Google: Neues Logo – was bedeutet das für die Marke
Seit gestern präsentiert sich Google im neuen Gewand.
Neben neu strukturierten Suchergebnissen verwendet Google ein neues Logo.
Die Schattierung wurde weitestgehend entfernt, die Farben sind kräftiger. Insgesamt wirkt das neue Google Logo flacher als zuvor.
Altes Google Logo:

Neues Google Logo:

Das oben abgebildete, alte Google Logo ist als internationale Registrierung Nr. 881006 geschützt. Die Frage ist nun, ob durch die Verwendung des neuen Logos die internationale Registrierung Nr. 881006 weiterhin benutzt wird oder nicht.
Im Fall einer fünfjährigen Nichtbenutzung wird eine Marke wegen Verfalls löschungsreif, § 49 Abs. 1 MarkenG. Aus ihr können im Verletzungsfall keine Ansprüche geltend gemacht werden, § 25 Abs. 1 MarkenG.
(Diese Frage ist allerdings rein akademischer Natur, da der Begriff Google unabhängig von seiner grafischen Ausgestaltung durch eine Wortmarke geschützt ist.)
Die Frage wird durch § 26 Abs. 3 MarkenG beantwortet:
Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern.
Dieser Norm kommt große praktische Bedeutung zu, da Zeichen regelmäßig dem Zeitgeschmack angepasst werden. Ob eine den kennzeichnenden Charakter einer Marke verändernde Abweichung vorliegt, richtet sich danach, ob der Verkehr, sofern er die eingetragene Form kennt, in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht (BGH GRUR 2008, 714, 716 – idw).
Als zulässige Änderungen sind Modernisierungen in Schrift und Bild zu bewerten (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 26 Rn. 112), insbesondere dann, wenn beibehaltene grafische Gestaltungselemente im Vordergrund stehen (BGH GRUR 1989, 510, 512 – Teekanne II). Das alte und das neue Google Logo verwenden dieselbe Schriftart, denselben Farbton und dieselbe Farbtonreihenfolge. Die Unterschiede beschränken sich auf die Schattierung, die als Gestaltungselement aber nicht im Vordergrund steht, und auf die Farbsättigung.
Dies zugrunde gelegt, fällt die Prüfung eindeutig zum Vorteil von Google aus. Es handelt sich um unwesentliche Änderungen, die den kennzeichnenden Charakter der internationalen Registrierung Nr. 881006 nicht verändern. Durch die Benutzung des neuen Logos wird die Benutzung der internationalen Registrierung Nr. 881006 fingiert.
Mehr im offiziellen Goole Blog: A spring metamorphosis — Google’s new look
Besprechung des Logos bei Brand New: An Inconvenient Drop Shadow
Die wertvollsten Marken weltweit
Technologiefirmen wie Google, Apple, IBM und Microsoft führen das Brandz Top 100 Ranking (veröffentlicht durch das US-Marktforschungsunternehmen Millward Brown) der weltweit wertvollsten Marken an. Old Economy-Marken fallen weiter ab. So belegt die ehemals führende Traditionsmarke Coca-Cola nur noch Platz 5.
Quelle: FTD.de
Platz 1: Google

IR 881006
Eintragungsdatum 12.01.2006
Klassen 09, 38, 42
Platz 2: Apple
APPLE
DD 645508
Anmeldedatum 15.07.1986
Klassen 09, 16
Platz 3: IBM

DD 640340
Anmeldedatum 28.11.1973
Klassen 02, 03, 09, 10, 16, 17, 20
Platz 4: Microsoft
MICROSOFT
DE 1062007
Anmeldedatum 18.10.1979
Klassen 09, 16, 42
Platz 5: Coca-Cola

DD 366929
Anmeldedatum 22.12.1926
Klassen 05, 32
Google plant mit Chrome OS das Anti-Windows, aber ist diese Marke überhaupt sicher?
Google startet nach eigenem Bekunden einen Gegenangriff auf Microsoft. Mal gucken, ob das ein ähnlicher Rohrkrepierer wird wie gegen Gmail. Seinerzeit hatte Google die Marke Gmail für seine Email-Dienste promotet, aber anscheinend vergessen, die Markenrechte in Europa komplett abzuklopfen. Nach verlorenem Gerichtsstreit wurde der Dienst dann in Google Mail transferiert. Für die Juristen bzw. die Markenabteilung von Google war dies sicherlich kein Ruhmesblatt.
Nunmehr droht neues Ungemach.
Ein schneller Blick in die Markendatenbank zeigt schon dem juristischen Laien, dass da eine verdächtige, im kennzeichnenden Hauptwortbestandteil hochgradig ähnliche europäische Konflikt-Wort-/Bildmarke

(EM02151678) mit Anmeldepriorität vom 28.03.2001 existiert, die u.a. in der Nizza-Klasse 09 für Software eingetragen ist.
Sollte die Markeninhaberin aus Hamburg die europäische Gemeinschaftsmarke bisher rechtserhaltend genutzt haben – was auf den ersten Blick so scheint -, wird sie sich nunmehr wohl über ein zeitnahes Ankaufsangebot von Google freuen können oder bereits gefreut haben.
Wenn nämlich die Google-Juristen eine der Standard-Entscheidungen des EuGH (Life ./. Thomson Life C-120/04) aufmerksam betrachten, dann werden Sie feststellen, dass da auch CHROM-OS ./. Google Chrome OS hätte stehen können. Der Ausgang des Verfahrens ist bekannt. Thomson hatte damals verloren.

