Das anwaltliche Abschlussschreiben

Das anwaltliche Abschlussschreiben ist in der Regel ein Instrument, das nach Erlass und Zustellung einer einstweiligen Verfügung eingesetzt wird und sehr häufig im Marken- und Wettbewerbsrecht zum Zuge kommt. Das Abschlussschreiben hat formaljuristisch gesehen die Aufgabe, die endgültige Erledigung eines Rechtsstreits im einstweiligen Verfügungsverfahren herbeizuführen.

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Vor der Markenanmeldung steht die Namensfindung

Wer seinen Produkt- oder Firmennamen beziehungsweise sein Logo als Marke anmeldet, hat bereits einen großen Teil des Weges hinter sich gebracht. Denn bevor Sie einen Namen als Marke anmelden können, müssen Sie zuerst einen haben. Und das ist schwieriger als es im ersten Moment den Anschein haben mag.

Ohne Strategien zur Namensfindung und ohne ein Rahmen gebendes Konzept kommt der Suchende beim Brainstorming schnell an den Punkt, an dem sich keine Ideen mehr einstellen wollen. Durch das Gehirn spukt nur noch bereits Erdachtes oder gar Veröffentlichtes anderer Unternehmen. Mit Kreativität hat die Namensfindung dann nicht mehr allzu viel zu tun. Und weil Namensfindung nicht so einfach ist, lassen sich viele Naming-Agenturen fürstlich dafür bezahlen. Doch es geht auch anders: Mit Strategien zur Namensfindung bringen Sie Licht ins Dunkel und Struktur ins Chaos.

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Aus der Praxis: Markenanmeldung für Existenzgründer (Folge 3)

In der dritten Folge „Aus der Praxis“ erzählt unser Existenzgründer von den Ereignissen, die sich zwischen Namensfindung und Markeninhaberschaft zutragen. „Mit dem Einverständnis meiner Marken-Konkurrenten zur Anmeldung meiner Marke war es leider noch lange nicht getan. Viel Wasser sollte noch die Eider herunter fließen, bis ich tatsächlich eine registrierte Marke mein Eigen nennen durfte.

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Aus der Praxis: Markenanmeldung für Existenzgründer (Folge 2)

In einer zweiten Folge unserer Serie „Aus der Praxis“ möchten wir wieder unserem Existenzgründer das Wort erteilen. Denn wer kann angehenden Unternehmern besser aus dem Gestrüpp der Markenanmeldungspraxis berichten als einer aus den eigenen Reihen? Darum stellen wir auch heute wieder unseren Fachjargon zurück – zugunsten der Reflexionen eines Mandanten:

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Aus der Praxis: Markenanmeldung für Existenzgründer (Folge 1)

Für Anwälte ist eine einzelne Markenanmeldung keine große Sache – für viele ihrer Mandanten jedoch schon. Und wer kann besser von den kleinen Unwägbarkeiten des Alltags und dem Auf und Ab einer Markenanmeldung berichten als einer von ihnen? Darum geben wir heute einem Mandanten und Existenzgründer den Stift in die Hand:

„Das Thema Markenanmeldung wurde eher zufällig Teil meiner Planung zur Existenzgründung. Durch einen Bekannten erfuhr ich von dessen Wichtigkeit und dem Risiko, die Markenrechte Dritter zu verletzen beziehungsweise den eigens erdachten Namen an die Konkurrenz zu verlieren. Da ich dieses Risiko nicht eingehen wollte, entschied ich mich flugs zum Patent- und Markenamt zu eilen, um die Produktnamen sowie meinen Firmennamen als Marke eintragen zu lassen.

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Das Markenrecht: eine typische Existenzgründer-Falle

Das Fernsehen hat ihn für sich entdeckt: den gemeinen Existenzgründer. Viele Sendungen, sowohl im öffentlich-rechtlichen als auch und besonders im privaten TV, begleiten junge Start-up-Unternehmen in der Phase der Existenzgründung.

