Wie kann man die EU-Wortmarkeneintragung Oktoberfest noch verhindern?

Bier-OktoberfestAuch die Süddeutsche Zeitung hat sich nunmehr mit dem Thema Monopolisierungsversuch der Stadt München für den Begriff Oktoberfest sehr kritisch befasst.

Auch die Antworten der Stadt München auf unseren Fragenkatalog lässt die Vermutung zu, dass die Stadt München mit dem Wort „Oktoberfest“ letztlich genau wie z.B. das IOC mit dem Begriff „Rio2016“ im Rahmen der Olympischen Spiele richtig „Kasse machen“ möchte. Um die vermutlich angestrebten Premiumpartner dann bei Laune zu halten bzw. die vergebenen Lizenzen nicht zu gefährden, wird die Stadt München ihre vermeintlichen Rechte an der Bezeichnung „Oktoberfest“ dann auch durchsetzen müssen. Die Stadt München vertritt beim EU-Markenamt EUIPO also offenkundig die Rechtsauffassung, dass der Begriff Oktoberfest im Wesentlichen ihr gehört und damit eine kommerzielle Nutzung nur durch die Stadt München erfolgen darf.

Wenn der Versuch der Stadt München klappen sollte, hätte die Stadt München zukünftig ein sehr scharfes Schwert in Form einer eingetragenen EU-Wortmarke in der Hand und könnte nicht nur den hunderten Oktoberfestbetreibern Land auf und ab in Deutschland den Garaus machen, sondern mit dieser Marke zumindest europaweit dafür Sorge tragen, dass kein Reiseanbieter mehr Oktoberfest-Reisen anbieten kann bzw. Webseiten und Social Media Aktivitäten mit kommerziellem Ansatz unter dem Namen Oktoberfest betrieben werden. Gleiches gilt für die Anbieter von Oktoberfest-Trachtenbekleidungen, für Gastronomiebetreiber usw.

Man gucke sich an dieser Stelle noch einmal die umfängliche Liste der Waren und Dienstleistungen an, die für den Begriff Oktoberfest monopolisiert werden sollen. Es liegt in der Natur der Sache, dass die vermutlich tausenden betroffenen Firmen, noch gar nichts von Ihrem „Glück“ wissen. Diejenigen, die jetzt schon von dem drohenden Unheil Kenntnis genommen haben, sind konsterniert.

Mehr und mehr formiert sich jedoch der Widerstand, der sich fragt: Wie können wir die EU-Wortmarkeneintragung noch verhindern? Die Antwort darauf ist für den Markenrechtler gar nicht so schwierig.

Gemäß Artikel 40 UMV (Unionsmarkenverordnung) können „Einsprüche“ durch sogenannte „Bemerkungen Dritter“ bis zum Ablauf der dreimonatigen Widerspruchsfrist durch Jedermann vorgetragen werden. Man muss dabei natürlich mit juristischen Argumenten vorgehen und vortragen, warum diese Markeneintragung nicht erfolgen darf. Je mehr Leute und Firmen sich diesem anschließen, desto höher ist der Druck, dass das EU-Markenamt EUIPO diese Markeneintragung nicht genehmigt. Je früher und je mehr Leute mitmachen, umso besser die Chancen lautet hier die Devise.

Der Begriff Oktoberfest entstand nämlich bereits 1810 und nur die Theresienwiese gehört der Stadt München.

Wenn jetzt die Stadt München im Rahmen der Markenanmeldung Verkehrsdurchsetzung an der Bezeichnung Oktoberfest zugunsten der Stadt München behauptet, dann funktioniert das nur, wenn maßgebliche Teile der die Bevölkerung (20 % sollten es schon sein) den Begriff Oktoberfest immer als eine Marke der Stadt München ansehen würden bzw. angesehen haben.

Das ist aber unseres Erachtens nicht der Fall, sondern die Bevölkerung nennt dieses Fest nur so, weil es früher hauptsächlich im Oktober stattfand. Das Fest ist sicherlich weltweit bekannt, dass die Stadt München dieses Fest ausrichtet aber nicht.

