BPatG: Jahresbericht 2012

BPatG+Jahresbericht+2012Das Bundespatentgericht hat seinen Jahresbericht für 2012 veröffentlicht und informiert über die Entwicklungen in den einzelnen Rechtsgebieten, die im Jahr 2012 stattgefunden haben.

Bei den acht Marken-Beschwerdesenaten gingen 1.307 Beschwerden ein (2011: 1.303). Nachdem 1.334 Beschwerdeverfahren abschließend erledigt werden konnten, waren zum Jahresende 2012 noch 1.564 Verfahren anhängig (2011: 1.591).

Bundespatentgericht Jahresbericht 2012

Im Jahresbericht hat das Bundespatentgericht außerdem Leitsätze zu den einzelnen Markenformen zusammengestellt. Für abstrakte Farbmarken gilt folgendes:
Weiterlesen „BPatG: Jahresbericht 2012“

Die Farbmarke – eher Theorie als Praxis?

Eine Farbe ist ein als Marke schutzfähiges Zeichen. Davon geht § 3 Abs. 1 MarkenG ausdrücklich aus. Diese abstrakte Markenfähigkeit sagt jedoch nichts darüber aus, ob eine Farbmarkenanmeldung im Einzelfall eingetragen wird. Wie jede Markenanmeldung muss sich auch die Anmeldung einer Farbmarke an den absoluten Schutzhindernissen des § 8 MarkenG messen lassen.

Die meisten Farbmarkenanmeldungen scheitern am Erfordernis der Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Nach Ansicht des EuGH sehen die Verbraucher in Farben gewöhnlich nur bloße Gestaltungsmittel, weil Farben von Waren oder Verpackungen regelmäßig als Dekoration, nicht aber als betriebliche Herkunftshinweise eingesetzt werden (EuGH GRUR 2003, 604, 607 – Libertel).

Einer Farbmarke komme daher nur unter außergewöhnlichen Umständen auf spezifischen Märkten von Haus aus Unterscheidungskraft zu (EuGH GRUR 2003, 604, 608 – Libertel).

Bei der Anmeldung einer Farbmarke ist im ersten Schritt zu prüfen, ob ein spezifischer Markt mit besonderen Kennzeichnungsgewohnheiten existiert. Dann ist zu fragen, ob die Farbe grundsätzlich geeignet ist, einen betrieblichen Herkunftshinweis zu vermitteln. Letzteres ist z.B. bei Bekleidungsstücken niemals der Fall, da Farbe zur Darstellung der Ware oder deren Beschaffenheit verwendet wird (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rn. 206).
Weiterlesen „Die Farbmarke – eher Theorie als Praxis?“

Basics: Die Markenformen

Marken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen und die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

§ 3 Abs. 1 MarkenG nennt Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstiger Aufmachung einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Wortmarken bestehen aus einzelnen oder mehreren Wörtern, aus einzelnen Buchstaben oder Zahlen. Beispiele sind Siemens, Hugo Boss, GTI und 4711.

Bildmarken sind Abbildungen jeglicher Art, beispielsweise der angebissene Apfel der Firma Apple. Als Unterfall hierzu existiert die Wort-/Bildmarke, die Wörter mit Abbildungen verknüpft. Ein Beispiel einer Wort-/Bildmarke ist das BMW-Logo, bestehend aus den Buchstaben BMW und der Stilisierung eines Propellers.

Dreidimensionale Marken bestehen aus einer dreidimensionalen Form. Ein Beispiel einer dreidimensionalen Marke ist die markante Form der Toblerone Schokolade. Die grafische Darstellung einer dreidimensionalen Marke erfolgt durch ihre zweidimensionale Abbildung.

Farbmarken bestehen aus einer konkreten Farbe oder einer konkreten Farbzusammenstellung. Die Farbe muss bei der Anmeldung genau klassifiziert werden. Die Farbmarke magenta der Deutschen Telekom AG ist beispielsweise mit RAL 4010, Pantone Rhodamine Red U bezeichnet.

Hörmarken bestehen aus Klängen unterschiedlichster Art. Dies können Melodien, Töne und sonstige Geräusche sein. Die grafische Darstellung einer Hörmarke erfolgt durch Notenschrift oder ein Sonagramm. Als Hörmarke sind oftmals die in der Werbung verwendeten Jingles geschützt.
Weiterlesen „Basics: Die Markenformen“