Da ein komplett durchorganisierter und -strukturierter Jungunternehmer aus Mediengesichtspunkten eher uninteressant ist, finden wir im Fernsehen Menschen, die mit der Umsetzung ihrer Geschäftsidee heillos überfordert sind – immer nah am Rande des Nervenzusammenbruchs. Doch wenn wir uns die Realität anschauen und die Unterhaltungsintention des Fernsehens von den Geschichten subtrahieren, bleiben typische Fallen, die viele Existenzgründer nahezu magisch anzuziehen scheinen.

Eine dieser Fallen ist das Markenrecht.

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Quadratisch, praktisch, bekannte Marke, aber keine Verwechslungsgefahr

Im November berichteten wir über den Rechtsstreit Ritter Sport ./. Milka. Ritter Sport wehrte sich gegen die Verwendung einer Schokoladenverpackung in annähernd quadratischer Form durch den Konkurrenten.

In der ersten Instanz kam das Landgericht Köln zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Quadratform der Ritter Sport Schokolade, die als dreidimensionale Marke geschützt ist (DE 2913183), um eine überragend bekannte Marke handele. Ritter Sport besitze einen Unterlassungsanspruch gegenüber Dritten, die Schokolade in dieser quadratischen Form vertreiben.

Das Berufungsurteil des OLG Köln führt nun zur Abweisung der Klage.

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Daimler schickt 300 SL Replika in die Schrottpresse

Der zwischen den Jahren 1954 und 1957 als Coupé gebaute Mercedes 300 SL ist nicht nur eine automobile Legende, sondern gilt mittlerweile auch als sichere Wertanlage. Die Modelle erreichen regelmäßig Werte von über einer halben Million Euro (Quelle: Bild.de).

Da ein 300 SL schwer zu bekommen ist und dann auch seinen Preis hat, könnte man auf die Idee kommen, das Modell als Replika nachzubauen. Ein Exemplar landete jetzt im Schredder.

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Quadratisch, praktisch, bekannte Marke

Nach Ansicht des Landgerichts Köln handelt es sich bei der Quadratform der Ritter Sport Schokolade, die als dreidimensionale Marke geschützt ist (DE 2913183), um eine überragend bekannte Marke.

Ritter Sport besitzt einen Unterlassungsanspruch gegenüber Dritten, die Schokolade in dieser quadratischen Form vertreiben.

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Neufassung der Nizzaer Klassifikation zum 01.01.2012

Eine Marke wird stets für bestimmte Waren und Dienstleistungen geschützt. Diese Waren und Dienstleistungen sind in insgesamt 45 Klassen gruppiert. Das Klassensystem soll die Markenanmeldung vereinfachen und insbesondere die beanspruchten Waren und Dienstleistungen länderübergreifend vereinheitlichen.

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Die Pflicht zur Markenrecherche durch Werbeagentur

Die Frage, ob eine Werbeagentur bei der Erstellung eines Logos eine Markenrecherche durchführen lassen muss, lässt sich nach der Ansicht des Kammergerichts nicht einheitlich beantworten, sondern richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass das von der Werbeagentur entwickelte Logo die Markenrechte Dritter verletze; die Werbeagentur sei zur Durchführung einer Markenrecherche verpflichtet gewesen; der Auftraggeber fordert Schadensersatz.

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Volvo sagt Dankeschön [Update]

In Sachen Kundenzufriedenheit liegt Volvo laut der J. D. Power Studie 2011 für den deutschen Markt auf Platz 1 (Volvo Pressemitteilung) und folglich vor allen deutschen Marken.

Da ließen es sich die Schweden nicht nehmen, sich in einem Video bei ihren deutschen Kunden zu bedanken. Und bei BMW, Mercedes-Benz, Audi, Opel, VW und Porsche.

Was sagt das Markenrecht dazu?