Falls jedoch jetzt niemand etwas unternimmt und alle nur zugucken, ist es sehr wahrscheinlich, dass die Stadt München in wesentlichen Teilen durchkommt und danach ihre Rechte in Form von Abmahnungen durchsetzt. Dann ist es für eine Gegenwehr zu spät.

Auch unsere Kanzlei wird für diverse Mandanten gegen diese Markeneintragung „Oktoberfest“ vorgehen. Jeder Betroffene kann gegen eine günstige Honorarpauschale teilnehmen. Unter dem Stichwort „Oktoberfest“ können Sie bei Bedarf hier Kontakt zu uns aufnehmen.

Stellungnahme der Stadt München zum Markenstreit „Oktoberfest“

Karussel-OktoberfestIm Rahmen der Erstberichterstattung zur Markenanmeldung „Oktoberfest“ der Landeshauptstadt München hatten wir das Presseamt der Stadt um eine Stellungnahme gebeten. Jetzt erreichten uns die Antworten auf unseren Fragenkatalog.

Stellungnahme der Stadt München zu unseren Fragen:

„…kann ich zu der Markenanmeldung „Oktoberfest“ zusammenfassend Folgendes mitteilen:

Die Landeshauptstadt München betreibt den rechtlichen Schutz der Marke Oktoberfest. Ziel der Markenanmeldung ist es, den guten Namen des Münchner Oktoberfests als einmalige und ursprünglich Münchner Veranstaltung zu schützen. Die Stadt benötigt ein Instrument, mit dem sich die Nutzung des Schlagworts „Oktoberfest“ durch Dritte steuern und Missbrauch verhindern lässt.
Die Stadt betreibt einen erheblichen, auch finanziellen Aufwand für die Veranstaltung. Gleichzeitig tut sie sich immer schwerer, wegen der Kommerzialisierung des Fests durch Dritte, das Image ihrer eigenen Veranstaltung zu bestimmen.
Deshalb soll die Marke Oktoberfest gegen Missbrauch verteidigt werden – jedoch mit Augenmaß.“

Was bezweckt die Landeshauptstadt mit der Markenanmeldung und geht man tatsächlich von einer Eintragung der Marke aus?
„Siehe oben“

Welche Waren oder Dienstleistungen neben der reinen Festveranstaltung und Gastronomie wären für die Stadt prioritär wichtig?
„Die Marke ist für eine Reihe von Nizzaklassen angemeldet, die aus dem Register ersichtlich sind.“

Wie hoch taxiert die Landeshauptstadt den wirtschaftlichen Wert einer solchen Marke?
„Dazu gibt es keine Einschätzung.“

Ist für die zahlreichen Nutzer der Bezeichnung „Oktoberfest“ bereits ein Lizenzmodell in Planung?
„Nein“

Wie soll dieses Lizenzmodell durchgesetzt werden und soll dies notfalls auch mit Abmahnungen erfolgen?
„Siehe letzte Frage.“

Ist die Landeshauptstadt bereit, die Markenanmeldung bis zur letzten Instanz durchzukämpfen?
„Wir hoffen, dass dies nicht nötig sein wird.“

Ist der Landeshauptstadt bewusst, dass diese Markenanmeldung bereits für reichlich Aufregung unter Gewerbetreibenden und Unternehmen sorgt?
„Diese vermeintliche Aufregung ist bis zur Landeshauptstadt München nicht durchgedrungen. Gewerbetreibende können aber sicher sein, dass die Stadt passende Lösungen für Marktteilnehmer finden wird. Nicht zuletzt kann die Marke Oktoberfest auch Geschäftsmodelle der heimischen Wirtschaft schützen.“

Der Markenstreit OKTOBERFEST nimmt Fahrt auf!

HABMHeute berichtet die große Münchener Tageszeitung tz (und der FOCUS hier) als erste der etablierten Pressemedien über den durch einen unserer Mandanten aufgedeckten Oktoberfest-Markenplan der Stadt München.

