Quadratisch, praktisch, bekannte Marke

11. November 2011 von RA Dorowski · 1 Kommentar
Kategorie: Die Marken 

Nach Ansicht des Landgerichts Köln handelt es sich bei der Quadratform der Ritter Sport Schokolade, die als dreidimensionale Marke geschützt ist (DE 2913183), um eine überragend bekannte Marke.

Ritter Sport besitzt einen Unterlassungsanspruch gegenüber Dritten, die Schokolade in dieser quadratischen Form vertreiben.

Weiterlesen…

BGH: Keine Markenrechtsverletzung durch rein firmenmäßigen Gebrauchs eines Kennzeichens

2. November 2011 von RA Dorowski · 1 Kommentar
Kategorie: Das Recht 

Der Bundesgerichtshof stellt in einem jüngeren Urteil noch einmal klar, dass ein
rein firmenmäßiger Gebrauch eines Kennzeichens keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG (Markenrechtsverletzung) ist. Weiterlesen…

BGH zur Werbung mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

20. April 2011 von RA Prehm · 2 Kommentare
Kategorie: Das Recht 

Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. April 2011 entschieden, dass ein Automobilhersteller es einer markenunabhängigen Reparaturwerkstatt aufgrund seines Markenrechts untersagen kann, mit der Bildmarke des Herstellers für die angebotenen Reparatur- und Wartungsarbeiten zu werben.
Quelle: Pressemitteilung des BGH

Seinerzeit hatte der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung BMW./. Deenik (C-63/97) die Hinweismöglichkeiten für Nichtvertragswerkstätten liberalisiert und den Nichtvertragswerkstätten die Möglichkeit gegeben, bei der Außenwerbung auf Marken hinzuweisen, die dort repariert und verkauft werden.

Dem hat der BGH in seiner neuesten Entscheidung (AZ: I ZR 33/10 – Urteil vom 14. April 2011) scheinbar einen erheblichen Riegel vorgesetzt.

Die bekannte Nichtvertragswerkstattkette A.T.U. hatte das VW-Symbol in der Werbung dazu genutzt, darauf hinzuweisen, dass man auch diese Marke repariere. Hierin sieht der BGH nunmehr eine Verletzung der eingetragenen Wort-/Bild-Marke der Volkswagen AG. Zwar könne ein Markeninhaber grundsätzlich einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand von dessen Dienstleistungen nicht verbieten.

Dies gelte aber nur, solange diese Benutzung “nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt” (so damals der EuGH). Im konkreten Fall könne die Firma A.T.U. zwar zur Beschreibung ihrer Dienstleistungen ohne weiteres auf die Wortzeichen “VW” oder “Volkswagen” zurückgreifen, sei aber gerade nicht auf die Verwendung des VW-Wort-/Bildzeichens angewiesen.

Die exakten Urteilsgründe liegen noch nicht vor, aber scheinbar möchte der BGH durch die nunmehr erfolgte Auslegung der “anständigen Gepflogenheiten” verhindern, dass Dritte bekannte, fremde Wort-/Bildmarken bzw. Bildmarken als Hinweis auf ihre Dienstleistungen plakativ benutzen können und so einen Imagetransfer produzieren. In der Tat reicht es aus informativen Gründen aus, Wortmarken zu nennen. Man stelle sich vor, dass Urteil wäre anders herum ausgegangen.

Die Verbraucher hätten sich dann wohl darauf einstellen müssen, dass A.T.U. eine bunte Mischung aller Autoembleme in der Außenwerbung installiert hätte. Ob es dadurch zu Zuordnungsverwirrungen mit Vertragswerkstätten gekommen wäre, mag dahinstehen.

Für die freien Werkstätten, die sich aber auf eine bestimmte Automarke spezialisiert haben und dies im Vertrauen auf die EuGH-Rechtsprechung mit einer Werbung über die Wort-/Bildmarke oder Bildmarke dieser Automarke den Kunden signalisiert haben, dürfte dieses BGH-Urteil ein Schlag ins Gesicht sein.

Das BGH-Urteil ist also mal wieder ein klarer Protektionismus zugunsten der Automobilkonzerne. Die Vertragswerkstätten dürfte es freuen.

ahd.de: BGH Urteil im Volltext

25. Mai 2009 von RA Dorowski · Einen Kommentar verfassen
Kategorie: Das Recht 

Das Urteil des Bundesgerichtshofs in Sachen ahd.de steht bei uns nun im Volltext bereit: BGH I ZR 135/06

ahd.de: BGH hält Domaingrabbern die Stange

24. Februar 2009 von RA Prehm · 1 Kommentar
Kategorie: Das Recht 

Nach den Entscheidungen „weltonline.de“ und „afilias.de“ hat der BGH nunmehr in Sachen „ahd.de“ seine Linie durchgezogen, dem Löschungs- bzw. Freigabebegehren der Kläger bzgl. der streitbefangenen Domain nicht stattzugeben (Pressemitteilung des BGH).

