RE-DESIGN von Wort-/Bildmarken oder Bildmarken

Der Unternehmensjurist wirkt genervt. Wieder haben die aus dem Marketing lediglich für ihre Daseinsberechtigung eine „tolle“ Idee entwickelt und der Geschäftsführung diese mit werbewirksamen Powerpoint-Präsentationen als das Non plus Ultra und „unbedingt haben müssen“ verkauft. Er hat das „Ding“ jetzt auf seinem Schreibtisch und soll die Frage beantworten, ob das neue, angeblich viel tollere Markenlogo noch von der alten Wort-/Bildmarke abgedeckt ist oder eine neue Marke angemeldet werden muss. Er sitzt dabei in der Zwickmühle.

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Der Benutzungsnachweis in den USA

Anders als bei der deutschen Marke oder Gemeinschaftsmarke, die zwar beide dem Benutzungszwang unterliegen und auf Antrag wegen Nichtbenutzung gelöscht werden können, muss der Markenanmelder bzw. Markeninhaber in den USA aktiv die Benutzung der Marke nachweisen, um den Markenschutz zu erlangen bzw. aufrecht zu halten.

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Basics: Die Nutzung von Exportmarken

Viele Unternehmen haben Produkte in ihrem Sortiment, die zwar in Deutschland produziert, jedoch ausschließlich im Ausland angeboten werden. Diese Prozedur ist in der Nahrungs- und Genussmittelbranche sehr beliebt.

Beispiel: Die Beck’s Brauerei braut das St. Pauli Girl in Deutschland. Das Bier wird allerdings nur in den USA verkauft.

Diese Produkte werden häufig mit sogenannten Exportmarken gekennzeichnet. Im obigen Beispiel existiert die deutsche Wortmarke „ST. PAULI GIRL“ (Az. 395 07 702) aus dem Jahr 1995, eingetragen für „Bier, alkoholfreies Bier und alkoholarmes Bier“ (Klasse 32).

Frage: Werden solche Exportmarken im Inland benutzt?

Denn für die Geltendmachung von Rechten aus der Marke sowie die Aufrechterhaltung des Markenschutzes bestimmt § 26 Abs. 1 MarkenG, dass die Marke im Inland ernsthaft benutzt werden muss.

Doch hilft § 26 Abs. 4 MarkenG weiter. Danach gilt als Benutzung im Inland auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind. Die Norm enthält eine Erleichterung für Exportmarken. Unter Anbringen ist die körperliche Verbindung von Marke und Ware zu verstehen. Im Zweifelsfall muss der Markeninhaber diese Verbindung nachweisen. Das bloße Vorlegen von Etiketten reicht für einen Beweis nicht aus.

Wird das St. Pauli Girl also nicht nur in Deutschland gebraut, sondern findet auch die Anbringung der Marke auf der Ware in Deutschland statt, liegt eine Inlandsbenutzung im Sinne des § 26 MarkenG vor.