Neben der sich formierenden Front der Firmen, die zukünftig von der Nutzung des Begriffs Oktoberfest ausgeschlossen werden sollen, hat die Stadt München aber noch eine Reihe anderer Hürden zu überwinden.
Man muss nämlich wissen, dass die beantragte EU Wortmarke für Oktoberfest nur zur Eintragung gelangen kann, wenn innerhalb der 3-monatigen Widerspruchsfrist aus keinem der 28 EU Länder ein begründeter Widerspruch erfolgt.

Die EU-Marke hat nämlich das Grundproblem, dass bereits ein erfolgreicher Widerspruch – egal aus welchem EU-Mitgliedsland – die gesamte EU-Marke zu Fall bringen würde. Die EU-Marke steht und fällt nämlich einheitlich. Ein Problem z.B. in Rumänien erfasst damit die gesamte EU-Marke. Nachfolgend präsentieren wir Ihnen eine ganze Reihe von möglichen Konfliktmarken aus ganz Europa. Die Eintragungsgegner werden sicherlich noch auf die Idee kommen, auch zu diesen Firmen Kontakt aufnehmen, um der Stadt München die Oktoberfest-Suppe so richtig zu versalzen.

Weiterlesen „Der Markenstreit OKTOBERFEST nimmt Fahrt auf!“

Stadt München versucht den Namen „Oktoberfest“ zu monopolisieren!

MünchenUnser gestriger Artikel über die bisher im Geheimen laufenden Markenaktivitäten der Stadt München zum Begriff „Oktoberfest“ hat bereits hohe Wellen geschlagen. Quasi jeder Warenhändler und Dienstleister, der bisher das „Oktoberfest“ als frei zugängliche Marke ansah, ist alarmiert. Wir reden hier nicht nur über Firmen in und um München, sondern über Firmen aus der ganzen Welt, die dieses größte weltweite Volksfest als Einnahmequelle nutzen.

Im Rahmen der Berichterstattung zur Wortmarkenanmeldung „Oktoberfest“ haben wir zur Aufklärung des Sachverhalts dem Presseamt der Landeshauptstadt München folgende Fragen mit der Bitte um Stellungnahme zugeschickt.

Fragen:

  • Was bezweckt die Landeshauptstadt mit der Markenanmeldung und geht man tatsächlich von einer Eintragung der Marke aus?
  • Welche Waren oder Dienstleistungen neben der reinen Festveranstaltung und Gastronomie wären für die Stadt prioritär wichtig?
  • Wie hoch taxiert die Landeshauptstadt den wirtschaftlichen Wert einer solchen Marke?
  • Ist für die zahlreichen Nutzer der Bezeichnung „Oktoberfest“ bereits ein Lizenzmodell in Planung?
  • Wie soll dieses Lizenzmodell durchgesetzt werden und soll dies notfalls auch mit Abmahnungen erfolgen?
  • Ist die Landeshauptstadt bereit, die Markenanmeldung bis zur letzten Instanz durchzukämpfen?
  • Ist der Landeshauptstadt bewusst, dass diese Markenanmeldung bereits für reichlich Aufregung unter Gewerbetreibenden und Unternehmen sorgt?
  • Marke OKTOBERFEST – Achtung, da braut sich etwas zusammen!

    HABMEs naht wieder: das OKTOBERFEST.

    Es droht zudem ein neuer Streit um den Namen.

    Der Name Oktoberfest ist weltweit bekannt und nach Meinung des Deutschen Patent- und Markenamtes seit einigen Jahren eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als Wort freihaltebedürftige, rein beschreibende Angabe. Unzählige wegen Schutzunfähigkeit abgelehnte Wortmarkenanmeldung zeugen von der immer noch gefestigten Rechtsauffassung des DPMA.

    Durch unsere Mandanten aufgedeckt, unternimmt die Stadt München den bis heute geheimen, erneuten Versuch, fast alle wirtschaftlich verwertbaren Waren- und Dienstleistungssegmente für den Namen „Oktoberfest“ europaweit zu monopolisieren.