Der Vorsitzende des 1. Zivilsenats hatte in der mündlichen Verhandlung am 19.02.2009 noch darüber nachgedacht, dem professionellen Domaingrabbing eventuell dadurch Einhalt gebieten zu können, die massenweise und systematische Registrierung von unterscheidungskräftigen, kennzeichnenden Domainnamen (wie z.B. dem Akronym „ahd“) im Gegensatz zur entsprechenden Massenregistrierung von generischen, glatt beschreibenden Namen als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Damit würden abertausenden Firmen ein kostspieliger Ankauf von .de-Domainadressen bei den vielen Domain-Grabbern der Szene erspart bleiben.

Dieses Grundsatzurteil schafft jetzt jedoch Rechtssicherheit für diesen neu entstandenen Wirtschaftszweig, den Domainsekundärmarkt.
Weiterlesen…

Verwechslungsfähigkeit von Zeitschriftentiteln

13. Januar 2009 von RA Dorowski · Einen Kommentar verfassen
Kategorie: Das Recht 

Bei Zeitschriftentiteln, die eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen oder für die keine Verkehrsgeltung besteht, wird schon durch geringfügige Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte vertreibt das an Fachpublikum gerichtete Magazin “Power Systems Design”. Der Beklagte und Berufungskläger, ein ehemaliger Gesellschafter der Klägerin, brachte unmittelbar nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft das an das gleiche Publikum gerichtete Fachmagazin “Bodo’s Power Systems” heraus. Hierin sah die Klägerin eine Verletzung ihrer Rechte an dem Titel “Power Systems Design”.

Das LG München gab der Klage statt und verurteilte den Beklagten, es zu unterlassen, den Titel “Bodo’s Power Systems” für sein Magazin zu benutzen.

Hiergegen wendete sich der Beklagte erfolgreich mit der Berufung.

Das OLG München hat einen Anspruch aus § 15 Abs. 4 MarkenG abgelehnt.

Zwar liege Werkidentität vor, und zwischen den gegenüberstehenden Zeichen bestünde mittelgradige Ähnlichkeit. Bei Zeitschriftentiteln, die eine geringe Unterscheidungskraft aufweisen oder für die keine Verkehrsgeltung besteht, werde allerdings schon durch geringfügige Abweichungen die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen.

So liege der Fall auch hier. Zudem sei zu berücksichtigen, dass im betreffenden Marktsegment weitere Magazine existieren, deren Titel aus Begriffen mit inhaltsbeschreibenden Gehalt zusammengesetzt seien. Der angesprochene Verkehr sei daher an Magazintitel mit Kombinationen aus für sich genommen relativ farblosen, teilweise inhaltsbeschreibenden Begriffen gewöhnt.

Das Urteil mit weitergehenden Ausführungen finden Sie im Volltext hier.

Löschungsansprüche bei Domaingrabbing

28. November 2008 von RA Dorowski · Einen Kommentar verfassen
Kategorie: Das Recht 

Domaingrabbing liegt vor, wenn bereits der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet ist, sich die Domains vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne eigenes Interesse an der Domain an Dritten, die wirtschaftlich auf deren Nutzung angewiesen sind, bereichern will.

Das LG Hamburg hat sich in seiner Entscheidung 312 O 64/08 zu Löschungsansprüchen bei Domaingrabbing geäußert.

In dem Fall hatte der Beklagte Domains auf seinen Namen registriert, die aus dem Unternehmenskennzeichen des Klägers und den TLDs .info, .biz, .net, .org, .eu, .mobi sowie .nl und .es zusammengesetzt waren. Der Kläger begehrte Löschung aller Domains.

Da jedoch keine der o.g. Domains mit Inhalten verknüpft war, fehlte es an einer markenrechtlich relevanten Benutzungshandlung, so dass die Kammer Ansprüche aus § 15 Abs. 4 MarkenG ablehnte. Das auf Löschung gerichtete Verlangen des Klägers für die typischerweise auch in Deutschland abgerufenen generischen Domains (einschließlich .eu) sei aber nach § 4 Nr. 10 UWG begründet. Hinsichtlich dieser Domains liege ein Fall des Domain-Grabbings vor.

