Geschmacksmuster heißt jetzt eingetragenes Design

DPMASeit dem 01.01.2014 heißt das Geschmacksmuster eingetragenes Design.

Ferner heißt das Geschmacksmustergesetz jetzt Designgesetz (DesignG; genau genommen Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design).

Mit den neuen Bezeichnungen soll dem zeitgemäßen Sprachgebrauch in den Fachkreisen Rechnung getragen werden, so das Deutsche Patent- und Markenamt.

Quelle: Pressemitteilung des DPMA

DPMA: Online-Anmeldung für Marken und Geschmacksmuster

DPMADas Deutsche Patent- und Markenamt plant ab November 2013 die Einführung von Online-Anmeldungen für Marken und Geschmacksmuster. Bisher standen ein Formular, wahlweise als DOC oder PDF, und die Software DPMAdirekt zur Verfügung.

Die Online-Variante DPMAdirekt WEB soll im Gegensatz zur Software DPMAdirekt ohne Signaturkarte funktionieren und den Anwender in sieben Schritten durch die Anmeldung führen.

Quelle: Pressemitteilung des DPMA

Die Neuheit von Geschmacksmustern, Samsung, Apple und Stanley Kubricks „2001“

Rund um den Globus führt Apple einen Feldzug gegen Samsung.

Der Vorwurf: Samsung soll das Design von iPhone und iPad für eigene Geräte, insbesondere Infuse 4G, Galaxy S 4G, Droid Charge und Galaxy Tab 10.1, kopiert haben.

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Geschmacksmuster und Blogs als Beweismittel

Ein Geschmacksmuster schützt die ästhetische Gestaltung eines Produkts.

Die Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit eines Geschmacksmusters sind im Wesentlichen die Neuheit und die Eigenart.

Neu im Sinne des Gesetzes ist ein Muster, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Muster offenbart worden ist.

Beim Geschmacksmuster handelt es sich um ein sogenanntes ungeprüftes Recht. Neuheit und Eigenart werden im Eintragungsverfahren nicht geprüft. Sofern die Geschmacksmusteranmeldung die formellen Erfordernisse erfüllt, wird das Geschmacksmuster eingetragen, auch wenn es nicht neu ist.

Ein eingetragenes Geschmacksmuster, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht neu war, kann auf Antrag von jedermann für nichtig erklärt werden. Über einen solchen Fall hatte das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt bezüglich eines eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters zu entscheiden.

Der Antragsteller verwies dabei auf einen Blogeintrag, aus dem hervorginge, dass das am 08.02.2010 angemeldete Geschmacksmuster nicht neu sei. In dem Blogeintrag ist ein identisches Muster zu sehen; der Eintrag ist auf den 01.02.2009 datiert.

Das HABM hat dies als Beweismittel genügen lassen und sich in der Begründung intensiv mit der Thematik auseinandergesetzt:

Information disclosed on the internet or in online databases is considered to be publicly available as of the date the information was publicly posted.

The nature of the internet can make it difficult to establish the actual date on which information was made available to the public: for instance, not all web pages mention when they were published. Also, websites are easily updated, yet most do not provide any archive of previously displayed material, nor do they display records which enable members of the public – including examiners – to establish precisely what was published and when.

It is theoretically possible to manipulate the date and content of an internet disclosure (as it is with traditional documents). However, in view of the sheer size and redundancy of the content available on the internet, it is considered very unlikely that an internet disclosure has been manipulated. Consequently, unless there are specific indications to the contrary, the date can be accepted as being correct.

In the present case, the publication appeared on a blog with an exact indication of the date, even the time when it was put on the blog. It lies in the nature of a blog that it is addressed to the public and that the contributions published on a blog are dated exactly. Consequently, there is no doubt that the prior designs shown were made available to the public prior at the date indicated in the blog which is a date more than 12 months prior to the date of filing of the RCD.

Das Gemeinschaftsgeschmacksmuster wurde folglich für nichtig erklärt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung kann der Anmelder binnen 2 Monaten Beschwerde einlegen.

Die Entscheidung im Volltext.

Kostensenkung bei Geschmacksmusteranmeldungen

Wegfall der Auslagenpauschale für Bekanntmachungen

Die für Geschmacksmusteranmeldungen bislang zu zahlende Auslagenpauschale für Bekanntmachungen in Höhe von 12 Euro je Muster wird nicht mehr erhoben. Das gilt für alle Geschmacksmuster, die ab dem 1. Januar im Geschmacksmusterblatt bekannt gemacht werden. Damit reduzieren sich die Anmeldekosten für eine Einzelanmeldung von 82 Euro auf 70 Euro. Innerhalb einer Sammelanmeldung von zehn oder mehr Mustern kostet ein Muster statt bisher 19 Euro nur noch 7 Euro.

Quelle: Deutsches Patent- und Markenamt, weitere Informationen