    Die Stadt München als Ausrichter des Oktoberfestes hat nämlich mit einer bekannten Münchner Rechtsanwaltsanwaltskanzlei beim EU-Markenamt EUIPO am 13.06.2016 den Versuch unternommen, die Wortmarke „Oktoberfest“ auf europäischer Ebene eintragen zu lassen. Vermutlich wird man beim EU-Markenamt über ein Verkehrsgutachten versuchen, die überragende Bekanntheit des Markennamens „Oktoberfest“ darzulegen. Der Markenrechtler nennt dies dann Verkehrsdurchsetzung. Kann diese Verkehrsdurchsetzung für alle beantragten Waren und Dienstleistungen nachgewiesen werden, ist als Folge eine EU-Markeneintragung wahrscheinlich. Unseres Erachtens nach dürfte dies relativ leicht in den Bereichen der Dienstleistungsklassen Event, Unterhaltung, Gastronomische Aktivitäten, Werbung und Reiseveranstaltung möglich sein, sofern die etablierten Münchner Brauereien der Stadt München nicht in die Suppe spucken. Diese haben nämlich selbst seit geraumer Zeit eigene, verwechslungsfähige Marken in Stellung gebracht (siehe hier).

    Laut unserer Mandantschaft aus dem Reisebusiness ist die Stadt München seit Kurzem schon damit beschäftigt, Werbung für Reiseveranstaltungen unter dem Namen „Oktoberfesttouren“ und ähnlich bei Facebook sperren zu lassen.

    Die Stadt München unterhält nunmehr nämlich selbst eine offizielle Facebook-Oktoberfestseite und möchte sich scheinbar der Konkurrenz entledigen.

    Es scheint also so, dass die Stadt München sich zukünftig ein wesentlich größeres Stück des Kuchens sichern möchte. Falls die EU-Marke in dem angemeldeten Umfang eingetragen werden sollte, dürfte es zudem ein wahres Abmahngemetzel geben. Die markenanmeldende Münchner Kanzlei ist nämlich auch auf dem Abmahngebiet ein gefürchteter Gegner.

    Alle die, die bisher in treuem Glauben auf die freie Verfügbarkeit des Namens „Oktoberfest“ ein Geschäft aufgezogen und sich dabei insbesondere über Google, Facebook uns andere soziale Medien positioniert haben, könnte nach erfolgreicher EU-Markeneintragung der Hahn sofort zugedreht werden. Es wird also möglicherweise eine viele millionenschwere Verschiebung der Einnahmequelle „Oktoberfest“ hin zur Stadt München erfolgen.

    Weiterlesen „Marke OKTOBERFEST – Achtung, da braut sich etwas zusammen!“

    DPMA: Jahresbericht 2015

    DPMAJahresbericht2015Nach der Infografik für die Markenanmeldungen 2015 hat das Deutsche Patent- und Markenamt nun den vollständigen Jahresbericht 2015 veröffentlicht.

    Im Jahr 2015 zählt das Deutsche Patent- und Markenamt 69.130 Markenanmeldungen. Gegenüber dem Vorjahr ist dies eine Veränderung von + 3,8 %.

    Neben umfangreichen Statistiken zu den verschiedenen Schutzrechten bietet der Jahresbericht Informationen zu den Tätigkeiten des Amts, Kooperationen und Zusammenarbeit, Projekte und Entwicklungen.

    DPMA: Markenanmeldungen 2015

    Marken2015 Das Deutsche Patent- und Markenamt hat eine Infografik für die Markenanmeldungen 2015 veröffentlicht. Danach wurden im Jahr 2015 69.130 Marken beim DPMA angemeldet. Gegenüber dem Vorjahr ist dies eine Veränderung von + 3,8 %.

    Die führenden Bundesländer (in absoluten Zahlen) sind Nordrhein-Westfalen, Bayern und Baden-Württemberg. Mit Bayer, Merck und Merz stammen die Top 3 Anmelder aus dem Pharma-Bereich.

