Amazon Markenregistrierung: Was ich noch wissen sollte – amazon brand registry Teil 4

Viele unserer Mandanten / Amazon Händler kommen täglich zu uns und berichten über ihre Erfahrungen mit der amazon brand registry.

Dabei kommen immer wieder erstaunliche Dinge ans Tageslicht. So wird uns heute von einem Händler berichtet, dass er seine DE-Marke seinerzeit selbst o h n e A n w a l t angemeldet hat und damit auch nur selbst mit seiner Zustellanschrift im DE-Marken-Register – also ohne anwaltlichen Vertreter – eingetragen ist. Bei der Amazon Markenregistrierung in/für Deutschland, gab es dann für ihn keine Probleme seine Wortmarke erfolgreich durch die Amazon Markenregistrierung laufen zu lassen.

Als er allerdings danach versuchte, die amazon brand registry über amazon.com zu durchlaufen, wurde ihm mitgeteilt, dass dies ohne anwaltlichen VERTRETER im Markenregister nicht funktionieren wird. Was meint amazon.com damit, fragte sich der Händler also?

Nun, die Antwort ist recht einfach. amazon.com möchte zukünftig Jobs in der Verwaltung einsparen. Häufig sehr emotionale Diskussionen mit Händlern möchte man auf das Minimum einschränken. Entsprechend sollen zukünftig markenrechtliche Verstöße auch nicht den Händlern selbst gemeldet werden, sondern dessen im Markenregister eingetragenen Rechtsvertretern.

Fazit: Wer also Händler bei Amazon ist und seine Marke selbst angemeldet hat bzw. bisher selbst verwaltet und eben kein anwaltlicher VERTRETER im Markenregister hinterlegt ist, dürfte zukünftig bei der amazon brand registry Probleme mit Amazon bekommen. Dies könnte auch sehr schnell bei der Amazon Markenregistrierung für Deutschland Einzug halten. Falls dies der Fall sein sollte, muss der Markeninhaber einen Anwalt konsultieren, damit dieser sich für die Marke im Markenregister als anwaltlicher VERTRETER verzeichnen lässt. Dass dies natürlich anwaltliche Gebühren nach sich ziehen wird, ist klar. Die jährliche anwaltliche Verwaltungsgebühr dürfte im Durchschnitt bei 50- 100 EUR/Jahr liegen.

BGH: Markenanmeldung für Dritte bleibt Rechtsanwälten und Patentanwälten vorbehalten

Foto von Stephan Baumann
Foto von Stephan Baumann
Surft man durch das Internet, trifft man immer wieder auf Unternehmungen oder Personen, die Markenanmeldungen für Dritte gewerbsmäßig anbieten.

Auf Nachfrage, ob der Anbieter die Zulassung als Rechtsanwalt oder Patentanwalt habe, kommt dann immer wieder die gleiche amüsante Antwort, dass nämlich die Anmeldung von Marken so einfach und standardisierbar sei, dass es einer Zulassung nicht bedarf und das RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) nicht greife.

Land auf und Land ab wurde dies bei den allermeisten Kammer für Wettbewerbssachen der Landgerichte nicht so gesehen und eine Zulassung zur Anwaltschaft wurde als zwingend vorausgesetzt.

Im konkret vom BGH entschiedenen Fall war der Beklagte – ein Ingenieur – allerdings in seiner Argumentation und Vorgehensweise etwas kreativer als das übliche Maß der anderen Wettbewerbsverletzer und warf ein, dass er an der Kreation der Schutzrechts mitgewirkt habe und dementsprechend die Rechtsangelegenheit auch seine eigene sei. Dies führe dazu, dass er diese Rechtsangelegenheit auch rechtlich betreue dürfe.

Diese vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung führe in der Praxis dazu, dass man gewerbsmäßig für Dritte Schutzrechte wie z.B. Marken oder Patente anmelden dürfe und sogar in Rechtsstreitigkeiten wie Abmahnungen tätig werden darf.

Der BGH machte dem Beklagten aber einen ganz dicken Strich durch die Rechnung und führt hinsichtlich der Notwendigkeit eines Rechtsanwalts bzw. Patentanwalts bei einer Markenanmeldung im Sinne der Anwaltschaft sehr schön aus: BGH, Urteil vom 31.03.2016, I ZR 88/15 – Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur

BGH: Abmahnkosten für Patentanwalt nicht per se erstattungsfähig

Der BGH konkretisiert in einer neuerlichen Entscheidung seine Rechtsprechung zu den Abmahnkosten für Patentanwälte. In jüngster Vergangenheit haben die Kanzleien, die Patentanwälte und Rechtsanwälte beschäftigen, versucht, die bisherige Rechtsprechung des BGH mit einiger Vergewaltigung doch zu ihren Gunsten auszulegen. Trotz der eigentlichen klaren Vorgabe aus Karlsruhe sind zudem viele Landgerichte aus Bequemlichkeit nicht von ihrer alten Rechtsprechungspraxis abgewichen und haben den BGH schlichtweg ignoriert.

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OLG Frankfurt zur Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten für kennzeichenrechtliche Abmahnung

Kürzlich hatte der Bundesgerichtshof entschieden (BGH I ZR 181/09), dass es in Fragen der Kostenerstattung grundsätzlich einer gesonderten Prüfung bedürfe, ob es notwendig ist, zur außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung neben einem Rechtsanwalt auch noch einen Patentanwalt zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt nach seinen kennzeichenrechtlichen Fähigkeiten allein dazu imstande, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist es nicht nötig, zusätzlich noch einen Patentanwalt einzuschalten. Nach dieser Ansicht entschied nun auch das OLG Frankfurt.
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Abmahnung in Markensachen mit Patentanwalt und Rechtsanwalt = doppelte Kosten

Einige Abgemahnte kennen es vielleicht. Der Postbote kommt morgens mit einem Einschreiben oder am Abend zuvor lag schon Ungemach im Faxgerät. Inhalt des Schreibens: Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung durch eine Rechtsanwaltskanzlei. Am Ende des Ganzen wird neben der Unterlassungserklärung auch noch eine Kostenerstattung für Kosten der Abmahnung eingefordert.

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