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Fremde Marken im Anzeigentext einer Google AdWords-Kampagne = Markenverletzung

Die Verwendung eines geschützten Markenzeichens im Rahmen einer Google AdWords-Anzeige ist rechtswidrig, wenn neben den Suchergebnissen im Anzeigentext selbst der Markenname erscheint (OLG Düsseldorf, Beschl. vom 21.12.2010, Az.: I-20 W 136/10).

In der Sache ging es um die Schweizer Firma Hapimag. Hapimag betreibt vorzugsweise in Europa eigene Ferienresidenzen im Timesharing-Verfahren. Aktionäre dieser Firma haben über gesammelte Jahrespunkte das Recht, in diesen Residenzen ihren Urlaub zu genießen. Aktionär der Gesellschaft kann man durch direkten Aktienkauf bei Hapimag werden oder die Aktien auf einem Sekundärmarkt erwerben. Durch den Verkauf einer Aktie auf dem Sekundärmarkt fließen Hapimag jedoch keine direkten Einnahmen aus dem Aktienkaufvertrag zu, so dass der Zweitmarkt dort wohl eher ungern gesehen wird. Der Antragsgegner ist als Vermittler auf diesem Zweitmarkt tätig und hatte eine Google AdWords-Kampagne folgenden Inhalts geschaltet:

Anzeigen
Hapimag Aktien und Punkte
aus zweiter Hand –
preiswert, schnell und sicher
www.—–.de

Hapimag ging hiergegen trotz oder gerade wegen der Bananabay-Entscheidung des EuGH im einstweiligen Verfügungsverfahren vor und verlor vorm LG Düsseldorf. Aufgrund der sofortigen Beschwerde landete die Sache beim OLG Düsseldorf, das als eines der ersten deutschen Oberlandesgerichte die Bananabay-Entscheidung am Einzelfall auslegen durfte.

Der Düsseldorfer Senat hob die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf auf und erlies die beantragte einstweilige Verfügung. Es führte hierzu wie folgt aus:

[…]

Die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin ist zulässig und begründet.

Soweit die Antragsstellerin die laufende Werbung der Antragsgegnerin im Rahmen der Suchmaschine Google angreift, steht ihr sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund zu. Hinsichtlich der Werbung vor der in dieser Sache erfolgten Abmahnung ist dies ebenfalls der Fall. An der im Hinweisbeschluss vom15.11.2010 geäußerten Auffassung anderweitigen Auffassung hält der Senat nach erneuter Prüfung nicht mehr fest. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht fest, dass die Verwendung eines mit der Marke identischen Zeichens als AdWord für die Bewerbung identischer Dienstleistungen eine Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr darstellt (EuGH GRUR 2010, 445, Google und Google France, Rn. 50 ff., EuGH GRUR 2010, 451, Bergspechte, Rn. 18 f.).

Auch in diesen Fällen gibt das Markenrecht jedoch nur dann dem Markeninhaber einen Unterlassungsanspruch, wenn die Benutzung geeignet ist, die geschützten Funktionen der Marke zu beeinträchtigen (EuGH GRUR 2010, 445, Google und Google France, Rn. 78 f., EuGH GRUR 2010, 451, Bergspechte, Rn. 29 f.).

Der Europäische Gerichtshof hat in den beiden genannten Entscheidungen ferner entschieden, dass für die Beurteilung einer Werbung mit AdWords zu prüfen ist, ob die Werbefunktion oder die Hauptfunktion der Marke, nämlich die Herkunftsfunktion, beeinträchtigt werden. Eine Verletzung der Werbefunktion soll bei der Verwendung einer Marke als AdWord danach nicht vorliegen, weil die AdWord-Werbung als Werbung zu erkennen ist und das natürliche Suchergebnis nicht beeinflusst und deshalb die Sichtbarkeit der Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers nicht beeinträchtigt wird (EuGH GRUR 2010, 445, Google und Google France, Rn. 95-98; EuGH GRUR 2010, 451, Bergspechte, Rn. 33).