Von Domain-Grabbing spreche man nach h.M., wenn bereits der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet ist, sich diese vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne eigenes Interesse an der Domain an Dritten, die wirtschaftlich auf deren Nutzung angewiesen sind, bereichern will. Ein eigenes Interesse an den generischen Domains konnte der Beklagte nicht geltend machen. Eine wettbewerbswidrige Behinderung des Klägers war die Folge.

Anders sehe es jedoch bei den nationalen .nl und .es Domains aus. Wegen des Auslandsbezuges der Domains sei ein Interesse des Klägers an der Nutzung dieser Domains nicht offensichtlich. Er hätte vortragen müssen, welches Interesse er an der Nutzung dieser Domains habe, ob er also auch auf den ausländischen Märkten tatig ist bzw. sein will.

Das Urteil im Volltext finden Sie hier.

afilias.de: Ältere Domain vs. jüngeres Kennzeichenrecht / Namensrecht

26. Oktober 2008 von RA Prehm · Einen Kommentar verfassen
Kategorie: Das Recht 

Auch eine prioritätsältere Top-Level-Domain .de kann durch später (danach) begründete Firmenkennzeichen-, Marken- oder Namensrechte überholt werden. Der ehemals berechtigte Domaininhaber kann dann zum Nichtberechtigten werden, wenn er nach der Entstehung der Kennzeichen- oder Namensrechte Dritter seine Domain erstmalig in deren Geschäftsbereich selbst einschlägig nutzt. Bei bloßer Registrierung und zwischenzeitlicher Nichtbenutzung der Domain ist eine Rechtsverletzung nicht zwangsweise gegeben. Es hat in diesen Fällen eine Interessenabwägung zu erfolgen.

Der BGH hatte in dieser Domainstreitigkeit den in der Praxis häufig auftreten Fall zu entscheiden, dass eine ehemals rechtmäßig erfolgte Domainregistrierung und im Anschluss darauf nicht erfolgter geschäftlicher Nutzung aufgrund eines später entstandenen Kennzeichenrechts angegriffen wurde, bzw. der Kennzeichenrechtsinhaber über den Folgenbeseitigungsanspruch die Löschung der Domain herbeiführen wollte.

In dieser Sache wurde das Berufungsurteil aufgehoben und zur weiteren Aufklärung bzw. erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Rahmen dieser Entscheidung wiederholte und vertiefte der Senat jedoch seine Rechtsauffassungen:
Weiterlesen…

Hansen-Bau

21. Oktober 2008 von RA Dorowski · Einen Kommentar verfassen
Kategorie: Das Recht 

Aus Familiennamen gebildete geschäftliche Bezeichnungen sind unabhängig von der Häufigkeit des Namens durch § 5 MarkenG geschützt. Die Häufigkeit des Familiennamens beeinflusst nur die Kennzeichnungskraft und damit den Schutzumfang der Bezeichnung.

Die Klägerin errichtet in Mecklenburg-Vorpommern schlüsselfertige Wohnhäuser. Sie wurde am 18. März 1996 unter der Firma “Hansen-Bau GmbH” in das Handelsregister beim Amtsgericht Rostock eingetragen. Die Beklagte wurde am 28. November 1996 gegründet und am 25. April 1997 unter der Firma “Hansen Bau GmbH” in das Handelsregister beim Amtsgericht Neubrandenburg eingetragen.

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Schutz ihrer geschäftlichen Bezeichnung verneint. Dem Familiennamen “Hansen” fehle die für einen Schutz als Unternehmenskennzeichen erforderliche natürliche Unterscheidungskraft. Der Name “Hansen” sei in Norddeutschland nicht derart selten, dass er eine erhöhte Aufmerksamkeit erzielen könne. Es handele sich um einen sogenannten “Allerweltsnamen” ohne individualisierende Herkunftsfunktion.

Dem ist der BGH entgegen getreten. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg.

Unabhängig von seiner Häufigkeit sei jeder Familienname dazu geeignet und bestimmt, seinen Namensträger individuell zu bezeichnen und damit von anderen Personen zu unterscheiden. Insofern stelle jeder Name ein klassisches Kennzeichnungsmittel dar. Diese Namensfunktion werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass es regelmäßig mehr oder weniger viele andere Träger desselben Namens gibt und der Name deshalb nicht eindeutig nur einer bestimmten Person zugeordnet ist. Wird der Familienname “Hansen” als – seiner Natur nach nicht beschreibender – Teil einer Geschäftsbezeichnung verwendet, könne ihm daher eine Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

Keine Haftung des Admin-C

15. August 2008 von RA Dorowski · Einen Kommentar verfassen
Kategorie: Das Recht 

Dem Admin-C obliegen weder zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain, noch nach Verbindung der Domain mit einem markenverletzenden Inhalt, aber vor Kenntniserlangung hiervon, Prüfungspflichten, deren Verletzung seine Inanspruchnahme als Störer rechtfertigen würde.

