ahd.de: BGH Urteil im Volltext
Das Urteil des Bundesgerichtshofs in Sachen ahd.de steht bei uns nun im Volltext bereit: BGH I ZR 135/06
ahd.de: BGH hält Domaingrabbern die Stange
Nach den Entscheidungen „weltonline.de“ und „afilias.de“ hat der BGH nunmehr in Sachen „ahd.de“ seine Linie durchgezogen, dem Löschungs- bzw. Freigabebegehren der Kläger bzgl. der streitbefangenen Domain nicht stattzugeben (Pressemitteilung des BGH).
Der Vorsitzende des 1. Zivilsenats hatte in der mündlichen Verhandlung am 19.02.2009 noch darüber nachgedacht, dem professionellen Domaingrabbing eventuell dadurch Einhalt gebieten zu können, die massenweise und systematische Registrierung von unterscheidungskräftigen, kennzeichnenden Domainnamen (wie z.B. dem Akronym „ahd“) im Gegensatz zur entsprechenden Massenregistrierung von generischen, glatt beschreibenden Namen als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Damit würden abertausenden Firmen ein kostspieliger Ankauf von .de-Domainadressen bei den vielen Domain-Grabbern der Szene erspart bleiben.
Dieses Grundsatzurteil schafft jetzt jedoch Rechtssicherheit für diesen neu entstandenen Wirtschaftszweig, den Domainsekundärmarkt.
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Löschungsansprüche bei Domaingrabbing
Domaingrabbing liegt vor, wenn bereits der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet ist, sich die Domains vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne eigenes Interesse an der Domain an Dritten, die wirtschaftlich auf deren Nutzung angewiesen sind, bereichern will.
Das LG Hamburg hat sich in seiner Entscheidung 312 O 64/08 zu Löschungsansprüchen bei Domaingrabbing geäußert.
In dem Fall hatte der Beklagte Domains auf seinen Namen registriert, die aus dem Unternehmenskennzeichen des Klägers und den TLDs .info, .biz, .net, .org, .eu, .mobi sowie .nl und .es zusammengesetzt waren. Der Kläger begehrte Löschung aller Domains.
Da jedoch keine der o.g. Domains mit Inhalten verknüpft war, fehlte es an einer markenrechtlich relevanten Benutzungshandlung, so dass die Kammer Ansprüche aus § 15 Abs. 4 MarkenG ablehnte. Das auf Löschung gerichtete Verlangen des Klägers für die typischerweise auch in Deutschland abgerufenen generischen Domains (einschließlich .eu) sei aber nach § 4 Nr. 10 UWG begründet. Hinsichtlich dieser Domains liege ein Fall des Domain-Grabbings vor.
Von Domain-Grabbing spreche man nach h.M., wenn bereits der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet ist, sich diese vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne eigenes Interesse an der Domain an Dritten, die wirtschaftlich auf deren Nutzung angewiesen sind, bereichern will. Ein eigenes Interesse an den generischen Domains konnte der Beklagte nicht geltend machen. Eine wettbewerbswidrige Behinderung des Klägers war die Folge.
Anders sehe es jedoch bei den nationalen .nl und .es Domains aus. Wegen des Auslandsbezuges der Domains sei ein Interesse des Klägers an der Nutzung dieser Domains nicht offensichtlich. Er hätte vortragen müssen, welches Interesse er an der Nutzung dieser Domains habe, ob er also auch auf den ausländischen Märkten tatig ist bzw. sein will.
Das Urteil im Volltext finden Sie hier.