    Die Top Leitklassen sind Klasse 35 (Werbung, Geschäftsführung), Klasse 41 (Ausbildung, sportliche und kulturelle Aktivitäten) und Klasse 9 (Elektrische Apparate und Instrumente).

    Infografik: Marken 2015
    Quelle: DPMA

    DPMA: Jahresbericht 2014

    DPMA+Jahresbericht+2014Das Deutsche Patent- und Markenamt hat seinen Jahresbericht für 2014 veröffentlicht.

    Das Amt veröffentlicht Statistiken zu den verschiedenen Schutzrechten und informiert unter anderem über die Schiedsstellen, Finanzen und nationale Kooperationen.

    Insgesamt sind beim Deutschen Patent- und Markenamt 70.678 Anträge auf Eintragung einer Marke im Jahr 2014 eingegangen. Davon entfallen 4.065 Anträge auf Schutzerstreckungsgesuche aus internationalen Registrierungen.

    Insgesamt waren 793.704 Marken im Register eingetragen. Die Zahl der Verlängerungen ist mit circa 30.000 seit 2011 weiterhin sehr konstant. Die Zahl der Löschungen ist angestiegen. Im Jahr 2014 wurden 44.316 Marken gelöscht.

    Im Jahr 2014 teilten sich den Spitzenplatz der Unternehmen und Institutionen mit den meisten Markeneintragungen die Boehringer Ingelheim International GmbH und die Daimler AG mit jeweils 93 Eintragungen. Die Netto Marken-Discount AG & Co. KG folgte mit 62 Eintragungen auf Platz drei. Der stärkste ausländische Anmelder war ein Pharmaunternehmen aus der Schweiz: die Novartis AG.
    Quelle: DPMA Jahresbericht 2014

    DPMA: Start der E-Akte für Marken

    DPMASeit dem 23.03.2015 werden Marken von der Anmeldung bis zur Publikation beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) durchgehend elektronisch bearbeitet. Die Verfahren für die Schutzrechte Patente und Gebrauchsmuster werden bereits seit dem 01.06.2011 komplett elektronisch bearbeitet.

    Das DPMA verspricht sich hiervon unter anderem kürzere Bearbeitungszeiten. Die elektronische Schutzrechtsakte stelle auch die Voraussetzungen für die elektronische Aktenabgabe an die Gerichte. Ferner bereite die elektronische Schutzrechtsakte zudem den Weg für einen vollständigen digitalen Datenaustausch mit der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO). Die Akteneinsicht online sei für Marken ab 2016 geplant.

    Quelle: Pressemitteilung des DPMA vom 23.03.2015

    DPMA: Elektronische Schutzrechtsakte ab März

    DPMAAm 23. März 2015 wird das DPMA die Elektronische Schutzrechtsakte für Marken und Geografische Herkunftsangaben einführen.

    Alle Verfahren in Markensachen und zu Geografischen Herkunftsangaben werden dann vollständig elektronisch bearbeitet. Das DPMA verspricht sich hiervon unter anderem kürzere Bearbeitungszeiten.

    In der Umstellungszeit vom 23. Februar bis 22. März 2015 können sich Einschränkungen ergeben. Ab 23. Februar 2015 werden sämtliche Posteingänge digitalisiert und können grundsätzlich erst ab 23. März 2015 bearbeitet werden.

    Im Zeitraum vom 9. bis 22. März ist eine Verfahrensbearbeitung grundsätzlich nicht möglich. Elektronische Markenanmeldungen über DPMAdirekt bzw. DPMAdirektWeb werden allerdings ununterbrochen entgegengenommen (Quelle: DPMA).

    Weitere Informationen beim Deutschen Patent- und Markenamt.

    DPMA: Jahresbericht 2013

    dpma+jahresbericht+2013Das Deutsche Patent- und Markenamt hat seinen Jahresbericht für 2013 veröffentlicht.