Die Klägerin ist Inhaberin der Marke “…”. Der Beklagte ist Angestellter der X-AG. Für eine schweizer Gesellschaft lies die X-AG die Domain “…x.de” registrieren; als Admin-C wurde der Beklagte eingetragen. Die Klägerin mahnte die schweizerische Domaininhaberin und zugleich den Beklagten ab. Der Beklagte ließ auf die Abmahnung hin die Domain umgehend löschen. Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten in seiner Eigenschaft als Admin-C auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch.

In Übereinstimmung mit dem LG hat das OLG Köln einen aus §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus § 14 Abs. 6 MarkenG oder § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG resultierenden Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten verneint.

Dem Admin-C obliegen weder zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain, noch nach Verbindung der Domain mit einem markenverletzenden Inhalt, aber vor Kenntniserlangung hiervon, Prüfungspflichten, deren Verletzung seine Inanspruchnahme als Störer rechtfertigen würde.

Der Admin-C nehme nur die Stellung eines allein im internen Vertragsverhältnis zwischen Vergabestelle und Domaininhaber Bevollmächtigten ein. Soweit der Admin-C erstmals im Zuge der Domainregistrierung befasst wird, erscheine es angesichts der solcherart angelegten Funktion und Aufgabenstellung unzumutbar, ihm in Zusammenhang mit dem einzutragenden Domainnamen stehende Prüfungspflichten auf potentielle (Kennzeichen-)Verletzungen aufzuerlegen. Soweit sich eine Haftung des Domaininhabers erst aus der Verbindung der Domain mit einem Inhalt ergibt, stünden der Verantwortung des Admin-C im Hinblick auf die Zumutbarkeit von Prüfungspflichten zusätzliche Erwägungen entgegen. Angesichts der Mannigfaltigkeit denkbarer Rechtsverletzungen auf den unmittelbar über die Domain oder über Verlinkungen, Suchmaschineneinträge o.ä. aufrufbaren Webseiten erscheine es schon im Ausgangspunkt ausgeschlossen, ihm eine ständige Kontrolle des Internetcontents zuzumuten.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

Marke “POST”

4. Juni 2008 von RA Dorowski · Einen Kommentar verfassen
Kategorie: Das Recht 

Besteht eine Marke aus einem beschreibenden Begriff, stellt dessen Benutzung durch einen Dritten als Bestandteil eines Kennzeichens für entsprechende Waren oder Dienstleistungen keinen Verstoß gegen die guten Sitten i.S. von § 23 MarkenG dar, wenn der Dritte nach Wegfall des Monopols des Markeninhabers ein besonderes Interesse an der Verwendung dieses Begriffs hat.

Der BGH hatte in zwei Prozessen über den Schutzumfang der Marke “POST” zu entscheiden.

Die Klägerin ist die Deutsche Post AG, zu deren Gunsten die Marke “POST” u. a. für die Beförderung und Zustellung von Briefen und Paketen eingetragen ist. In den jetzt entschiedenen Prozessen ging die Klägerin aus dieser Marke gegen zwei Unternehmen für Kurier und Postdienstleistungen vor, die den Bestandteil “Post” in ihrer Firmierung führen und bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen verwenden.

In beiden Fällen ist die Deutsche Post AG im Streit um die Rechte aus der Marke “POST” unterlegen.

An der Benutzung der Bezeichnung “Post” hätten die Unternehmen, die nach der teilweisen Öffnung des Marktes Postdienstleistungen erbringen, zur Beschreibung ihres Tätigkeitsbereichs ein besonderes Interesse. Soweit sich die Wettbewerber der Deutschen Post AG durch Zusätze von dem in Alleinstellung benutzten Markenwort “POST” abgrenzen und nicht durch eine Anlehnung an weitere Kennzeichen und Ausstattungsmerkmale der Deutschen Post AG – etwa an das Posthornzeichen oder an die Farbe Gelb – die Verwechslungsgefahr erhöhen, könne ihnen die Verwendung der Bezeichnung “POST” nicht untersagt werden.

Die Pressemitteilung vom 05.06.2008 finden Sie hier.

Die Entscheidungen im Volltext finden Sie hier und hier.

