unterbunden werden. Der Begriff des Hoheitszeichens ist weit zu verstehen. Eine Ausdehnung erfolgt durch § 8 Abs. 4 S. 1 MarkenG, indem auch Nachahmungen von Hoheitszeichen von der Eintragung ausgeschlossen sind. Um Nachahmungen kann es sich handeln, wenn die Hoheitszeichen in stilisierter Form benutzt werden.
Keine Hoheitszeichen sind die reinen Landesfarben. Werden diese jedoch in der für Flaggen typischen rechteckigen Form angeordnet, liegt wiederum ein Hoheitszeichen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG vor.
Letztendlich kommt es darauf an, ob die jeweilige Darstellung den Eindruck eines hoheitlichen Bezugs erweckt. Beschränkt sich die Darstellung ausschließlich auf den dekorativen Bereich ohne jeglichen hoheitlichen Bezug, steht dieser Art der Darstellung das absolute Schutzhindernis des § 8 MarkenG nicht entgegen.
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THW Kiel – Die Marken
In Anschluss an den vorigen Artikel möchten wir noch die Marken des THW Kiel vorstellen.
Am 29.05.1993 meldete die THW Kiel Handball-Bundesliga GmbH & Co. KG ihre erste Marke an. Die Wort-/Bildmarke unter dem Aktenzeichen 2097875 ist mittlerweile gelöscht. Sie war eingetragen für “Dienstleistungen, nämlich Werbung und Vermarktung im Sportbereich, insbesondere im Bereich des Bundesliga-Handballsports”.
Wiedergabe der Marke:

THW Kiel 2097875
Die zweite Marke mit dem Aktenzeichen 30661781 folgte am 09.10.2006 für “Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten” (Klasse 28), “Veranstaltung von Reisen” (Klasse 39) und “Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten” (Klasse 41).
Wiedergabe der Marke:

THW Kiel 30661781
Basics: Die Markenformen
Marken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen und die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
§ 3 Abs. 1 MarkenG nennt Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstiger Aufmachung einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Wortmarken bestehen aus einzelnen oder mehreren Wörtern, aus einzelnen Buchstaben oder Zahlen. Beispiele sind Siemens, Hugo Boss, GTI und 4711.
Bildmarken sind Abbildungen jeglicher Art, beispielsweise der angebissene Apfel der Firma Apple. Als Unterfall hierzu existiert die Wort-/Bildmarke, die Wörter mit Abbildungen verknüpft. Ein Beispiel einer Wort-/Bildmarke ist das BMW-Logo, bestehend aus den Buchstaben BMW und der Stilisierung eines Propellers.
Dreidimensionale Marken bestehen aus einer dreidimensionalen Form. Ein Beispiel einer dreidimensionalen Marke ist die markante Form der Toblerone Schokolade. Die grafische Darstellung einer dreidimensionalen Marke erfolgt durch ihre zweidimensionale Abbildung.
Farbmarken bestehen aus einer konkreten Farbe oder einer konkreten Farbzusammenstellung. Die Farbe muss bei der Anmeldung genau klassifiziert werden. Die Farbmarke magenta der Deutschen Telekom AG ist beispielsweise mit RAL 4010, Pantone Rhodamine Red U bezeichnet.
Hörmarken bestehen aus Klängen unterschiedlichster Art. Dies können Melodien, Töne und sonstige Geräusche sein. Die grafische Darstellung einer Hörmarke erfolgt durch Notenschrift oder ein Sonagramm. Als Hörmarke sind oftmals die in der Werbung verwendeten Jingles geschützt.
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