Ein Verbietungsrecht besteht danach nur dann, wenn durch die beanstandete Verwendung die Herkunftsfunktion der Marke beeinträchtigt wird. Die herkunftshinweisende Funktion der Marke ist beeinträchtigt, wenn aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammen ( EuGH GRUR 2010, 445, Google und Google France, Rn. 84; EuGH GRUR 2010, 451, Bergspechte, Rn. 35). Hierzu hat der Gerichtshof auch klargestellt, dass auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion zu schließen ist, wenn die Anzeige des Driften suggeriert, dass zwischen diesem Dritten und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht. Auch wenn die Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, aber hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf Grund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit diesem wirtschaftlich verbunden ist, ist auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion zu schließen (EuGH GRUR 2010, 445, Google und Google France, Rn. 89; EuGH GRUR 2010, 451, Bergspechte, Rn. 36).

Gemessen an diesen Kriterien kann hinsichtlich beider Anzeigen ein Verfügungsanspruch nicht verneint werden: Zwar ist der Kammer darin zuzustimmen, dass der durchschnittliche Internetnutzer weiß, dass es sich bei den in der Anzeigenleiste eingeblendeten Anzeigen um bezahlte Werbung und nicht um generische Suchergebnisse handelt. Er wird daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Anzeigen nur vom Zeicheninhaber stammen. Nach der zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes reicht dies jedoch nicht aus, um eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion der Marke und damit eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Vielmehr muss der Internetnutzer auf Grund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft erkennen, dass der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter ist. Das ist hier nicht der Fall. Aus dem Link kann ein fehlender Zusammenhang nicht geschlossen werden. Die URL […] verweist auf ein in der Vergangenheit von der Antragstellerin angebotenes Beteiligungsmodell, nämlich die sog. A-Aktien. Dass die Bezeichnung nicht auf eine Webseite der Antragstellerin verweist, ist ihr nicht zu entnehmen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin und des Landgerichts ist auch der Hinweis auf die Möglichkeit eines Erwerbs aus zweiter Hand nicht hinreichend deutlich. Zum einen kommt es vor, dass Anbieter anderer Markenwaren auch mit Waren aus zweiter Hand handeln. So kann man zum Beispiel bei den meisten Kraftfahrzeugherstellern auch in deren Niederlassungen Gebrauchtfahrzeuge – also solche aus zweiter Hand – erwerben. Zum anderen kann der durchschnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Internetnutzer nicht erkennen, dass der Werbende mit der Antragstellerin nicht wenigstens wirtschaftlich verbunden ist. Bei der ursprünglichen Werbung wird dies durch die hervorgehobene Verwendung des geschützten Kennzeichens noch verstärkt. Zwar ist der Antragsgegnerin zuzubilligen, dass sie zur Beschreibung ihrer Dienstleistungen auf die Verwendung des Begriffs Hapimag-Aktie angewiesen ist. Sie muss diese Verwendung aber so gestalten, dass eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion ausgeschlossen ist, was jedenfalls bei den beiden angegriffenen Gestaltungen nicht der Fall ist. Da die Werbung andauert, ist von einem Verfügungsgrund auszugehen, denn der Zeicheninhaber ist in der Regel nicht gehalten, eine Markenverletzung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen. Jedenfalls aber kann die Antragstellerin ihren Anspruch auch auf § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 2 UWG stützen, so dass ihr insoweit die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG zu Gute kommt, die die Antragsgegnerin nicht widerlegt hat. Der Senat hat bei der Fassung des Tenors durch Einblendung der gesamten Suchergebnisseite berücksichtigt, dass die Frage der Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion auch vom Anzeigenkontext abhängt, d.h. davon, ob die Anzeige in der rechten Werbespalte erscheint oder aber zum Beispiel in dem hervorgehobenen Bereich oberhalb der generischen Suchergebnisse. Einer Zurückweisung des weitergehenden Antrags bedurfte es nicht, weil nur die angegriffene Gestaltung Gegenstand des Verfahrens war und daher nur eine Präzisierung des Verbots erfolgt ist.

