Daimler schickt 300 SL Replika in die Schrottpresse

Der zwischen den Jahren 1954 und 1957 als Coupé gebaute Mercedes 300 SL ist nicht nur eine automobile Legende, sondern gilt mittlerweile auch als sichere Wertanlage. Die Modelle erreichen regelmäßig Werte von über einer halben Million Euro (Quelle: Bild.de).

Da ein 300 SL schwer zu bekommen ist und dann auch seinen Preis hat, könnte man auf die Idee kommen, das Modell als Replika nachzubauen. Ein Exemplar landete jetzt im Schredder.

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Fallout – und der Schutz von Filmtiteln

Zur Zeit macht die Nachricht die Runde, dass Bethesda die Filmrechte für Fallout gesichert habe.

Absehen von der Befürchtung des Autors dieses Artikels, dass aus einem großartigen Computerspiel wieder ein richtig mieser Film wird, ist bemerkenswert, dass Bethesda eine Marke für „motion picture films about a post-nuclear apocalyptic world“ in den USA angemeldet hat. Die Anmeldung eines Filmtitels als Marke ist in Deutschland eher ungewöhnlich, wenngleich nicht ausgeschlossen.

Wie kann ein Filmtitel geschützt werden?

1. als Werktitel,
2. als Marke,
3. als urheberrechtlich geschütztes Werk.

Die häufigste Schutzform eines Filmtitels ist der Werktitelschutz im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG. Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Um dem Schutz zugänglich zu sein, muss der Titel zunächst Kennzeichnungskraft besitzen, wobei jedoch ein Mindestmaß an Individualität ausreicht. Bei der Bemessung der Kennzeichnungskraft sind die Gerichte sehr großzügig.

Der Werktitelschutz entsteht ohne eine förmliche Eintragung, nämlich mit der Aufnahme der Benutzung für ein bestimmtes Werk im geschäftlichen Verkehr. Ist ein Werk noch nicht vorhanden, aber in Vorbereitung, fingiert eine Titelschutzanzeige die Aufnahme dieser Benutzung. Dies ist einerseits von Vorteil, da der Schutz schnell und kostenlos erlangt wird. Andererseits ist ein Titelschutz auf Vorrat, z.B. für noch nicht in Vorbereitung befindliche Filme, nicht möglich.

Der Werktitelschutz endet mit der endgültigen Benutzungsaufgabe des Titels. Nach einer charmanten Ansicht des OLG Düsseldorf sei dies bei Filmen niemals der Fall, da diese immer wieder abgespielt werden können.
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