Keine Markenverletzung durch Google AdWords

25. März 2008 von RA Dorowski · Einen Kommentar verfassen
Kategorie: Das Recht 

LG Braunschweig 9 O 250/08

Fehlt es aufgrund der Aufmachung des streitbefangenen Treffers an der Lotsenfunktion, so liegt keine kennzeichenmäßige Benutzung und damit auch keine Markenverletzung vor.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Anlageberatungsgesellschaft. Sie ist eingetragen als Inhaberin der Wortmarke “…”. Bei den Beklagten handelt es sich um Rechtsanwälte einer Anwaltskanzlei, die sich auf Anlagerechtsfälle spezialisiert haben. Die Beklagten betreiben eine Internetseite, auf welcher über “…” berichtet wird. Als Keyword für ihre Internetseite haben die Beklagten in der Suchmaschine Google den Begriff “…” angegeben. Bei Eingabe des Begriffs “…” in die Suchmaschine Google wird die Internetseite der Beklagten als Treffer mit dem Zusatz aufgelistet “Anwälte informieren über Chancen, Risiken und mögliche Ansprüche”.

Das LG Braunschweig hat geurteilt, dass es im vorliegenden Fall an einer markenmäßigen Benutzung fehle. Bei der Beurteilung der markenmäßigen Benutzung seien die Gesamtumstände, die der Werbung und der damit verbundenen Zeichenbenutzung zugrundeliegen, maßgeblich. Das bedeute, dass der Treffer so wie er bei Eingabe des Suchwortes “…” erscheint, in seiner Gesamtheit zu betrachten sei.

Der Internetuser werde bei Eingabe des Suchwortes “…” in die Suchmaschine Google in der Trefferliste die Internetseite der Beklagten auffinden und das geschützte Zeichen ist in dem Treffer auch als Schlagwort genannt. Es sei jedoch aufgrund des Zusatzes bei der Trefferliste “Anwälte informieren über Chancen, Risiken und mögliche Ansprüche” deutlich, dass die Beklagten das klägerische Zeichen nicht in herkunftshinweisender Funktion verwenden. Es ginge vielmehr darum, dass die Beklagten ihre eigenen Beratungsleistungen anbieten wollen und mit der exemplarischen Benennung des klägerischen Zeichens eines ihrer Arbeitsfelder beschreiben.

Wenn also ein Internetuser nach einem bestimmten Produkt sucht und bei der Suche in der Internetsuchmaschine Google einen bestimmten Markennamen eingibt, von dem er weiß, dass unter diesem Zeichen das Produkt vertrieben wird und er bei Eingabe dieses Suchbegriffs Treffer auffindet, die auf Konkurrenzunternehmen des Markeninhabers hinweisen, werde die aufgebaute Kraft der Marke benutzt. Das sei hier anders. Der Internetuser, der sich für die Produkte der Klägerin interessiert und eine Anlageform sucht, werde aufgrund der Aufmachung des Treffers der Beklagten und der daraus erkennbar anderen Branche (Rechtsanwälte) nicht nach einer Anlageform auf der Internetseite der Beklagten suchen.

Metrosex

12. März 2008 von RA Dorowski · Einen Kommentar verfassen
Kategorie: Das Recht 

Die Anmeldung und die Eintragung eines Zeichens als Marke stellen als solche noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens für die in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen dar, so dass darin noch keine Verletzung eines prioritätsälteren Kennzeichens liegt.

Die Klägerin ist Inhaberin der Wort- / Bildmarke “METRO”. Die Beklagte lies für sich die Domainnamen “metrosex.de”, “metrosexuality.de” und “metro-sex.de” registrieren, ohne diese jedoch in Benutzung zu nehmen. Ferner meldete die Beklagte 2004 die Wortmarke “METROSEX” an, welche aufgrund einer Verzichtserklärung der Beklagten 2005 wieder gelöscht wurde.

Nach Auffassung des BGH stellt die Registrierung eines Domainnamens noch keine Benutzung dieser Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr und damit auch keine Verletzung eines mit dieser Bezeichnung identischen oder ähnlichen Kennzeichenrechts dar. Die Registrierung könne jedoch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Inhabers des älteren Zeichenrechts begründen.

Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch bestehe aber nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten. Dabei müsse sich die Erstbegehungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen. Die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssten die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind.

Auch in der bloßen Eintragung der Wortmarke “METROSEX” hat der BGH keine Rechtsverletzung gesehen.

Ein auf Wiederholungsgefahr gegründeter Verletzungsunterlassungsanspruch scheide aus, weil die bloße Markenanmeldung und -eintragung noch keine kennzeichenmäßige Benutzung darstelle und darin schon deshalb weder eine Verletzung der Marke der Klägerin noch deren Geschäftsbezeichnung gesehen werden könne.