Keiner Entscheidung bedarf es, ob die von der Antragsgegnerin nunmehr vorgetragene Änderung ihrer Anzeigen reicht, eine Rechtsverletzung zu vermeiden, denn diese neuen Anzeigen sind nicht Gegenstand des Verfahrens.

[…]

Das OLG Düsseldorf hat mit diesem Urteil Neuland beschritten und vertritt nach Meinung des Autors die richtige Rechtsauffassung. Bemerkenswert ist dabei, dass es gerade das OLG Düsseldorf in erbitterter Gegnerschaft zur Rechtsprechung des LG/OLG Braunschweig war, das stets eine Markenverletzung durch hinterlegte Google AdWords ablehnte, auch wenn es sich um eingetragene Wortmarken handelte. Durch unterschiedliche Instanzenrechtsprechung landete die Rechtsproblematik beim BGH, der sie seinerseits dem EuGH vorlegte.

Nunmehr darf das OLG Düsseldorf süffisanter Weise Vorreiter in der restriktiver Auslegung des EuGH-Bananbay-Urteils spielen.

Update (17.02.2011, 16:30):
Der Kollege RA Terhaag weist darauf hin, dass die weitere Werbung ebenfalls per einstweiliger Verfügung wegen Irreführung verboten wurde:

Anzeigen
Hapimag Aktien und Punkte
aus 2.Hand von der XXXX GmbH
preiswert, schnell und sicher
www.—–.de

Basics: Vererbung von Marken

Marken sind immaterielle Rechte (immaterielle Wirtschaftsgüter) und unterliegen mit dem Tode des Erblassers (Erbfall) dessen Erbvermögen (Erbschaft) – § 1922 BGB. Die Erbschaft geht als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über. Es gelten auch für die Marke die üblichen gesetzlichen Erbfolgeregelungen des BGB.

Für die Marke bedeutet dies, dass ein oder mehrere Erben neue Markeninhaber werden. Mit Vorlage des Erbscheins beantragt man beim Deutschen Patent- und Markenamt die Umschreibung. Das Markengesetz lässt es dabei zu, dass auch mehrere Personen Inhaber einer Marke sein können.

Prominentester Fall aus der jungen Vergangenheit dürfte die Erbschaft des Pornostars „Sexy Cora“ darstellen. Ausweislich der Markenregister fallen in die Erbschaft gleich mehrere Marken für Deutschland, EU und international.

Erben einer Marke erhalten nicht nur die Marke an sich, sondern auch die Rechte aus der Marke, z.B. Lizenzverträge vererbt, aus denen dann Einkünfte an die Erben fließen können.

EuGH: Kein Markenschutz für Lego-Stein

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 14.09.2010, C-48/09 P, entschieden, dass dem Lego-Stein kein Markenschutz zukommt.

Lego hatte den Stein zunächst als Patent schützen lassen. Nach Ablauf der 20-jährigen Schutzdauer meldete Lego den Stein als 3D-Marke an.

Die Marke wurde beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingetragen, später aber auf Antrag eines Konkurrenten gelöscht. Die Löschung wurde damit begründet, dass die Marke ausschließlich aus der Form der Ware bestehe, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei (absolutes Eintragungshindernis gemäß Artikel 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii GMV). Hiergegen legte Lego Beschwerde ein, die nun vom EuGH abgewiesen wurde.

