OLG Düsseldorf: Die persönliche Haftung des Geschäftsführers für Markenrechtsverletzungen der Gesellschaft

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Keine automatische Haftung des Geschäftsführers

Nachdem der BGH im Wettbewerbssachen entschieden hatte, dass der Geschäftsführer nicht zwangsläufig aufgrund seiner Organstellung für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft haftet, überträgt das OLG Düsseldorf diese Rechtsprechung auf Markensachen.

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Bundesgerichtshof (BGH) zu Hyperlinks

Foto von Stephan Baumann

Haftung für Inhalte fremder Webseiten durch Verlinkung

Der BGH bleibt in seiner neuesten Hyperlinkrechtsprechung konsequent.

Im konkreten Falle bewarb der Beklagte auf seiner Webseite eigene Dienstleistungen. Am Ende eines Textes auf seiner Webseite hatte der Beklagte einen Hyperlink auf den Internetauftritt eines Dritten eingebaut. Der Hyperlink lautete: „weitere Informationen auch über …“. Auf der Drittseite befanden sich dann allerdings wettbewerbswidrige Informationen.

Die Klägerin plädierte, dass der Beklagte sich durch die Verlinkung die wettbewerbswidrigen Inhalte der Drittseite zu eigen gemacht habe und er folglich ebenfalls für die Rechtsverstöße des Dritten hafte.

Der BGH verneinte diese Ansicht im konkreten Fall, hob aber noch einmal seinen Zeigefinger, um die Gefahren auf Verlinkungen zu fremden Inhalten aufzuzeigen.

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BGH: Die persönliche Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft

240px-BGH_-_Palais_2Viele Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften haben schon böse Erfahrungen mit dieser Rechtspraxis gemacht und waren sehr überrascht davon, dass in Marken- und Wettbewerbsstreitigkeiten die Schutzwirkung des Gesellschaftsmantels für den Geschäftsführer elegant umgangen werden kann. Gängige Praxis bei einer wettbewerbsrechtlichen oder markenrechtlichen Abmahnung einer typischen klein- oder mittelständischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG) oder auch UG war es nach alter stetiger Rechtsprechung des BGH, nicht nur die Gesellschaft anzugehen, sondern auch den Geschäftsführer/Vorstand persönlich haftend als Gesamtschuldner mit abzumahnen. Am häufigsten erwischte es aus der Natur der Sache Geschäftsführer einer GmbH, da diese Kapitalgesellschaftsform am weitesten verbreitet ist. Hierdurch wird der Geschäftsführer mit seinem gesamten Privatvermögen zum Schuldner insbesondere der Anwalts- und Gerichtskosten.

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Keine Haftung des Admin-C

Dem Admin-C obliegen weder zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain, noch nach Verbindung der Domain mit einem markenverletzenden Inhalt, aber vor Kenntniserlangung hiervon, Prüfungspflichten, deren Verletzung seine Inanspruchnahme als Störer rechtfertigen würde.

Die Klägerin ist Inhaberin der Marke „…“. Der Beklagte ist Angestellter der X-AG. Für eine schweizer Gesellschaft lies die X-AG die Domain „…x.de“ registrieren; als Admin-C wurde der Beklagte eingetragen. Die Klägerin mahnte die schweizerische Domaininhaberin und zugleich den Beklagten ab. Der Beklagte ließ auf die Abmahnung hin die Domain umgehend löschen. Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten in seiner Eigenschaft als Admin-C auf Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch.

In Übereinstimmung mit dem LG hat das OLG Köln einen aus §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus § 14 Abs. 6 MarkenG oder § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG resultierenden Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten verneint.

Dem Admin-C obliegen weder zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain, noch nach Verbindung der Domain mit einem markenverletzenden Inhalt, aber vor Kenntniserlangung hiervon, Prüfungspflichten, deren Verletzung seine Inanspruchnahme als Störer rechtfertigen würde.