Allerdings sei aufgrund der Anmeldung eines Zeichens als Marke im Regelfall zu vermuten, dass eine Benutzung des Zeichens für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umstände vorliegen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

Zur Haftung von sedo.de

27. November 2007 von RA Dorowski · Einen Kommentar verfassen
Kategorie: Das Recht 

Eine Domainbörse haftet erst ab positiver Kenntnis für Rechtsverstöße durch auf ihrer Internetplattform geparkte Domains.

Im Rahmen einer negativen Feststellungsklage hatte das LG Düsseldorf zu entscheiden, ob der Domainbörse sedo.de Prüfungspflichten bezüglich etwaiger Verstöße gegen Rechte Dritter durch auf ihrer Internetplattform geparkte Domains obliegen.

Das LG kam zu der Entscheidung, dass ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 MarkenG deshalb nicht bestehe, weil sedo.de die Beklagtenmarke nicht im geschäftlichen Verkehr nutzte. Sie habe die Marke nicht selbst i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG genutzt, sondern lediglich eine Plattform zur Verfügung gestellt, auf welcher der jeweilige Domaininhaber die Domain zum Verkauf anbieten konnte.

sedo.de sei auch nicht Gehilfe einer markenrechtlichen Verletzungshandlung. Die Haftung als Gehilfe einer Rechtsverletzung setze neben einer objektiven Beihilfehandlung einen zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus.

Die seitens der Beklagten von sedo.de geforderte Prüfungspflicht sei unzumutbar. Der Einsatz einer Filtersoftware, die von sedo.de bestimmte Begrifflichkeiten ausfiltert, sei technisch erheblich aufwendig, wenn überhaupt möglich, um Markenrechtsverstöße zu verhindern. Auch erfordere eine Prüfung bereits nicht unerhebliche Rechtskenntnisse. sedo.de müsste faktisch einen Markenrechtsexperten beschäftigen, der für jede einzelne Domain und deren Verlinkung eine Überprüfung vornehme. Dies sei unzumutbar.

Auch als Störerin hafte sedo.de vor Zugang eines Abmahnschreibens, also vor positiver Kenntniserlangung von der Markenrechtsverletzung, nicht. Erst durch ein Anschreiben, welches sedo.de die markenrechtliche Relevanz der Verlinkung der fraglichen Domain mit Wettbewerbern der Beklagten aufzeige, wäre sedo.de zur Störerin geworden, hätte sie auf das Abmahnschreiben nicht entsprechend reagiert.

Denn als Störer hafte derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer einer Verletzungshandlung zu sein – in irgendeiner Weise, sei es auch ohne Verschulden, willentlich und adäquat kausal zu dem Verstoß gegen das Recht eines anderen beigetragen hat, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung hatte. sedo.de erfülle jedoch dadurch, dass sie ihre Plattform für Domainverkäufe zur Verfügung stellt und dort gegebenenfalls auch markenrechtsverletzende Angebote veröffentlicht werden können, weder selbst den Tatbestand einer Markenrechtsverletzung, noch sei sie im genannten Sinne als Störerin zu qualifizieren.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

Durchfuhr von Originalware

20. März 2007 von RA Dorowski · Einen Kommentar verfassen
Kategorie: Das Recht 

Die ungebrochene Durchfuhr von nicht im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebrachten Waren, die mit einer im Inland geschützten Marke gekennzeichnet sind, durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt als solche keine Verletzung der inländischen Marke dar.

Die Klägerinnen sind Inhaber von Marken für Parfümeriewaren und Körperpflegemittel. Sie stellen Kosmetika her und vertreiben diese unter den Marken. Die in den USA ansässige Beklagte kaufte Originalwaren auf, die durch die Klägerinnen oder mit deren Zustimmung mit deren Marken versehen waren und in Russland vertrieben wurden. Sie beabsichtigte, die Kosmetika selbst in den USA zu vertreiben. Der Transport der Waren von Russland in die USA sollte im ungebrochenen Transit erfolgen. Die Kosmetika wurden zunächst auf dem Luftweg von Russland nach dem Flughafen Frankfurt-Hahn verbracht; von dort sollten sie auf dem Landweg nach Bremen transportiert werden, um dann nach Miami verschifft zu werden.

Die Klägerinnen sind der Auffassung, der Transit der von ihnen nicht im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebrachten Kosmetika durch die Bundesrepublik Deutschland stelle eine Markenverletzung dar.

Diese Auffassung wurde durch den BGH nicht bestätigt.

