Marken, Kindernamen und Priorität

Am 26.01.2012 meldeten Beyonce und Jay-Z den Namen ihrer Tochter Blue Ivy Carter als Marke in den USA an (Serial No. 85526099). Jetzt hat das Amt die Anmeldung wegen der älteren und verwechslungsfähigen Marke Blue Ivy teilweise zurückgewiesen (Registration No. 4015486).

Anders als beispielsweise das Deutsche Patent- und Markenamt führt das United States Patent and Trademark Office vom Amts wegen eine Recherche nach älteren verwechslungsfähigen Marken durch, auf Grund derer die Anmeldung zurückgewiesen werden kann.

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Markenanmeldung mit ausländischer Priorität

Im Markenrecht gilt, dass die prioritätsältere Marke Vorrang gegenüber der prioritätsjüngeren Marke besitzt – Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.
Die Priorität einer Marke bestimmt sich nach dem Anmeldetag oder – falls eine ausländische Priorität in Anspruch genommen wird – nach deren Prioritätstag.

Unter den nachfolgenden Voraussetzungen kann beispielsweise der Inhaber einer deutschen Marke bei der Anmeldung einer englischen Marke den Prioritätstag der deutschen Anmeldung in Anspruch nehmen. Dies hat zur Folge, dass der englische Markenschutz ab dem Tag der deutschen Anmeldung gilt. Umgekehrt kann freilich auch der Inhaber einer englischen Marke deren Priorität bei der Anmeldung einer deutschen Marke in Anspruch nehmen.

Ob eine ausländische Priorität in Anspruch genommen werden kann, richtet sich zunächst danach, ob das Land der Erstanmeldung und das Land der Zweitanmeldung durch einen Staatsvertrag, namentlich der PVÜ, verbunden sind. Zur Zeit sind 173 Staaten durch die PVÜ verbunden.

Die Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität gilt auch bei Gemeinschaftsmarken sowie internationalen Registrierungen nach dem Madrider System.

Artikel 4 PVÜ bestimmt, dass die Zweitanmeldung innerhalb von sechs Monaten nach der Erstanmeldung erfolgen muss. Wichtig zu erkennen ist, dass die Frist mit der Anmeldung, nicht mit der Eintragung in Gang gesetzt wird.

Darüber hinaus muss zwischen der Erst- und Zweitanmeldung Identität bestehen. Die Zeichen der Erst- und Zweitanmeldung müssen identisch sein. Der Umfang des Klassenverzeichnisses der Zweitanmeldung kann hinter dem der Erstanmeldung zurückbleiben, darf den Umfang aber nicht überschreiten.

Möchte der Anmelder eine ausländische Priorität in Anspruch nehmen, so hat er eine Prioritätserklärung abzugeben sowie zur Feststellung der ausländischen Priorität geeignete Dokumente einzureichen.

Die Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität ist regelmäßig ohne Mehrkosten verbunden.

Bildnachweis: Sean MacEntee, CC BY 2.0

Geschmacksmuster und Blogs als Beweismittel

Ein Geschmacksmuster schützt die ästhetische Gestaltung eines Produkts.

Die Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit eines Geschmacksmusters sind im Wesentlichen die Neuheit und die Eigenart.

Neu im Sinne des Gesetzes ist ein Muster, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist.

Beim Geschmacksmuster handelt es sich um ein sogenanntes ungeprüftes Recht. Neuheit und Eigenart werden im Eintragungsverfahren nicht geprüft. Sofern die Geschmacksmusteranmeldung die formellen Erfordernisse erfüllt, wird das Geschmacksmuster eingetragen, auch wenn es nicht neu ist.

Ein eingetragenes Geschmacksmuster, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht neu war, kann auf Antrag von jedermann für nichtig erklärt werden. Über einen solchen Fall hatte das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bezüglich eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu entscheiden.

Der Antragsteller verwies dabei auf einen Blogeintrag, aus dem hervorginge, dass das am 08.02.2010 angemeldete Geschmacksmuster nicht neu sei. In dem Blogeintrag ist ein identisches Muster zu sehen; der Eintrag ist auf den 01.02.2009 datiert.

Das HABM hat dies als Beweismittel genügen lassen und sich in der Begründung intensiv mit der Thematik auseinandergesetzt:

Information disclosed on the internet or in online databases is considered to be publicly available as of the date the information was publicly posted.

The nature of the internet can make it difficult to establish the actual date on which information was made available to the public: for instance, not all web pages mention when they were published. Also, websites are easily updated, yet most do not provide any archive of previously displayed material, nor do they display records which enable members of the public – including examiners – to establish precisely what was published and when.

It is theoretically possible to manipulate the date and content of an internet disclosure (as it is with traditional documents). However, in view of the sheer size and redundancy of the content available on the internet, it is considered very unlikely that an internet disclosure has been manipulated. Consequently, unless there are specific indications to the contrary, the date can be accepted as being correct.

