Marken, Kindernamen und Priorität

Am 26.01.2012 meldeten Beyonce und Jay-Z den Namen ihrer Tochter Blue Ivy Carter als Marke in den USA an (Serial No. 85526099). Jetzt hat das Amt die Anmeldung wegen der älteren und verwechslungsfähigen Marke Blue Ivy teilweise zurückgewiesen (Registration No. 4015486).

Anders als beispielsweise das Deutsche Patent- und Markenamt führt das United States Patent and Trademark Office vom Amts wegen eine Recherche nach älteren verwechslungsfähigen Marken durch, auf Grund derer die Anmeldung zurückgewiesen werden kann.

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Der Benutzungsnachweis in den USA

Anders als bei der deutschen Marke oder Gemeinschaftsmarke, die zwar beide dem Benutzungszwang unterliegen und auf Antrag wegen Nichtbenutzung gelöscht werden können, muss der Markenanmelder bzw. Markeninhaber in den USA aktiv die Benutzung der Marke nachweisen, um den Markenschutz zu erlangen bzw. aufrecht zu halten.

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Es gibt für alles eine passende Anwendung

macnews.de berichtet, dass Apple am 4. Dezember 2009 den Slogan „THERE’S AN APP FOR THAT“ beim United States Patent and Trademark Office als Marke angemeldet hat. Mit diesem Slogan wirbt Apple für den App Store. Für den Slogan wird Schutz in den Klassen 09, 35, 38 und 42 begehrt.

Darüber hinaus versucht Apple den Schutzbereich der US-Marke im Wege der internationalen Registrierung auf die Vertragsstaaten Australien, China, Europäische Union und Singapur zu erweitern, wobei die Anmeldung in Singapur vollständig zurückgewiesen wurde.

Warnung vor nicht amtlichen Schreiben II

Unternehmen bieten – teilweise unter behördenähnlichen Bezeichnungen – eine kostenpflichtige Veröffentlichung oder Eintragung in nichtamtliche Register an.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen dieser Unternehmen wecken teilweise den Anschein amtlicher Formulare.

Sie stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt oder der World Intellectual Property Organization.

Die Angebote, Zahlungsaufforderungen oder Rechnungen berühren nicht Ihre Markenanmeldung und haben keinen Einfluss auf den Bestand Ihrer Marke.

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