Die ununterbrochene Durchfuhr von Waren, die mit einer im Inland geschützten Marke versehen sind, sind als solche keine Benutzungshandlung i.S. von § 14 Abs. 2 MarkenG, Art. 5 MarkenRL und damit keine Markenverletzung.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

Keine Markenverletzung durch Google AdWords

22. Januar 2007 von RA Dorowski · Einen Kommentar verfassen
Kategorie: Das Recht 

Eine Verwechslungsgefahr wird dadurch ausgeschlossen, dass die als solche klar erkennbare Anzeige der Klägerin deutlich auf sie als werbendes Unternehmen und Anbieterin der von ihr hergestellten Waren verweist, indem sie in der Anzeige ihr eigenes Unternehmenskennzeichen als Internetadresse verwendet.

Das OLG Düsseldorf hat im Rahmen einer negativen Feststellungsklage entschieden, dass durch die Verwendung eines fremden Kennzeichens als Google AdWord keine Verwechslungsgefahr begründet wird.

Die Beklagte benutzt das Zeichen “B. L.” als Unternehmenskennzeichen. Die Klägerin schaltete bei Google Anzeigen für ihr Unternehmen und meldete die Bezeichnung “B. L.” als Google AdWord an. Die Anzeige der Klägerin, die bei Eingabe des Suchworts “B. L.” sichtbar wurde, enthielt neben dem Hinweis auf das Warenangebot der Klägerin einen Link zu ihrem Internetauftritt. Das AdWord “B. L.” selbst war in der Anzeige nicht enthalten.

Durch die Verwendung der Wortfolge “B. L.” als AdWord habe die Klägerin das Recht der Beklagten an ihrem Unternehmenskennzeichen nicht verletzt. Durch die Vorgabe dieses Zeichens als sogenanntes AdWord gegenüber Google zum Zwecke der Platzierung einer Anzeige neben der bei Eingabe des Suchbegriffs “B. L.” erscheinenden Trefferliste habe die Klägerin die geschäftliche Bezeichnung der Beklagten nicht in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

Eine Verwechslungsgefahr werde dadurch ausgeschlossen, dass die als solche klar erkennbare Anzeige der Klägerin deutlich auf sie als werbendes Unternehmen und Anbieterin der von ihr hergestellten Waren verweist, indem sie in der Anzeige ihr eigenes Unternehmenskennzeichen als Internetadresse verwendet. Anders als bei der Verwendung eines Zeichens als Metatag werde durch die Eingabe des AdWords nicht als Suchergebnis in der Trefferliste auf das Angebot der Klägerin hingewiesen, sondern in einer optisch deutlich von der Trefferliste getrennten Rubrik unter der Überschrift “Anzeigen”. Bereits durch den Hinweis “Anzeigen” werde auch dem unerfahrenen Internetnutzer deutlich gemacht, dass es sich bei den in dieser Rubrik aufgeführten Anbietern um Anzeigenkunden des Betreibers der Internetsuchmaschine handele.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

Google AdWords: “weitgehend passende Keywords”

10. Dezember 2006 von RA Dorowski · 1 Kommentar
Kategorie: Das Recht 

OLG Braunschweig 2 W 177/06

Eine Verantwortlichkeit für die Markenrechtsverletzung besteht auch dann, wenn die Beklagte den streitigen Begriff nicht selbst als Keyword bei Gestaltung der Anzeige verwendet hat, sondern dieser Begriff auf Grund der Funktionsweise der von Google angebotenen AdWords bei Wahl der Standardoption “weitgehend passende Keywords” von der Suchmaschine hinzugefügt wurde.

Die Verfügungsklägerin hatte die Verfügungsbeklagte wegen einer Markenrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie ist ausschließliche Lizenznehmerin der für ihre Geschäftsführerin H. Joop eingetragenen Wortmarke “JETTE”, die mit ihrer Firmenbezeichnung übereinstimmt.

Die Verfügungsbeklagte hatte in der Suchmaschine Google ein AdWord, d.h. eine als solche gekennzeichnete neben der Trefferliste erscheinende Anzeige geschaltet, die u.a. auch bei Eingabe des Suchbegriffs “Jette Schmuck” erschien. Sie wendete ein, sie habe den Begriff “Jette” nicht als Keyword verwendet, sondern lediglich die Begriffe “Joop Uhren”, “Joop Schmuck” und “Uhren Joop” als Keywords für die Anzeigenschaltung angegeben. Bei der Angabe der Keywords habe sie von den möglichen Optionen die von 95% der Kunden gewählte Standardoption “weitgehend passende Keywords” gewählt.

