EU plant Senkung der Gebühren bei Markenanmeldungen

Die EU plant die Reformierung der Gebühren bei Markenanmeldungen. Zur Zeit betragen die Kosten für die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke (EU-Marke) 900,00 EUR bis zu 3 Nizzaklassen, jede weitere Klasse kostet zusätzliche 150,00 EUR.

In Zukunft sollen die Kosten für eine Anmeldung in 1 Klasse 775,00 EUR betragen, eine Anmeldung in 2 Klassen 825,00 EUR und eine Anmeldung in 3 Klassen 900,00 EUR – letzteres also wie bisher. Jede weitere Klasse soll weiterhin zusätzliche 150,00 EUR kosten.

Nach Ansicht des zuständigen Komitees soll die reduzierte Gebühr für 1- und 2-Klassen-Marken vor allem kleine und mittlere Unternehmen entlasten.

Die Gebührenreform muss noch vom Europäischen Parlament verabschiedet werden und soll im Frühjahr 2014 in Kraft treten.

Die Gebührenreform (verringerte Kosten für 1- und 2-Klassen-Marken) soll ferner in allen Mitgliedsstaaten der EU zum Tragen kommen, so dass auch Anmelder einer deutschen Marke davon profitieren würden.

Quelle: Pressemitteilung vom 27.03.2013

Peinliche Momente bei der Klassifizierung

Im Rahmen der für die Anmeldung erforderlichen Klassifizierung kommt man mit allerhand Waren und Dienstleistungen in Berührung. Um eine Markenanmeldung mit einem für den Mandanten optimalen Klassenverzeichnis ausstatten zu können, ist eine Erörterung der anzumeldenden Waren und Dienstleistungen sowie des geplanten Verwendungszwecks der Marke erforderlich.

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Neufassung der Nizzaer Klassifikation zum 01.01.2012

Eine Marke wird stets für bestimmte Waren und Dienstleistungen geschützt. Diese Waren und Dienstleistungen sind in insgesamt 45 Klassen gruppiert. Das Klassensystem soll die Markenanmeldung vereinfachen und insbesondere die beanspruchten Waren und Dienstleistungen länderübergreifend vereinheitlichen.

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Gemeinschaftsmarke: amtliche Gebühren im April EUR 750,- statt bisher EUR 1.600,-

Damit niemand glaubt, es handele sich um einen Aprilscherz, veröffentlichen wir diese Nachricht am 02.04.2009 😉

Für eine Gemeinschaftsmarke, die im April 2009 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt angemeldet wird, fallen Gebühren in Höhe von lediglich 750 € statt bisher 1.600 € an (diese Gebühren beziehen sich auf e-filing und drei Klassen, jede weitere Klasse 150 € statt bisher 300 €).

Hintergrund ist die Umstellung des Gebührensystems des HABM. Bis zum 30.04.2009 gilt das alte Gebührensystem. Am 01.05.2009 tritt das neue Gebührensystem in Kraft.

Nach dem bisherigen System fallen für eine Gemeinschaftsmarke Anmeldegebühren in Höhe von 750 € sowie Eintragungsgebühren in Höhe von 850 € an. Zukünftig ist eine einheitliche, bei der Anmeldung zu entrichtende Gebühr in Höhe von 900 € zu zahlen. Da eine im April angemeldete Gemeinschaftsmarke jedoch erst nach Mai und damit im Geltungsbereich des neuen Gebührensystems eingetragen wird, entfällt die bisher zu zahlende Eintragungsgebühr in Höhe von 850 €.

Interessenten sind daher gut in damit beraten, sich noch im April für eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung zu entscheiden. Der Kostenvorteil gegenüber den bisherigen Anmeldungen beträgt 850 €, gegenüber den Anmeldungen ab Mai 2009 immerhin noch 150 €.

Markenrechtliche Irrtümer: Nizzaklassen

Einem häufig tradierten und leider recht gefährlichen Irrtum begegnet man immer wieder bei der Einschätzung der Bedeutung von Nizzaklassen. Die Relevanz der Nizzaklasse für die Feststellung von Verwechslungsfähigkeiten zwischen zwei Marken wird von Laien regelmäßig überschätzt. Der Laie neigt dazu, nur diejenigen Marken zu beachten, die in der identischen Waren- oder Dienstleistungsklasse registriert sind.

Tatsächlich aber dienen die insgesamt 45 Waren und Dienstleistungsklassen vielmehr der exakten Fixierung der anfallenden amtlichen Anmeldegebühren. Bei der Markenanmeldung erhebt das deutsche Patent und Markenamt eine Grundgebühr von 300 € (290 € bei elektronischer Anmeldung). In dieser Gebühr ist die Anmeldung für bis zu drei Klassen enthalten. Jede weitere Klasse wird mit zusätzlichen Gebühren von 100 € berechnet.

Für die Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit zweier Marken ist wesentlich relevanter, ob die in der Klasse beanspruchten Waren oder Dienstleistungen identisch oder ähnlich sind. So ist beispielsweise die Ware Software (Klasse 09) hochgradig verwechslungsfähig mit der Dienstleistung eines Softwareprogrammierers (Klasse 42), jedoch nicht ähnlich zur ebenfalls in Klasse 09 geführten Taucherbrille.

Viele Klassen enthalten ein buntes Spektrum verschiedener Waren oder Dienstleistungen. So enthält die Klasse 09 auch elektronische Bauteile, Sonnenbrillen und Feuerlöscher. Die Klasse 44 enthält neben medizinischen Dienstleistungen ebenfalls die Rasenpflege. Für die Wechselwirkung mit anderen Klassen kommen dann jeweils völlig andere Klassen in Betracht.

Für die qualifizierte Beurteilung von Verwechslungsfähigkeit und Konfliktpotenzial sollte man also sowohl die Wechselwirkungen zwischen einzelnen Waren und Dienstleistungen, als auch zwischen den unterschiedlichen Nizzaklassen kennen. Diese Kenntnis ist selbstverständlich auch für die richtige Klassenauswahl bei der Durchführung einer Markenrecherche notwendig. Für den Laien birgt dies oft unüberschaubare Risiken bei der Anmeldung seiner Marke.