Kanzleifrühstück und Fragen der Verpackungsgestaltung

6. November 2009 von RA Dorowski · 1 Kommentar
Kategorie: Der Rest 

NOKIA176

1 Meter Lebkuchen.
1 Meter Dominos.

Beide Packungen haben einen beige/braunen Hintergrund.
Beide Packungen haben ein rotes Band in der Mitte.
Beide Packungen zeigen die Ware einschließlich eines geknickten Zollstocks.

Es sind aber zwei unterschiedliche Hersteller.

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Nachhilfe für die Kollegen

14. Oktober 2009 von RA Dorowski · 5 Kommentare
Kategorie: Der Rest 

Zwischen der Widerspruchsmarke und der angegriffenen jüngeren Marke besteht extreme Identität.

Aus dem Schriftsatz eines gegnerischen Rechtsanwalts.

Identität und Ähnlichkeit sind wichtige Rechtsbegriffe im Markenrecht. Sie entscheiden, ob ein relatives Schutzhindernis gemäß § 9 MarkenG oder eine Markenverletzung gemäß § 14 MarkenG vorliegt.

Einige Berufsgenossen wollen ihrer Rechtsauffassung scheinbar so viel Nachdruck verleihen, dass zwei Marken gerne als “sehr identisch” oder sogar “extrem identisch” bezeichnet werden.

Aber Moment mal! Ist der Begriff der Identität überhaupt Gradpartikeln zugänglich? Gibt es weniger und mehr Identität? Und was sagt Wikipedia dazu:

Das Identitätsprinzip besagt, dass ein Gegenstand A genau dann mit einem Gegenstand B identisch ist, wenn sich zwischen A und B kein Unterschied finden lässt.

Denken Sie mal drüber nach!

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Hohe Kennzeichnungskraft

17. Juni 2009 von RA Dorowski · Einen Kommentar verfassen
Kategorie: Der Rest 

Aus dem Schriftsatz der Gegenseite:

Die Marke besitzt hohe Kennzeichnungskraft, da sie auch als IR-Marke eingetragen ist.

Weiteres Vorbringen zur Kennzeichnungskraft der Marke erfolgte nicht. Die Behauptung trägt eher den Anschein einer Verzweiflungstat.

Allein die Eintragung als Internationale Registrierung führt mitnichten zu einer Erhöhung der Kennzeichnungskraft.

Die bloße Eintragung einer Marke an sich verleiht nicht einmal eine normale Kennzeichnungskraft (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rn. 185, 189).

Für die Feststellung der hohen Kennzeichnungskraft sind nach der Rechtsprechung des BPatG und BGH als nicht abschließende Faktoren der Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, die dafür aufgewandten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit heranzuziehen.

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Google Wave und das Markenrecht

2. Juni 2009 von RA Dorowski · Einen Kommentar verfassen
Kategorie: Das Recht, Die Marken 

Die Ankündigung von Google Wave als zentrale Kommunikationsplattform hat bereits eine große Welle gemacht. Wave soll mehreren Nutzern gleichzeitig die Möglichkeit bieten, sich in Echtzeit zu unterhalten und Informationen wie Fotos, Videos, Karten, Dokumente oder in sonstiger Form auszutauschen.

Aber wie sieht es mit Wave als Marke aus?

Auf die Anmeldung einer Wave-Marke hat Google bislang verzichtet. Dabei ist zu bedenken, dass sich das Zeichen von anderen Google Produkten – wie Mail, Maps, News, Docs – insoweit unterscheidet, als dass letztere für die zu kennzeichnenten Dienstleistungen beschreibend sind. Eine Markenanmeldung war daher weder nötig noch möglich.

Wave ist für die zu kennzeichnenden Dienstleistungen nicht beschreibend. Der Zusatz kann als Marke geschützt werden.

Im Bereich der EU und MMA/PMMA gibt es bereits einen Strauß von Wave-Marken. Die Klassenverzeichnisse treffen zwar nicht den Kern von Google Wave, sind aber u.a. eingetragen für “Computersoftware” oder “Bereitstellung von Online-Publikationen”.

Da die Verwechslungsfähigkeit der Zeichen nicht ganz fernliegend ist, bleibt es spannend, ob sich ein Markeninhaber von Google auf den Schlips getreten fühlt.

In diesem Zusammenhang könnte man durchaus einen Blick auf THOMSON LIFE werfen (EuGH, Urt. v. 10.06.2005, C-120/04):

Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken ist dahin auszulegen, dass bei identischen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen kann, wenn das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke zum anderen gebildet wird und Letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält.