Besteht nämlich die Form einer Ware nur darin, dass sie die von deren Hersteller entwickelte und auf dessen Antrag patentierte technische Lösung verkörpert, würde ein Schutz dieser Form als Marke nach Ablauf des Patents die Möglichkeit der anderen Unternehmen, diese technische Lösung zu verwenden, auf Dauer erheblich beschränken. Im System der Rechte des geistigen Eigentums, wie es in der Union entwickelt worden ist, sind aber technische Lösungen nur für eine begrenzte Dauer schutzfähig, so dass sie danach von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können. Urteil vom 14.09.2010, C-48/09 P

Die Wettbewerber wird dieses Urteil zunächst freuen. Ob Lego gegen die Konkurrenz letztendlich schutzlos ist, lies der EuGH ausdrücklich offen.

Unter diesen Umständen ist die Situation eines Unternehmens, das eine technische Lösung entwickelt hat, gegenüber Wettbewerbern, die sklavische Nachahmungen der Form der Ware unter Verkörperung genau derselben Lösung in den Verkehr bringen, nicht in der Weise schutzfähig, dass ihm durch Eintragung des aus der genannten Form bestehenden dreidimensionalen Zeichens als Marke ein Monopol eingeräumt wird; diese Situation kann jedoch gegebenenfalls im Licht der Regeln über den unlauteren Wettbewerb geprüft werden. Eine solche Prüfung ist indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Urteil vom 14.09.2010, C-48/09 P

Google AdWords – Brechen jetzt alle Markendämme?

Google teilt heute mit, dass zum 14.September 2010 eine neue Richtlinie für die Buchung von Keywords in Kraft gesetzt wird.

Der Suchmaschinenriese Google setzt zum 14. September eine neue Richtlinie für die Buchung von Keywords in Kraft. Im Kern wird sie die Verwendung von Markennamen erlauben, auch wenn der Werbungtreibende nicht Inhaber der Marke ist.
Quelle: W&V

Demnach erlaubt Google jetzt wieder bei seiner AdWords-Werbung das Einsetzen fremder Marken als AdWord.

Der EuGH hatte in den Louis Vuitton und Eurochallenges-Entscheidungen Google von der Haftung für derartige Markenrechtsverstöße freigesprochen.

Nunmehr führt Google für sich einen Befreiungsschlag durch – anscheinend um Entlastung im eigenen Beschwerdemanagement für den Missbrauch von fremden Marken herzustellen.

Für Googles Werbekunden ist das aber kein Freibrief. In der Bananabay-Entscheidung des EuGH hat dieser viel mehr dargelegt, dass Werbung mit fremden Marken über Google AdWords-Kampagnen sehr wohl eine Markenrechtsverletzung darstellt, wenn z.B. der Konsument hinsichtlich der Markenherkunft verwirrt wird.

Google legt dies anscheinend dahingehend aus, dass AdWords erlaubt buchbar sind, diese Markennamen aber nicht als Werbetext in der Kampagne auftauchen dürfen.

Hoffentlich wissen die Google-Werbekunden das auch, die nämlich im Gegensatz zu Google für solche Verstöße in der Regel haften. Es scheint so, dass zukünftig viele ins offene Messer laufen werden.

IHK Schleswig-Holstein und WTSH GmbH: Markenrecht & Onlinehandel

Die IHK Schleswig-Holstein und die WTSH GmbH laden zur Informationsveranstaltung „Markenrecht & Onlinehandel“ ein:

Unter welchem Namen kann und darf ich meinen Online-Shop einrichten? Brauche ich im weltweiten Internet auch internationalen Markenschutz? Was ist zu beachten, wenn ich Markenprodukte anderer Hersteller vertreibe? Wie bewerbe ich diese, ohne fremde Rechte zu verletzen?

Dr. Matthias Krisch, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, wird diesen und weiteren Fragen nachgehen und aufzeigen, wie Domain-, Marken- und Namens- sowie Wettbewerbsrecht zusammenspielen.

Dienstag, 06.07.2010, von 14-17 Uhr
IHK zu Kiel, Haus der Wirtschaft, Bergstraße 2

Weitere Informationen und Anmeldung

Apple und das Markenrecht

Aus iPhone-OS wird iOS. Das ist nur konsequent, da das mobile Betriebssystem mittlerweile nicht nur auf dem iPhone, sondern auch auf dem iPad und iPod Touch läuft.

