OLG Braunschweig ändert Rechtsauffassung zu Google AdWords „weitgehend passende Keywords“

Soweit der Senat bisher die Auffassung vertreten hat, dass bereits die Wahl der Standardoption „weitgehend passende Keywords“ bei Schaltung der Anzeige wegen der damit verbundenen Risiken von Marken- und Kennzeichenverletzungen die Verantwortlichkeit für Marken- und Kennzeichenverletzungen begründet, hält der Senat daran angesichts der neuen Rechtsprechung des BGH (BGH Urteil vom 22.1.2009 I ZR 137/07 „pcb“) nicht mehr fest.

Das Oberlandesgericht Braunschweig reagiert auf die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes in Sachen „Google AdWords“. Es weist in dem Berufungsverfahren 2 U 193/08 darauf hin, dass es dahin stehen könne, ob die zum Zeitpunkt der Buchung auf der Vorschlagliste von Google erscheinenden Keywords, die bei der Option „weitgehend passende Keywords“ ebenfalls die Schaltung der Anzeige auslösen und die von dem Auftraggeber als „ausschließliches Keyword“ ausgeschlossen werden können, genauso zu behandeln sind wie die von dem Auftraggeber selbst eingegebenen Keywords.

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Google AdWords: „weitgehend passende Keywords“

OLG Braunschweig 2 W 177/06

Eine Verantwortlichkeit für die Markenrechtsverletzung besteht auch dann, wenn die Beklagte den streitigen Begriff nicht selbst als Keyword bei Gestaltung der Anzeige verwendet hat, sondern dieser Begriff auf Grund der Funktionsweise der von Google angebotenen AdWords bei Wahl der Standardoption „weitgehend passende Keywords“ von der Suchmaschine hinzugefügt wurde.

Die Verfügungsklägerin hatte die Verfügungsbeklagte wegen einer Markenrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Sie ist ausschließliche Lizenznehmerin der für ihre Geschäftsführerin H. Joop eingetragenen Wortmarke „JETTE“, die mit ihrer Firmenbezeichnung übereinstimmt.

Die Verfügungsbeklagte hatte in der Suchmaschine Google ein AdWord, d.h. eine als solche gekennzeichnete neben der Trefferliste erscheinende Anzeige geschaltet, die u.a. auch bei Eingabe des Suchbegriffs „Jette Schmuck“ erschien. Sie wendete ein, sie habe den Begriff „Jette“ nicht als Keyword verwendet, sondern lediglich die Begriffe „Joop Uhren“, „Joop Schmuck“ und „Uhren Joop“ als Keywords für die Anzeigenschaltung angegeben. Bei der Angabe der Keywords habe sie von den möglichen Optionen die von 95% der Kunden gewählte Standardoption „weitgehend passende Keywords“ gewählt.

Das OLG Braunschweig hat nun entschieden, dass die Verfügungsbeklagte dennoch für die Markenrechtsverletzung verantwortlich sei, obwohl sie den Begriff „Jette Schmuck“ nicht selbst als Keyword bei Gestaltung der Anzeige verwendet hat, sondern dieser Begriff auf Grund der Funktionsweise der von Google angebotenen AdWords bei Wahl der Standardoption „weitgehend passende Keywords“ von der Suchmaschine hinzugefügt wurde.

Als Störer könne auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, sofern er die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte und eine ihm zumutbare Prüfungspflicht verletzt hat.

Mit Hilfe der von Google zur Verfügung gestellten Funktionen hätte die Verfügungsbeklagte das Erscheinen ihrer Anzeige bei Eingabe des Suchwortes „Jette Schmuck“ feststellen und verhindern können. Da bereits bei den Vorschlägen für Keywords bei Anzeigenaufgabe die Markenbezeichnung der Verfügungsklägerin erschien und die Möglichkeit der Sperrung einzelner Keywords für das Erscheinen der Anzeige bekannt war, gehörte es zur zumutbaren Prüfungspflicht der Verfügungsbeklagten, sich anhand der Möglichkeiten, die das AdWord-System bietet, einen Überblick über die von Google selbständig hinzugefügten Keywords zu verschaffen, wobei hier das Erscheinen der Anzeige bei Eingabe des Keywords „Jette Schmuck“ zu erkennen war.

Update vom 1.4.2009: OLG Braunschweig ändert Rechtsauffassung zu Google AdWords „weitgehend passende Keywords“

Markenverletzung durch Google AdWords

OLG Braunschweig 2 W 23/06

Die Verwendung eines Begriffs als Google AdWord stellt eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts dar.

Das OLG Braunschweig hat die erstinstanzliche Entscheidung vom 28.12.2005, 9 O 2852/05, bestätigt.

Nach der Auffassung des Senats stellt die Verwendung eines Begriffs als Google AdWord eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts dar und kann somit zu einer Markenrechtsverletzung führen.

Die Antragsstellerinnen hatten die Antragsgegner aus der für sie eingetragenen Marke „Impuls“ und aus Kennzeichenrechten wegen des gleichlautenden Bestandteils ihrer Firmenbezeichnungen auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Antragsgegner hatten bei Google eine Anzeige geschaltet. Dabei hatten sie als für den Nutzer nicht sichtbares AdWord „Impuls“ eingegeben, was dazu führte, dass bei Eingabe des Suchwortes „Impuls“ rechts neben der Trefferliste die als solche gekennzeichnete Anzeige der Antragsgegner erschien. Bei Anklicken des dort angezeigten Links gelangte man auf die Homepage der Antragsgegner.

Das LG Braunschweig sah hierin eine Markenrechtsverletzung und sprach den Antragsstellerinnen die Unterlassungsansprüche gemäß §§ 14 Abs. 2, Abs. 5, 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG zu. Dies wurde nun durch das OLG Braunschweig bestätigt.

Die Verwendung des Begriffs „Impuls“ als AdWord durch die Antragsgegner verletze die Markenrechte der Antragsstellerinnen. Die Verwendung des Begriffs „Impuls“ als AdWord durch die Antragsgegner stelle eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts dar, nämlich eine Benutzung zur Unterscheidung der in Frage stehenden Waren bzw. Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen.

Insofern gelte das gleiche wie für Meta-Tags. In beiden Fällen seien die AdWords bzw. Meta-Tags zwar jeweils für den Internetnutzer nicht unmittelbar sichtbar, ihre Verwendung innerhalb der Suchmaschine führe aber zu Treffern bzw. Anzeigen.

Wie der BGH zu Meta-Tags ausgeführt hat, sei dabei nicht entscheidend, dass das Suchwort für den Nutzer auf der entsprechenden Internetseite nicht sichtbar werde. Maßgeblich sei vielmehr, dass mit Hilfe des Suchwortes das Ergebnis des Auswahlverfahrens beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt werde. Das Suchwort diene dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen hinzuweisen.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegner ergebe sich auch nicht daraus etwas anderes, dass die Anzeige der Antragsgegner als solche gekennzeichnet und optisch außerhalb der eigentlichen Trefferliste angezeigt wurde, während bei der Verwendung von Meta-Tags die entsprechenden Trefferhinweise in der eigentlichen Trefferliste erscheinen. Aus der Kennzeichnung als Anzeige entnehme der Nutzer nur, dass die Anzeige bei Eingabe des Suchwortes anders als die Treffer in der eigentlichen Trefferliste deshalb an dieser Stelle erscheint, weil dafür bezahlt worden ist.