Das OLG Braunschweig hat nun entschieden, dass die Verfügungsbeklagte dennoch für die Markenrechtsverletzung verantwortlich sei, obwohl sie den Begriff “Jette Schmuck” nicht selbst als Keyword bei Gestaltung der Anzeige verwendet hat, sondern dieser Begriff auf Grund der Funktionsweise der von Google angebotenen AdWords bei Wahl der Standardoption “weitgehend passende Keywords” von der Suchmaschine hinzugefügt wurde.

Als Störer könne auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, sofern er die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte und eine ihm zumutbare Prüfungspflicht verletzt hat.

Mit Hilfe der von Google zur Verfügung gestellten Funktionen hätte die Verfügungsbeklagte das Erscheinen ihrer Anzeige bei Eingabe des Suchwortes “Jette Schmuck” feststellen und verhindern können. Da bereits bei den Vorschlägen für Keywords bei Anzeigenaufgabe die Markenbezeichnung der Verfügungsklägerin erschien und die Möglichkeit der Sperrung einzelner Keywords für das Erscheinen der Anzeige bekannt war, gehörte es zur zumutbaren Prüfungspflicht der Verfügungsbeklagten, sich anhand der Möglichkeiten, die das AdWord-System bietet, einen Überblick über die von Google selbständig hinzugefügten Keywords zu verschaffen, wobei hier das Erscheinen der Anzeige bei Eingabe des Keywords “Jette Schmuck” zu erkennen war.

Update vom 1.4.2009: OLG Braunschweig ändert Rechtsauffassung zu Google AdWords “weitgehend passende Keywords”

Markenverletzung durch Google AdWords

4. Dezember 2006 von RA Dorowski · Einen Kommentar verfassen
Kategorie: Das Recht 

OLG Braunschweig 2 W 23/06

Die Verwendung eines Begriffs als Google AdWord stellt eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts dar.

Das OLG Braunschweig hat die erstinstanzliche Entscheidung vom 28.12.2005, 9 O 2852/05, bestätigt.

Nach der Auffassung des Senats stellt die Verwendung eines Begriffs als Google AdWord eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts dar und kann somit zu einer Markenrechtsverletzung führen.

Die Antragsstellerinnen hatten die Antragsgegner aus der für sie eingetragenen Marke “Impuls” und aus Kennzeichenrechten wegen des gleichlautenden Bestandteils ihrer Firmenbezeichnungen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Antragsgegner hatten bei Google eine Anzeige geschaltet. Dabei hatten sie als für den Nutzer nicht sichtbares AdWord “Impuls” eingegeben, was dazu führte, dass bei Eingabe des Suchwortes “Impuls” rechts neben der Trefferliste die als solche gekennzeichnete Anzeige der Antragsgegner erschien. Bei Anklicken des dort angezeigten Links gelangte man auf die Homepage der Antragsgegner.

Das LG Braunschweig sah hierin eine Markenrechtsverletzung und sprach den Antragsstellerinnen die Unterlassungsansprüche gemäß §§ 14 Abs. 2, Abs. 5, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG zu. Dies wurde nun durch das OLG Braunschweig bestätigt.

Die Verwendung des Begriffs “Impuls” als AdWord durch die Antragsgegner verletze die Markenrechte der Antragsstellerinnen. Die Verwendung des Begriffs “Impuls” als AdWord durch die Antragsgegner stelle eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts dar, nämlich eine Benutzung zur Unterscheidung der in Frage stehenden Waren bzw. Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen.

Insofern gelte das gleiche wie für Meta-Tags. In beiden Fällen seien die AdWords bzw. Meta-Tags zwar jeweils für den Internetnutzer nicht unmittelbar sichtbar, ihre Verwendung innerhalb der Suchmaschine führe aber zu Treffern bzw. Anzeigen.

Wie der BGH zu Meta-Tags ausgeführt hat, sei dabei nicht entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der entsprechenden Internetseite nicht sichtbar werde. Maßgeblich sei vielmehr, dass mit Hilfe des Suchwortes das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt werde. Das Suchwort diene dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen hinzuweisen.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegner ergebe sich auch nicht daraus etwas anderes, dass die Anzeige der Antragsgegner als solche gekennzeichnet und optisch außerhalb der eigentlichen Trefferliste angezeigt wurde, während bei der Verwendung von Meta-Tags die entsprechenden Trefferhinweise in der eigentlichen Trefferliste erscheinen. Aus der Kennzeichnung als Anzeige entnehme der Nutzer nur, dass die Anzeige bei Eingabe des Suchwortes anders als die Treffer in der eigentlichen Trefferliste deshalb an dieser Stelle erscheint, weil dafür bezahlt worden ist.