In the present case, the publication appeared on a blog with an exact indication of the date, even the time when it was put on the blog. It lies in the nature of a blog that it is addressed to the public and that the contributions published on a blog are dated exactly. Consequently, there is no doubt that the prior designs shown were made available to the public prior at the date indicated in the blog which is a date more than 12 months prior to the date of filing of the RCD.

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wurde folglich für nichtig erklärt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann der Anmelder binnen 2 Monaten Beschwerde einlegen.

Die Entscheidung im Volltext.

HABM: Gebührenzahlung und Priorität

Das Markenrecht wird von dem Grundsatz beherrscht, dass derjenige, der seine Marke früher erworben hat, sich gegenüber demjenigen durchsetzen kann, der seine Marke erst später erworben hat – Prioritätsprinzip.

Die Priorität einer Marke bestimmt sich nach dem Anmeldetag.

Damit das Eingangsdatum der Anmeldung als Anmeldetag zuerkannt werden kann, muss die Grundgebühr innerhalb eines Monats ab dem Tag der Einreichung der Anmeldung entrichtet werden. Die Zahlung muss innerhalb eines Monats auf eines der beiden Konten des Amtes erfolgen. Das HABM schickt keine Zahlungsaufforderung.

Wird die Zahlung binnen eines Monats versäumt, gewährt Regel 9 Abs. 1 GMDV dem Anmelder eine weitere Frist von zwei Monaten, die Grundgebühr zu entrichten. In diesem Fall gilt jedoch erst der Tag, an dem die Grundgebühr beim Amt eingegangen ist, als Anmeldetag. Das Versäumnis der ersten Zahlungsfrist wirkt sich somit nachteilig auf die Bestimmung der Priorität aus.

Werden die Gebühren auch nach Ablauf dieser Nachfrist nicht gezahlt, wird die Anmeldung nicht als Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke behandelt.

Basics: Marke verlängern oder neu anmelden?

Der Schutz einer Marke lässt sich im 10-Jahre-Rhythmus beliebig oft verlängern. Für die Verlängerung einer Marke ist lediglich notwendig, dass der Antrag gestellt und die Verlängerungsgebühr gezahlt wird.

Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamtes:
Die Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen beträgt zurzeit 750 €, für jede weitere Klasse 260 €.

Im Vergleich dazu beträgt die Anmeldegebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen lediglich 300 €, für jede weitere Klasse 100 €.

Gebühren des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt:
Die Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen beträgt zurzeit 1500 €, für jede weitere Klasse 400 €.

Im Vergleich dazu beträgt die Anmeldegebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen lediglich 900 €, für jede weitere Klasse 150 €.

In einfachen Worten: die Verlängerung einer Marke ist rund doppelt so teuer wie die Anmeldung einer Marke.
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Markenrechtliche Irrtümer: Nach Ablauf der Widerspruchsfrist ist eine Marke sicher

Auch dieser Irrtum ist leider weit verbreitet. Viele Markeninhaber, die im Vorfeld der Markenanmeldung auf eine Marken- und Firmennamenrecherche verzichtet haben, fühlen sich nach Ablauf der dreimonatigen Widerspruchsfrist auf der sicheren Seite. Diese Sicherheit ist jedoch nur eine scheinbare. Zwar ist es richtig, dass die Marke nicht mehr durch ein Widerspruchsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt angegriffen werden kann, aber Ansprüche kann ein Inhaber älterer Rechte trotzdem geltend machen und durchsetzen.

Im Normalfall wird der Inhaber älterer Rechte die jüngere Marke mit einer Abmahnung angreifen. Dieser Weg steht ihm im übrigen auch früher schon offen. Das bedeutet, ein Markeninhaber ist nicht an das Widerspruchsverfahren beim Amt gebunden, sondern er kann eine prioritätsjüngere Marke jederzeit angreifen.

Richtig ist jedoch, dass insbesondere Markeninhaber die ihre Markenrechte professionell überwachen gerne das amtliche Widerspruchsverfahren wählen. Der Vorteil des Widerspruchsverfahrens liegt insbesondere im überschaubaren Kostenrisiko.

Priorität und Registernummer

Während sich die Priorität einer Marke stets nach dem Anmeldetag richtet, sortiert das Deutsche Patent- und Markenamt seine Markenrolle nach dem Eintragungsdatum.

So erklärt sich, dass die prioritätsälteste deutsche Marke die Registernummer 2075 führt.

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Anmeldedatum 20.05.1875
Eintragungsdatum 23.01.1895

Die Registernummer 1 führt hingegen die fast 20 Jahre jüngere Wortmarke PERKÊO.

Anmeldedatum 01.10.1894
Eintragungsdatum 16.10.1894