    Das Amt veröffentlicht Statistiken zu den verschiedenen Schutzrechten und informiert unter anderem über die Schiedsstellen, Finanzen und nationale Kooperationen.

    Insgesamt sind beim Deutschen Patent- und Markenamt 64.966 Anträge auf Eintragung einer Marke im Jahr 2013 eingegangen. Davon entfallen 4.805 Anträge auf Schutzerstreckungsgesuche aus internationalen Registrierungen. Die Anzahl der Anträge ist damit gegenüber dem Vorjahr stabil.

    Von den 60.161 direkt bei uns eingegangenen Markenanmeldungen stammen 57.031 aus Deutschland. Dies sind ebenso wie im Vorjahr 94,8 %. Die meisten ausländischen Anmeldungen stammten 2013 aus dem Vereinigten Königreich, gefolgt von Anmeldungen aus der Schweiz und aus China.
    Quelle: DPMA Jahresbericht 2013

    DPMA: Jahresbericht 2012

    Jahresbericht+2012Das Deutsche Patent- und Markenamt hat seinen Jahresbericht für 2012 veröffentlicht.

    Das Amt veröffentlicht Statistiken zu den verschiedenen Schutzrechten und informiert unter anderem über die Schiedsstellen, Finanzen und nationale Kooperationen.

    Insgesamt sind beim Deutschen Patent- und Markenamt 64.313 Anträge auf Eintragung einer Marke im Jahr 2012 eingegangen. Davon entfallen 4.464 Anträge auf Schutzerstreckungsgesuche aus internationalen Registrierungen. Die Anzahl der Anträge ist damit gegenüber dem Vorjahr deutlich gesunken.

    […] das Interesse an Marken scheint in Deutschland aber insgesamt spürbar nachzulassen. Da sich die deutsche Wirtschaft im europäischen Vergleich in einer robusten Verfassung befindet, kann diese Entwicklung nur damit erklärt werden, dass es auch bei Markenanmeldungen zyklische Tendenzen gibt, die von äußeren Faktoren wie der Konjunkurentwicklung weitgehend abgekoppelt sind.
    Quelle: DPMA Jahresbericht 2012

    DPMA: Jahresbericht 2011

    Das Deutsche Patent- und Markenamt hat seinen Jahresbericht für 2011 veröffentlicht.

    Das Amt veröffentlicht Statistiken zu den verschiedenen Schutzrechten und informiert unter anderem über die Schiedsstellen, Finanzen und internationale Zusammenarbeit.

    Insgesamt sind beim Deutschen Patent- und Markenamt 69.117 Anträge auf Eintragung einer Marke im Jahr 2011 eingegangen. Davon entfallen 5.075 Anträge auf Schutzerstreckungsgesuche aus internationalen Registrierungen.

    Marken schaffen Werte – sie versprechen für ein Produkt oder eine
    Dienstleistung eine bestimmte Qualität, bieten Sicherheit und erwecken
    Vertrauen. Marken helfen uns, Produkte wiederzuerkennen und sie von
    denen anderer Anbieter zu unterscheiden. Um diesen Wert zu schaffen
    und vor Nachahmungen sowie vor Verwechslungen zu sichern, kann
    der Name eines Produkts oder einer Dienstleistung als Marke beim
    Deutschen Patent- und Markenamt geschützt werden.
    Quelle: DPMA

    DPMA: Anmeldezahlen 2011

    Das Deutsche Patent- und Markenamt hat am heutigen Tag die Anmeldezahlen des Jahres 2011 für Patente, Marken, Geschmacksmuster und Gebrauchsmuster veröffentlicht.

    Im Jahr 2011 wurden in Deutschland 64 042 Marken angemeldet. 51 322 Marken wurden im Markenregister eingetragen, somit im Schnitt 205 Marken pro Arbeitstag. Die Zahl der Anmeldungen ging im Vergleich zum Jahr 2010 (69 137) um 7,4 Prozent zurück, die Eintragungen stiegen um gut 3 Prozent (2010: 49 761).
    Quelle: Pressemitteilung des DPMA

    DPMA: Jahresbericht 2010

    Das Deutsche Patent- und Markenamt hat seinen Jahresbericht für 2010 veröffentlicht.

