BGH: Markenanmeldung für Dritte bleibt Rechtsanwälten und Patentanwälten vorbehalten

Foto von Stephan Baumann
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Surft man durch das Internet, trifft man immer wieder auf Unternehmungen oder Personen, die Markenanmeldungen für Dritte gewerbsmäßig anbieten.

Auf Nachfrage, ob der Anbieter die Zulassung als Rechtsanwalt oder Patentanwalt habe, kommt dann immer wieder die gleiche amüsante Antwort, dass nämlich die Anmeldung von Marken so einfach und standardisierbar sei, dass es einer Zulassung nicht bedarf und das RDG (Rechtsdienstleistungsgesetz) nicht greife.

Land auf und Land ab wurde dies bei den allermeisten Kammer für Wettbewerbssachen der Landgerichte nicht so gesehen und eine Zulassung zur Anwaltschaft wurde als zwingend vorausgesetzt.

Im konkret vom BGH entschiedenen Fall war der Beklagte – ein Ingenieur – allerdings in seiner Argumentation und Vorgehensweise etwas kreativer als das übliche Maß der anderen Wettbewerbsverletzer und warf ein, dass er an der Kreation der Schutzrechts mitgewirkt habe und dementsprechend die Rechtsangelegenheit auch seine eigene sei. Dies führe dazu, dass er diese Rechtsangelegenheit auch rechtlich betreue dürfe.

Diese vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung führe in der Praxis dazu, dass man gewerbsmäßig für Dritte Schutzrechte wie z.B. Marken oder Patente anmelden dürfe und sogar in Rechtsstreitigkeiten wie Abmahnungen tätig werden darf.

Der BGH machte dem Beklagten aber einen ganz dicken Strich durch die Rechnung und führt hinsichtlich der Notwendigkeit eines Rechtsanwalts bzw. Patentanwalts bei einer Markenanmeldung im Sinne der Anwaltschaft sehr schön aus: BGH, Urteil vom 31.03.2016, I ZR 88/15 – Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur

BGH: Abmahnkosten für Patentanwalt nicht per se erstattungsfähig

Der BGH konkretisiert in einer neuerlichen Entscheidung seine Rechtsprechung zu den Abmahnkosten für Patentanwälte. In jüngster Vergangenheit haben die Kanzleien, die Patentanwälte und Rechtsanwälte beschäftigen, versucht, die bisherige Rechtsprechung des BGH mit einiger Vergewaltigung doch zu ihren Gunsten auszulegen. Trotz der eigentlichen klaren Vorgabe aus Karlsruhe sind zudem viele Landgerichte aus Bequemlichkeit nicht von ihrer alten Rechtsprechungspraxis abgewichen und haben den BGH schlichtweg ignoriert.

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OLG Frankfurt zur Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten für kennzeichenrechtliche Abmahnung

Kürzlich hatte der Bundesgerichtshof entschieden (BGH I ZR 181/09), dass es in Fragen der Kostenerstattung grundsätzlich einer gesonderten Prüfung bedürfe, ob es notwendig ist, zur außergerichtlichen Verfolgung einer Markenverletzung neben einem Rechtsanwalt auch noch einen Patentanwalt zu beauftragen. Ist ein Rechtsanwalt nach seinen kennzeichenrechtlichen Fähigkeiten allein dazu imstande, den Fall rechtlich zu beurteilen und den Verletzer abzumahnen, ist es nicht nötig, zusätzlich noch einen Patentanwalt einzuschalten. Nach dieser Ansicht entschied nun auch das OLG Frankfurt.
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Abmahnung in Markensachen mit Patentanwalt und Rechtsanwalt = doppelte Kosten

Einige Abgemahnte kennen es vielleicht. Der Postbote kommt morgens mit einem Einschreiben oder am Abend zuvor lag schon Ungemach im Faxgerät. Inhalt des Schreibens: Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung durch eine Rechtsanwaltskanzlei. Am Ende des Ganzen wird neben der Unterlassungserklärung auch noch eine Kostenerstattung für Kosten der Abmahnung eingefordert.

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DPMA: keine Erstattung von Patentanwaltsgebühren im Löschungsverfahren

Im Kostenfestsetzungsbeschluss der Löschungssache 304 44 026 – S 81/07 Lösch vom 28.10.2009 hat sich das Deutsche Patent- und Markenamt zur Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltsgebühren bei Doppelvertretung geäußert.

Die Kostengläubigerin und Antragstellerin war durch einen Rechtsanwalt unter Mitwirkung eines Patentanwalts vertreten und beantragte, die Kosten entsprechend festzusetzen. Dem widersprach die Kostenschuldnerin und Antragsgegnerin. Mit Erfolg.

Das DPMA führt aus:

Die Markenabteilung stimmt der Kostenschuldnerin insoweit zu, als dass eine Doppelvertretung durch einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt im Löschungsverfahren nicht notwendig war.

Das Markenlöschungsverfahren vor dem DMPA ist keine Kennzeichenstreitsache im Sinne des § 140 MarkenG (vgl. BPatG, 28 W (pat) 4/02 v. 26.03.2003; 24 W (pat) 240/03 v. 25.11.2003; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., 2009, § 140 Rdn. 3 ff), da kein Klageverfahren vorliegt.

Zwar hat beispielsweise der BGH in seinem Beschluss vom 03.04.2003 -Aktz. I ZB 37/02- die Möglichkeit der Abrechnung von Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgebühren durch einen als Rechtsanwalt und Patentanwalt zugelassenen Vertreter bejaht, oder auch das OLG München in seinem Beschluss vom 08.09.2003 -Aktz. 11 W 2824/02- bestätigt, dass einem Patentanwalt für das Mitwirken am Zustandekommen eines Vergleichs eine Vergleichsgebühr gem. § 23 Abs.1 BRAGO zusteht, jedoch handelte es sich bei diesen Verfahren um reine Kennzeichenstreitsachen vor ordentlichen Gerichten. In Gebrauchmuster-Löschungsbeschwerdeverfahren ist nach ständiger Rechsprechung eine Doppelvertretung durch einen Rechts- und einen Patentanwalt nicht notwendig (vgl. BPatGE 45,129 mwNachw.) Hatte das BPatG in seinem Beschluss 4 ZA (pat) 15/02 vom 06.12.2002 die Frage der Erstattungsfähigkeit eines mitwirkenden Patentanwalts für alle Akten nach dem 01.01.2002 in Verfahren nach § 143 (3) PatG neuer Fassung noch bejaht, ist es in jüngeren Entscheidungen davon insoweit abgerückt, dass die Erstattung von Doppelvertretungen nur noch nach Prüfung des Einzelfalls möglich ist (vgl. BIPMZ 2008, 62; Mitt.2007, 478 und Mitt. 2008, 570). Diese Fälle sind mit der Durchführung eines Widerspruchs- oder Löschungsverfahrens vor dem DPMA nicht vergleichbar.

[…] Für die Durchführung von Löschungsverfahren vor dem DPMA bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Kosten mehrerer Rechts-/Patentanwälte nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen (§ 91 (2) S. 2 ZPO). Die Tatsache, dass in einem Löschungsverfahren die Vertretung durch einen Rechtsanwalt unter Mitwirkung eines Patentanwalts erfolgt, begründet keine andere Beurteilung, da hierfür eine besondere gesetzliche Grundlage -wie sie etwa in § 140 MarkenG für Kennzeichenstreitsachen besteht- fehlt.