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Vorsicht Verwechslungsgefahr – Artikel bei handwerk.com

29. April 2009 von RA Prehm · Einen Kommentar verfassen
Kategorie: Das Recht 

Wer prüfen möchte, ob sein Wunschname noch frei ist, dem empfiehlt Rechtsanwalt Prehm: “Suchen Sie nach identischen Namen selbst.” So könne man bereits vergebene Namen von vornherein ausschließen und die Kosten einer professionellen Prüfung im Rahmen halten. Wichtig: Erst recherchieren, dann Marke eintragen lassen. Die Amtsgerichte genau wie das Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) prüfen nämlich nicht, ob etwaige Konfliktmarken bestehen.

Bei handwerk.com, dem Infoportal für Entscheider im Handwerk, widmet sich Birgit Wessel der Recherche nach identischen oder ähnlichen Firmennamen.

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Basics: Überlegungen im Vorfeld der Markenanmeldung

27. April 2009 von RA Dorowski · 1 Kommentar
Kategorie: Die Marken 

Niemand sollte aus dem Bauch heraus eine Marke anmelden. Im Vorfeld einer Markenanmeldung stellt sich häufig die Notwendigkeit folgender Überlegungen.

Ist meine Marke unterscheidungskräftig?
Eine Vielzahl von Markenanmeldungen scheitert daran, dass das angemeldete Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt und für die Waren oder Dienstleistungen, die die Marke kennzeichnen soll, rein beschreibend ist. Solche Zeichen sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Häufig wird auch eine vermeintlich neue Wortkombination zur Anmeldung eingereicht. Die Kombination beschreibender Bestandteile gewinnt aber regelmäßig nur dann Unterscheidungskraft, wenn die Kombination zu einer Wortneuschöpfung führt, die mehr als die Summe ihrer beschreibenden Teile ist. Reine Fantasienamen sind in der Regel unterscheidungskräftig und werden vom Amt nicht beanstandet.

Für welche Waren oder Dienstleistungen soll ich meine Marke anmelden?
Das angemeldete Klassenverzeichnis kann jederzeit eingeschränkt, jedoch nicht erweitert werden. Der Anmelder sollte sich daher im Vorfeld überlegen, für welche Waren oder Dienstleistungen er die Marke – auch in Hinblick auf zukünftige Produkterweiterungen – nutzen möchte.

Ist eine identische oder ähnliche Marke bereits eingetragen?
Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft eine Markenanmeldung nicht daraufhin, ob bereits verwechslungsfähige (identische oder ähnliche) Marken eingetragen sind. Sollte dies der Fall sein, riskiert der Anmelder nicht nur, dass seiner Markenanmeldung von Inhabern älterer Rechte widersprochen wird. Er setzt sich auch dem Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung aus. Dieser Punkt bedarf daher besonderer Aufmerksamkeit. Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke kann nicht nur vorliegen, wenn die Marke ähnlich geschrieben wird, sondern auch dann, wenn diese ähnlich klingt oder (in geringeren Fällen) sogar einen ähnlichen Bedeutungsgehalt hat. Zumindest eine Überprüfung älterer ähnlicher Marken ist für den Anmelder selbst praktisch nicht möglich. Hier empfiehlt sich die Beauftragung professioneller Recherchen.

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Verwechslungsfähigkeit von Zeitschriftentiteln

13. Januar 2009 von RA Dorowski · Einen Kommentar verfassen
Kategorie: Das Recht 

Bei Zeitschriftentiteln, die eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen oder für die keine Verkehrsgeltung besteht, wird schon durch geringfügige Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte vertreibt das an Fachpublikum gerichtete Magazin “Power Systems Design”. Der Beklagte und Berufungskläger, ein ehemaliger Gesellschafter der Klägerin, brachte unmittelbar nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft das an das gleiche Publikum gerichtete Fachmagazin “Bodo’s Power Systems” heraus. Hierin sah die Klägerin eine Verletzung ihrer Rechte an dem Titel “Power Systems Design”.

Das LG München gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten, es zu unterlassen, den Titel “Bodo’s Power Systems” für sein Magazin zu benutzen.

Hiergegen wendete sich der Beklagte erfolgreich mit der Berufung.

Das OLG München hat einen Anspruch aus § 15 Abs. 4 MarkenG abgelehnt.

Zwar liege Werkidentität vor, und zwischen den gegenüberstehenden Zeichen bestünde mittelgradige Ähnlichkeit. Bei Zeitschriftentiteln, die eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen oder für die keine Verkehrsgeltung besteht, werde allerdings schon durch geringfügige Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen.

So liege der Fall auch hier. Zudem sei zu berücksichtigen, dass im betreffenden Marktsegment weitere Magazine existieren, deren Titel aus Begriffen mit inhaltsbeschreibenden Gehalt zusammengesetzt seien. Der angesprochene Verkehr sei daher an Magazintitel mit Kombinationen aus für sich genommen relativ farblosen, teilweise inhaltsbeschreibenden Begriffen gewöhnt.

