EuG: McDonald’s kann die Eintragung bestimmter Mac- und Mc-Marken verhindern

obs/McDonald's Deutschland
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Vorsicht bei der Verwendung von Zeichen, die die Vorsilbe „Mac“ oder „Mc“ mit dem Namen eines Nahrungsmittels oder eines Getränks verbinden und zur Kennzeichnung von Nahrungsmitteln oder Getränken verwendet werden. Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass die Wertschätzung der Marken von McDonald’s die Eintragung dieser Zeichen verhindern kann (Urteil des EuG v. 05.07.2016, T-518/13, Future Enterprises / EUIPO – McDonald’s International Property (MACCOFFEE)).

McDonald’s beantragte die Nichtigerklärung der Unionsmarke „MACCOFFEE“ für Nahrungsmittel und Getränke und berief sich auf die ältere Unionsmarke „McDONALD’S“ und 12 andere Marken mit den Wortelementen „Mac“ oder „Mc“. Das EuG stellte nicht nur fest, dass aufgrund der Kombination des Elements „Mac“ mit dem Namen eines Getränks in der Marke „MACCOFFEE“ das maßgebliche Publikum diese Marke mit der Markenfamilie „Mc“ von McDonald’s verbinden und gedanklich eine Verknüpfung zwischen den einander
gegenüberstehenden Marken herstellen könnte, sondern auch dass die Benutzung der Marke
„MACCOFFEE“ ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise die Wertschätzung der Marken von McDonald’s ausnutze.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 70/16 des Gerichts der Europäischen Union
Bildquelle: obs/McDonald’s Deutschland

Zum Umfang der Nachweispflicht zur rechtserhaltenden Nutzung von Marken

Zum Umfang der Nachweispflicht zur rechtserhaltenden Nutzung von Marken: EuG-T482/08

Art. 15 iVm Art. 50 Abs. 1 EG-VO Nr. 40/94

Basics: Die sogenannte Benutzungsschonfrist einer Marke endet 5 Jahre nach dem Datum der Anmeldung. Nach Ablauf der 5 Jahre kann die Marke mit einem Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung erfolgreich angegriffen werden.

Der Markeninhaber ist für die rechtserhaltende Nutzung beweispflichtig. Der Nichtbenutzungseinwand wird auch gerne als Verteidigungsmittel in markenrechtlichen Streitigkeiten vom Unterlassungsschuldner bzw. angegriffenen Markeninhaber eingesetzt. Der Angreifer ist dann gezwungen, den Benutzungsnachweis zu führen.

Im Rahmen der vorgenannten Entscheidung hatte der EuG darüber zu entscheiden, in welchem Umfang dem Nichtbenutzungsangriff entgegengetreten werden muss.

Rudimentär zusammengefasst stellte der EuG u.a. für den Einzelfall fest, dass die Vorlage von 19 Rechnungen in einem Zeitraum von 5 Jahren eine ernsthafte Markenbenutzung dokumentiere.

Fazit: Der EuG stellt überraschend geringe Anforderungen an den Benutzungsnachweis. Ob dies vom DPMA/BPatG im konkreten Einzelfall auch so gesehen wird, dürfte interessant werden. Jedenfalls sollte man sich in Rechtsstreitigkeiten vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Kennzeichengericht) nicht auf diese Rechtssprechung verlassen, da diese nicht an Rechtssprechung eines anderen Instanzenzuges gebunden ist. Hier hat nämlich nicht der EuGH, sondern der EuG entschieden.

Mehr Informationen zur Benutzungspflicht einer Marke.