Der Admin-C nehme nur die Stellung eines allein im internen Vertragsverhältnis zwischen Vergabestelle und Domaininhaber Bevollmächtigten ein. Soweit der Admin-C erstmals im Zuge der Domainregistrierung befasst wird, erscheine es angesichts der solcherart angelegten Funktion und Aufgabenstellung unzumutbar, ihm in Zusammenhang mit dem einzutragenden Domainnamen stehende Prüfungspflichten auf potentielle (Kennzeichen-)Verletzungen aufzuerlegen. Soweit sich eine Haftung des Domaininhabers erst aus der Verbindung der Domain mit einem Inhalt ergibt, stünden der Verantwortung des Admin-C im Hinblick auf die Zumutbarkeit von Prüfungspflichten zusätzliche Erwägungen entgegen. Angesichts der Mannigfaltigkeit denkbarer Rechtsverletzungen auf den unmittelbar über die Domain oder über Verlinkungen, Suchmaschineneinträge o.ä. aufrufbaren Webseiten erscheine es schon im Ausgangspunkt ausgeschlossen, ihm eine ständige Kontrolle des Internetcontents zuzumuten.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.

Zur Haftung von sedo.de

Eine Domainbörse haftet erst ab positiver Kenntnis für Rechtsverstöße durch auf ihrer Internetplattform geparkte Domains.

Im Rahmen einer negativen Feststellungsklage hatte das LG Düsseldorf zu entscheiden, ob der Domainbörse sedo.de Prüfungspflichten bezüglich etwaiger Verstöße gegen Rechte Dritter durch auf ihrer Internetplattform geparkte Domains obliegen.

Das LG kam zu der Entscheidung, dass ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 MarkenG deshalb nicht bestehe, weil sedo.de die Beklagtenmarke nicht im geschäftlichen Verkehr nutzte. Sie habe die Marke nicht selbst i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG genutzt, sondern lediglich eine Plattform zur Verfügung gestellt, auf welcher der jeweilige Domaininhaber die Domain zum Verkauf anbieten konnte.

sedo.de sei auch nicht Gehilfe einer markenrechtlichen Verletzungshandlung. Die Haftung als Gehilfe einer Rechtsverletzung setze neben einer objektiven Beihilfehandlung einen zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus.

Die seitens der Beklagten von sedo.de geforderte Prüfungspflicht sei unzumutbar. Der Einsatz einer Filtersoftware, die von sedo.de bestimmte Begrifflichkeiten ausfiltert, sei technisch erheblich aufwendig, wenn überhaupt möglich, um Markenrechtsverstöße zu verhindern. Auch erfordere eine Prüfung bereits nicht unerhebliche Rechtskenntnisse. sedo.de müsste faktisch einen Markenrechtsexperten beschäftigen, der für jede einzelne Domain und deren Verlinkung eine Überprüfung vornehme. Dies sei unzumutbar.

Auch als Störerin hafte sedo.de vor Zugang eines Abmahnschreibens, also vor positiver Kenntniserlangung von der Markenrechtsverletzung, nicht. Erst durch ein Anschreiben, welches sedo.de die markenrechtliche Relevanz der Verlinkung der fraglichen Domain mit Wettbewerbern der Beklagten aufzeige, wäre sedo.de zur Störerin geworden, hätte sie auf das Abmahnschreiben nicht entsprechend reagiert.

Denn als Störer hafte derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer einer Verletzungshandlung zu sein – in irgendeiner Weise, sei es auch ohne Verschulden, willentlich und adäquat kausal zu dem Verstoß gegen das Recht eines anderen beigetragen hat, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung der Handlung hatte. sedo.de erfülle jedoch dadurch, dass sie ihre Plattform für Domainverkäufe zur Verfügung stellt und dort gegebenenfalls auch markenrechtsverletzende Angebote veröffentlicht werden können, weder selbst den Tatbestand einer Markenrechtsverletzung, noch sei sie im genannten Sinne als Störerin zu qualifizieren.

Die Entscheidung im Volltext finden Sie hier.