Das Urteil mit weitergehenden Ausführungen finden Sie im Volltext hier.

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Markenrechtliche Irrtümer: Amtsrecherche

12. Dezember 2008 von RA Prehm · Einen Kommentar verfassen
Kategorie: Das Recht 

Das ist wohl die häufigste Frage, die einem Markenanwalt im Vorfeld der Markenanmeldung vom Mandanten gestellt wird. Dass für mindestens 290 € amtliche Anmeldegebühr seitens des Deutschen Patent- und Markenamts keine Recherche nach älteren Rechten durchgeführt wird sorgt regelmäßig für Verwunderung.

Oftmals ist den Anmeldern die Praxis der örtlichen Industrie- und Handelskammern bekannt, die zum Beispiel bei Neueintragung eines Unternehmens den gewünschten Unternehmensnamen auf mögliche Namenskonflikte mit bereits registrierten Unternehmen überprüft.

Im Rahmen der Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt findet eine solche Prüfung auf prioritäre Kennzeichen nicht statt. Das Amt prüft lediglich die so genannten absoluten Schutzhindernisse, vereinfacht formuliert die Markenfähigkeiten des angemeldeten Kennzeichens.

Die Überwachung der eigenen Schutzrechte obliegt daher jedem Markeninhaber selbst. Das bedeutet der Markeninhaber sollte regelmäßig überwachen, ob neuangemeldete Marken sein Schutzrecht verletzen. Ebenso sollte der Anmelder seine gewünschte Marke im Vorfeld der Markenanmeldung auf bestehende identische und auch verwechslungsfähige, also klanglich, schriftbildlich oder assoziativ ähnliche Marken- oder Firmennamen in seiner Branche überprüfen. Bei der Anmeldung einer Wort-/Bildmarke oder einer reinen Bildmarken ist auch eine entsprechende Bildmarkenrecherchen nach verwechslungsfähigen Darstellungen empfehlenswert.

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Keine Markenverletzung durch Google AdWords

22. Januar 2007 von RA Dorowski · Einen Kommentar verfassen
Kategorie: Das Recht 

Eine Verwechslungsgefahr wird dadurch ausgeschlossen, dass die als solche klar erkennbare Anzeige der Klägerin deutlich auf sie als werbendes Unternehmen und Anbieterin der von ihr hergestellten Waren verweist, indem sie in der Anzeige ihr eigenes Unternehmenskennzeichen als Internetadresse verwendet.

Das OLG Düsseldorf hat im Rahmen einer negativen Feststellungsklage entschieden, dass durch die Verwendung eines fremden Kennzeichens als Google AdWord keine Verwechslungsgefahr begründet wird.

Die Beklagte benutzt das Zeichen “B. L.” als Unternehmenskennzeichen. Die Klägerin schaltete bei Google Anzeigen für ihr Unternehmen und meldete die Bezeichnung “B. L.” als Google AdWord an. Die Anzeige der Klägerin, die bei Eingabe des Suchworts “B. L.” sichtbar wurde, enthielt neben dem Hinweis auf das Warenangebot der Klägerin einen Link zu ihrem Internetauftritt. Das AdWord “B. L.” selbst war in der Anzeige nicht enthalten.

Durch die Verwendung der Wortfolge “B. L.” als AdWord habe die Klägerin das Recht der Beklagten an ihrem Unternehmenskennzeichen nicht verletzt. Durch die Vorgabe dieses Zeichens als sogenanntes AdWord gegenüber Google zum Zwecke der Platzierung einer Anzeige neben der bei Eingabe des Suchbegriffs “B. L.” erscheinenden Trefferliste habe die Klägerin die geschäftliche Bezeichnung der Beklagten nicht in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

Eine Verwechslungsgefahr werde dadurch ausgeschlossen, dass die als solche klar erkennbare Anzeige der Klägerin deutlich auf sie als werbendes Unternehmen und Anbieterin der von ihr hergestellten Waren verweist, indem sie in der Anzeige ihr eigenes Unternehmenskennzeichen als Internetadresse verwendet. Anders als bei der Verwendung eines Zeichens als Metatag werde durch die Eingabe des AdWords nicht als Suchergebnis in der Trefferliste auf das Angebot der Klägerin hingewiesen, sondern in einer optisch deutlich von der Trefferliste getrennten Rubrik unter der Überschrift “Anzeigen”. Bereits durch den Hinweis “Anzeigen” werde auch dem unerfahrenen Internetnutzer deutlich gemacht, dass es sich bei den in dieser Rubrik aufgeführten Anbietern um Anzeigenkunden des Betreibers der Internetsuchmaschine handele.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

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