Manch einer bei Cisco Systems und Infineon Technologies mag angesichts iOS stutzen.

In Europa besitzt Infineon seit den 1980ern IOS-Wortmarken, Cisco besitzt Cisco IOS seit 1996 – freilich alle eingetragen für Software.

Cisco? Cisco ist auch Inhaberin der Marke iPhone, lizensiert diese jedoch an Apple. Bei iOS folgt dasselbe Spiel. Cisco bleibt Markeninhaberin und lässt sich die Nutzung des Zeichens durch Apple – sicherlich zur Zufriedenheit – vergüten.

Die Markenrechte an iPad gehörten einst Fujitsu, die die Namensanmaßung durch Apple zunächst gar nicht lustig fand, später die Marke aber an Apple verkaufte.

Sämtliche Markenprobleme räumt Apple über die monetäre Schiene aus dem Weg. Das ist grundsätzlich nicht verwerflich, kann bei hartnäckigen Gegnern aber auch böse enden.

Weniger Erfolg hatte bisher Google, die mit dem Nexus One Mobiltelefon eine Klatsche einfuhren, weil der Telekommunikationsanbieter Integra bereits 2005 die Marke hat schützen lassen. Der Ausgang dieser Angelegenheit ist ungewiss. Eine sorgfältig durchgeführte Markenrecherche ist in den meisten Fällen eben doch vorzugswürdig.

EuGH: Bananabay – Markenrechtsverletzung durch Google AdWords

In seiner neuesten Entscheidung über Google AdWords (EuGH, Beschl. v. 26.03.2010 – Az. C-91/09 – Bananabay) führt der EuGH seine Rechtsprechungspraxis (siehe EuGH, Urt. v. 23.03.2010 – C 236/08 bis C 238/08 – Louis Vuitton und Eurochallenges) strikt fort.

Zu entscheiden hatte er hier über folgende Frage:

Ob die Verwendung einer fremden Markenbezeichnung als Keyword bei Google AdWords zu dem Zweck, dass die eigene Werbung bei einer Suche nach der fremden Marke in der von den Suchergebnissen abgetrennten Anzeigenspalte erscheint, eine markenmäßige Benutzung darstellt.

Der EuGH meint hierzu, dass die Nutzung einer fremden Marke als Keyword dann eine Markenverletzung sei, wenn dem Betrachter nicht klar wird, dass die angebotenen Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber, sondern von einem Dritten stammen.

Inhaltlich deckungsgleich hatte der EuGH schon in Sachen Louis Vuitton und Eurochallenges argumentiert.

Was helfen uns diese vorgenannten Entscheidungen nun? Zunächst einmal leider gar nichts. Die verschiedenartige Auslegung dieser Urteile und Beschlüsse des EuGH in den juristischen Fachkreisen zeigt leider, dass den praktizierenden Rechtsanwälten mit diesen Urteilen nicht gedient ist.

Die Frage, ob eine Google-AdWords Werbung hinreichend deutlich eine Verwechslung ausschließt, also für den Durchschnittsinternetnutzer erkennen lässt, ob die in der AdWords-Kampagne beworbenen Waren und Dienstleistungen vom Markeninhaber oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen, haben nunmehr die nationalen Instanzengerichte und letztlich wohl in einigen Jahren wieder der BGH zu entscheiden.

Ob schon eine markenfremde URL im AdWords-Werbebanner als Unterscheidungskriterium dafür ausreicht, bleibt folglich ebenso abzuwarten wie ein konkretes Urteil dazu, ab wann die Grenze einer deutlichen Abgrenzung unterschritten wird.

Geholfen hat der EuGH mit seinen Rechtseinschätzungen zunächst einmal nur dem Werbegeschäftsprinzip von Google.