    Das Amt veröffentlicht Statistiken zu den verschiedenen Schutzrechten und informiert unter anderem über die Mitarbeiter, Finanzen und internationale Zusammenarbeit.

    Insgesamt sind beim Deutschen Patent- und Markenamt 74.297 Anträge auf Eintragung einer Marke im Jahr 2010 eingegangen. Davon entfallen 5.225 Anträge auf Schutzerstreckungsgesuche aus internationalen Registrierungen. Die Zahl der Anträge liegt damit auf dem Niveau des Jahres 2009 (74.822).

    Marken begegnen uns täglich: Sie bezeichnen Produkte, die wir kaufen und Dienstleistungen, die wir in Anspruch nehmen. Marken helfen uns, Produkte wiederzuerkennen und von denen anderer Anbieter zu unterscheiden. Um Nachahmungen und Verwechslungen zu verhindern, können sich Anbieter den gewählten Namen als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) schützen lassen.
    Quelle: DPMA

    Oktoberfest – Abmahnfalle

    Jeder kennt es: das Oktoberfest.

    Achtung! Hier Neuigkeiten zur Marke Oktoberfest: Stand August 2016

    Die Marke Oktoberfest ist weltweit bekannt und nach Meinung des Deutschen Patent- und Markenamtes seit einigen Jahren eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als Wort freihaltebedürftige, rein beschreibende Angabe. Unzählige wegen Schutzunfähigkeit abgelehnte Wortmarkenanmeldung zeugen von der Rechtsauffassung des DPMA.

    Der ahnungslose Betrachter kommt nun schnell auf die Idee, dass er also problemlos das Zeichen Oktoberfest für seine Waren und Dienstleistungen okkupieren darf. Das dürfte oft ein teurer Schnellschuss sein.

    Übersehen wird nämlich häufig, dass das Markenrecht eine Momentaufnahme darstellt und sich die Eintragungspraxis der Markenämter stetig ändert. Ist das DPMA heutzutage sehr restriktiv bei Beurteilung der Unterscheidungskraft eingestellt, so war es noch vor 10 Jahren in der Hochzeit des Neuen Marktes quasi wie ein Profitcenter unterwegs. Es wurden Dinge eingetragen, bei denen die heutigen Prüfer nur ungläubig den Kopf schütteln würden.

    Die Crux: die damals eingetragenen und zwischenzeitlich verlängerten Marken haben zunächst Bestandskraft. Wer einmal ein Amtsverfahren zur Löschung einer Marke wegen Eintragung trotz absoluter Schutzhindernisse verfolgt hat, wird wissen, wie schwer und zeitaufwändig sich so ein Verfahren gestalten kann. Zudem besteht noch die Möglichkeit, eine Markenanmeldung über den Weg einer EU-Marke zu verfolgen. Nicht selten passiert es, dass vom DPMA verschmähte Markenanmelder ihre Markenanmeldung zurückziehen und ihr Glück über das HABM in Alicante – letztlich und überraschender Weise erfolgreich – verfolgen. Am Ende steht dann eine eingetragene Gemeinschaftsmarke (EU-Marke), die in Deutschland beim DPMA nicht eingetragen worden wäre zum Kampf bereit. Eine EU-Marke wegen Eintragung trotz absoluter Schutzhindernisse wieder löschen zu lassen, ist dann ein wirklich großer Spaß.

    Folglich ist es zunächst notwendig, eine Markenrecherche auch bei scheinbar problemlosen, anscheinend offensichtlich freihaltebedürftigen Angaben durchführen zu lassen.

    Bei der Marke Oktoberfest findet man z.B. folgende eingetragene Wortmarken:
    Weiterlesen „Oktoberfest – Abmahnfalle“

    Update: DPMA offline 12.02. bis 17.02.2010

    Update zur Meldung vom 08.02.2010:

    In der Zeit vom 12. bis 17. Februar 2010 werden im Markenbereich des Deutschen Patent- und Markenamts abschließende Arbeiten zur Integration der Verfahren zu Internationalen Registrierungen in das interne DV-System DPMAmarken durchgeführt.

