EuGH: Markenbenutzung und Handlungen Dritter

Ein klassischer Fall: nach der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung finden sich weiterhin Verbleibsel der Verletzungshandlung auf Webseiten Dritter. Der Gläubiger fordert nun vom Schuldner die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. Zu Recht? Nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte oftmals schon, da diese dem Verletzer regelmäßig umfangreiche Beseitigungspflichten auferlegen (siehe auch Die große Gefahr bei Unterlassungserklärungen).

Im konkreten Fall war es so, dass sich der Schuldner zur Unterlassung der Benutzung eines Zeichens verpflichtete, dieses Zeichen allerdings über die Suchmaschine Google weiterhin auf mehreren Websites mit Unternehmenseinträgen finden ließ. Der Schuldner verteidigte sich damit, er habe lediglich eine Eintragung in dem Verzeichnis Das Örtliche in Auftrag gegeben und diese Eintragung gelöscht. Zu weiteren Bemühungen sei er nicht verpflichtet, da er nie Einträge auf anderen Websites beantragt habe.

Das OLG Düsseldorf stellte dem EuGH hierzu die Frage: „Nimmt ein Dritter, der in einer auf einer Website veröffentlichten Eintragung erwähnt wird, die ein Zeichen enthält, das mit einer Marke identisch ist, eine Benutzung dieser Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 vor, wenn die Eintragung selbst nicht von ihm platziert worden ist, aber von dem Betreiber der Website von einer anderen Eintragung übernommen worden ist, die der Dritte in die Marke verletzender Weise platziert hat?“

Der EuGH antwortete: „Hingegen sind der betreffenden Person unter dem Blickwinkel von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 selbständige Handlungen anderer Wirtschaftsteilnehmer wie die der Betreiber von Referenzierungswebsites, mit denen sie keine unmittelbare oder mittelbare Beziehung unterhält und die nicht in ihrem Auftrag und für ihre Rechnung, sondern auf eigene Initiative und im eigenen Namen handeln, nicht zuzurechnen (vgl. entsprechend Urteil vom 3. März 2016, Daimler, C‑179/15, EU:C:2016:134, Rn. 36 und 37). Der Ausdruck „benutzen“ in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95 erfordert nämlich ein aktives Verhalten und eine unmittelbare oder mittelbare Herrschaft über die Benutzungshandlung. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn diese Handlung von einem unabhängigen Wirtschaftsteilnehmer ohne Zustimmung des Werbenden vorgenommen wird (Urteil vom 3. März 2016, Daimler, C‑179/15, EU:C:2016:134, Rn. 39).“

Urteil des EuGH vom 02.07.2020, Rechtssache C-684/19

BGH: rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen

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Die Verwirkung der Vertragsstrafe ist die große Gefahr von strafbewehrten Unterlassungserklärungen. Im Normalfall ist es redlich, wenn der Gläubiger bei einem Verstoß gegen die Unterlassungspflicht vom Schuldner die Zahlung einer Vertragsstrafe einfordert. Denn das ist es schließlich, was die Parteien vereinbart haben.

In besonderen Fällen kann die Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen allerdings rechtsmissbräuchlich sein. Der BGH hat es im Urteil vom 23.10.2019 wie folgt formuliert:

„Den Grundsätzen von Treu und Glauben kann es widersprechen, wenn der Inhaber eines Kennzeichenrechts sich bei der Geltendmachung von Vertragsstrafenansprüchen auf eine nur formale Rechtsstellung beruft. Von einer missbräuchlichen Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung ist auszugehen, wenn ein Markeninhaber (1) eine Vielzahl von Marken für unterschiedliche Waren oder Dienstleistungen anmeldet, (2) hinsichtlich der in Rede stehenden Marken keinen ernsthaften Benutzungswillen hat -vor allem zur Benutzung in einem eigenen Geschäftsbetrieb oder für dritte Unternehmen aufgrund eines bestehenden oder potentiellen konkreten Beratungskonzepts -und (3) die Marken im Wesentlichen zu dem Zweck gehortet werden, Dritte, die identische oder ähnliche Bezeichnungen verwenden, mit Unterlassungs-und Schadensersatzansprüchen zu überziehen.“

BGH, Urteil vom 23.10.2019, I ZR 46/19 – Da Vinci

Die große Gefahr bei Unterlassungserklärungen

yahooIm Januar 2016 hatten wir im Rahmen des Artikels Unterlassungserklärungen und ihre gefährliche Kehrseite erstmals darauf aufmerksam gemacht, dass die Abgabe von Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen die auch und gerade Verstöße im Internet umfassen, immer gefährlicher werden.

Die Rechtsprechung hat nämlich den bedenklichen Weg eingeschlagen, dass den Schuldner eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens umfangreiche Beseitigungspflichten treffen.

Am nachfolgenden Fall, der vorm Landgericht Baden-Baden (LG Baden-Baden, Urt. v. 02.02.2016 – Az.: 5 O 13/15 KfH) spielte, wird dies mal wieder extrem deutlich.

Dort ging es um Beseitigungspflichten des Schuldners bezüglich der inkriminierten Suchergebnisse bei der Suchmaschine Yahoo.

