BGH: Abmahnkosten für Patentanwalt nicht per se erstattungsfähig
Der BGH konkretisiert in einer neuerlichen Entscheidung seine Rechtsprechung zu den Abmahnkosten für Patentanwälte. In jüngster Vergangenheit haben die Kanzleien, die Patentanwälte und Rechtsanwälte beschäftigen, versucht, die bisherige Rechtsprechung des BGH mit einiger Vergewaltigung doch zu ihren Gunsten auszulegen. Trotz der eigentlichen klaren Vorgabe aus Karlsruhe sind zudem viele Landgerichte aus Bequemlichkeit nicht von ihrer alten Rechtsprechungspraxis abgewichen und haben den BGH schlichtweg ignoriert.
OLG Frankfurt zur Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten für kennzeichenrechtliche Abmahnung
Kürzlich hatte der Bundesgerichtshof entschieden (BGH I ZR 181/09), dass es in Fragen der Kostenerstattung grundsätzlich einer gesonderten Prüfung bedürfe, ob es notwendig ist, zur außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung neben einem Rechtsanwalt auch noch einen Patentanwalt zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt nach seinen kennzeichenrechtlichen Fähigkeiten allein dazu imstande, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist es nicht nötig, zusätzlich noch einen Patentanwalt einzuschalten. Nach dieser Ansicht entschied nun auch das OLG Frankfurt.
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Abmahnung in Markensachen mit Patentanwalt und Rechtsanwalt = doppelte Kosten
Einige Abgemahnte kennen es vielleicht. Der Postbote kommt morgens mit einem Einschreiben oder am Abend zuvor lag schon Ungemach im Faxgerät. Inhalt des Schreibens: Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung durch eine Rechtsanwaltskanzlei. Am Ende des Ganzen wird neben der Unterlassungserklärung auch noch eine Kostenerstattung für Kosten der Abmahnung eingefordert.