    In dieser Zeit kann mit dem DV-System nicht gearbeitet werden.

    DPMAregister steht uneingeschränkt zur Verfügung, jedoch kommen zwischen dem 12. und 22. Februar 2010 keine neuen Informationen hinzu.

    Quelle: DPMA

    DPMA: keine Erstattung von Patentanwaltsgebühren im Löschungsverfahren

    Im Kostenfestsetzungsbeschluss der Löschungssache 304 44 026 – S 81/07 Lösch vom 28.10.2009 hat sich das Deutsche Patent- und Markenamt zur Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltsgebühren bei Doppelvertretung geäußert.

    Die Kostengläubigerin und Antragstellerin war durch einen Rechtsanwalt unter Mitwirkung eines Patentanwalts vertreten und beantragte, die Kosten entsprechend festzusetzen. Dem widersprach die Kostenschuldnerin und Antragsgegnerin. Mit Erfolg.

    Das DPMA führt aus:

    Die Markenabteilung stimmt der Kostenschuldnerin insoweit zu, als dass eine Doppelvertretung durch einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt im Löschungsverfahren nicht notwendig war.

    Das Markenlöschungsverfahren vor dem DMPA ist keine Kennzeichenstreitsache im Sinne des § 140 MarkenG (vgl. BPatG, 28 W (pat) 4/02 v. 26.03.2003; 24 W (pat) 240/03 v. 25.11.2003; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., 2009, § 140 Rdn. 3 ff), da kein Klageverfahren vorliegt.

    Zwar hat beispielsweise der BGH in seinem Beschluss vom 03.04.2003 -Aktz. I ZB 37/02- die Möglichkeit der Abrechnung von Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgebühren durch einen als Rechtsanwalt und Patentanwalt zugelassenen Vertreter bejaht, oder auch das OLG München in seinem Beschluss vom 08.09.2003 -Aktz. 11 W 2824/02- bestätigt, dass einem Patentanwalt für das Mitwirken am Zustandekommen eines Vergleichs eine Vergleichsgebühr gem. § 23 Abs.1 BRAGO zusteht, jedoch handelte es sich bei diesen Verfahren um reine Kennzeichenstreitsachen vor ordentlichen Gerichten. In Gebrauchmuster-Löschungsbeschwerdeverfahren ist nach ständiger Rechsprechung eine Doppelvertretung durch einen Rechts- und einen Patentanwalt nicht notwendig (vgl. BPatGE 45,129 mwNachw.) Hatte das BPatG in seinem Beschluss 4 ZA (pat) 15/02 vom 06.12.2002 die Frage der Erstattungsfähigkeit eines mitwirkenden Patentanwalts für alle Akten nach dem 01.01.2002 in Verfahren nach § 143 (3) PatG neuer Fassung noch bejaht, ist es in jüngeren Entscheidungen davon insoweit abgerückt, dass die Erstattung von Doppelvertretungen nur noch nach Prüfung des Einzelfalls möglich ist (vgl. BIPMZ 2008, 62; Mitt.2007, 478 und Mitt. 2008, 570). Diese Fälle sind mit der Durchführung eines Widerspruchs- oder Löschungsverfahrens vor dem DPMA nicht vergleichbar.

    […] Für die Durchführung von Löschungsverfahren vor dem DPMA bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Kosten mehrerer Rechts-/Patentanwälte nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen (§ 91 (2) S. 2 ZPO). Die Tatsache, dass in einem Löschungsverfahren die Vertretung durch einen Rechtsanwalt unter Mitwirkung eines Patentanwalts erfolgt, begründet keine andere Beurteilung, da hierfür eine besondere gesetzliche Grundlage -wie sie etwa in § 140 MarkenG für Kennzeichenstreitsachen besteht- fehlt.