Das LG Baden-Baden ist der Rechtsauffassung, dass der Schuldner einer Unterlassungserklärung gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt, wenn er es unterlässt, die gängigen Suchmaschinen-Anbieter wie z.B. Yahoo anzuschreiben und explizit um Löschung der inkriminierten Inhalte zu bitten.

Im konkreten Fall ist der Schuldner ein Hotelbetreiber, der eine Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung abgab, in der er sich gegenüber dem Gläubiger verpflichtete, nicht mehr für das Hotel mit einer 4 Sterne-Kennzeichnung zu werben. Einige Zeit später war das Hotel in der Internet-Suchmaschine Yahoo weiterhin mit der bemängelten ****Sternekennzeichnung zu finden.

Das Gericht meint in seiner Urteilsbegründung, dass den Schuldner immer eine Überprüfungspflicht treffe und er sich bei der Beseitigung der inkriminierten Verstöße aus dem Netz nicht auf Dritte verlassen könne. Entsprechung treffe den Schuldner immer die Pflicht, selbst die gängigen Suchmaschinen zu informieren und die Löschung der inkriminierten Inhalt einzufordern.

Fazit: Die Instanzengericht sind nunmehr einheitlich dazu übergegangen, die Anforderungen an die Beseitigung von Rechtsverstößen im Marken- und Wettbewerbsrecht sehr hoch anzusetzen. Dies trifft nunmehr besonders auf Rechtsverstöße zu, die im Internet stattfinden. Wer sich mittels einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet, den konkreten Verstoß nicht mehr aufrecht zu erhalten, geht damit auch die Verpflichtung ein, die bereits existierenden Verstöße zu beseitigen, sofern diese von ihm beeinflussbar sind. Als gängige Rechtsprechung hat sich dabei nunmehr durchgesetzt, dass die gängigen Suchmaschinen und Social Media Plattformen aktiv vom Schuldner informiert und zur Löschung aufgefordert werden müssen und den Schuldner zudem eine Überwachungspflicht trifft.

Unterlassungserklärungen und ihre gefährliche Kehrseite

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Drum prüfe, wer sich ewig bindet

Der Ausgangsfall: Man hat eine Abmahnung erhalten. Die Lösung ist mit oder ohne anwaltliche Konsultation schnell zur Hand. Zur Vermeidung einer einstweiligen Verfügung wegen Wiederholungsgefahr gibt man „mal eben“ eine Unterlassungserklärung ab. Und jetzt ist alles gut?

Oft ist diese Annahme weit gefehlt und bei genauerem Hinsehen hätte man lieber die einstweilige Verfügung „kassieren“ sollen.

Während bei einem Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung das Ordnungsgeld in die Staatskasse fließt und der Abmahnende also kein eigenes monetäres Interesse an einer Bestrafung hat, schließt man bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einen Unterlassungsvertrag mit dem Abmahnenden ab und verspricht ihm, dass man für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung eine empfindliche Vertragsstrafe an ihn zahlt. Entweder ist diese Vertragsstrafe im Unterlassungsversprechen schon exakt der Höhe nach fixiert oder nach dem sogenannten Hamburger Brauch in das Ermessen des Abmahnenden gestellt.

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Hamburger Brauch

Letzte Woche erlebt vorm LG Hamburg, Wettbewerbskammer:

Es geht nur noch um die Abmahnkosten i.H.v. 911,80 EUR netto der letztlich unberechtigten Abmahnung.

Aus wirtschaftlichen Gründen hatte unser Mandant längst eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach dem (modifizierten/neuen) Hamburger Brauch abgegeben, natürlich ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und unter Protest gegen die Kosten.

Der Anwalt des Klägers, ein Fachmann im Steuerrecht, prescht nach der vorläufigen rechtlichen Einordnung des Vorsitzenden mit viel Elan nach vorn, um die Sache noch für seinen Mandanten zu retten. Zu viel des Guten. Der Vorsitzende muss den Kollegen nach 30 sek. aus seinem Vortrag herausreißen und ihm erklären, dass Anwälte zur Versachlichung der Sach- und Rechtslage verpflichtet seien und nicht noch Öl ins Feuer gießen sollen. Im Übrigen gehe es doch um Nichts mehr.

Aus der Sache gebracht schlägt der steuerfachmännische Kollege nunmehr noch wilder um sich und entdeckt in seiner Akte unsere damals abgegebene UVE. Und jetzt galoppieren die Pferde. Die Unterlassungserklärung, die er ja sowieso nicht angenommen habe, sei völlig falsch. Er vertritt die Auffassung, dass nach dem Hamburger Brauch schließlich der Schuldner die Vertragsstrafe bestimmen müsse, damit der Gläubiger die Angemessenheit der Vertragsstrafe bestimmen könne.

Ungläubige Blicke in der Runde. Der Vorsitzende erbarmt sich und erklärt dem Kollegen die Regelungen des Hamburger Brauchs. Kurzes Aufbäumen vom Kollegen. Dann bricht er mit den Worten ein: „Ich nehme alles zurück“.

Wir mussten bis dahin nicht einmal das Wort erheben.