BGH in Sachen Tippfehlerdomain wetteronline.de

In einer brandaktuellen Entscheidung zur Tippfehlerfehlerdomain „wetteronlin.de“ versagt der BGH dem bekannten deutschen Wetterdienst „wetteronline.de“ die Anerkennung eines schutzfähigen Namensrechts/Firmenkennzeichenrechts und setzt damit seine Domaingrabber freundliche Rechtsprechung fort.

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DENIC erlaubt Ein- und Zweibuchstabendomains sowie reine Zifferdomains

Schuld an alledem ist der Volkswagenkonzern mit seiner starken Marke „VW“. Seit Jahren hat Volkswagen versucht, die DENIC zur Freigabe der Domain „vw.de“ zu bewegen. Die DENIC e.G. lehnte dies stets unter Hinweis auf ihre Domainrichtlinien ab.

Nunmehr hat der BGH dem Treiben ein Ende gesetzt, in dem er den ordentlichen Rechtsweg für die DENIC e.G. durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Frankfurt vom 29. April 2008 beendete.

Das OLG Frankfurt hatte der DENIC per Berufungsurteil aufgegeben, nach den Domains „db.de“ (Deutsche Bahn AG), „hq.de“ (HQ Interactive Mediensysteme GmbH) und „ix.de“ (Heise Zeitschriftenverlag GmbH & Co. KG) auch eine vierte Zweibuchstaben-Domain an den VW-Konzern freizugeben. Die Domain „vw.de“ leitet mittlerweile auf die „volkswagen.de“ weiter.

Anscheinend hatte die DENIC e.G. nunmehr die Nase gestrichen voll und hat sich in einer wahrlichen Nacht- und Nebelaktion zum 23.10.2009, 9:00 Uhr zur Freigabe einer ganzen Flut von neuen Domains, die bisher nicht registriert werden konnten, entschlossen.

Auszug aus der Pressemitteilung der DENIC:

Nachdem die DENIC eG gemäß dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 29. April 2008 verpflichtet gewesen wäre, die Second-Level-Domain „vw.de“ zuzulassen, entschied sich die in Frankfurt am Main ansässige Registrierungsstelle, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe einzureichen. Diese wurde jetzt durch BGH-Beschluss vom 29. September 2009 zurückgewiesen, so dass jetzt die Domain „vw.de“ für die Volkswagen AG registriert werden muss, solange es keine Top-Level-Domain .vw gibt. In der Zwischenzeit hat sich die DENIC eG mit weiteren internationalen Domainregistrierungsstellen ausgetauscht, die bereits 2-buchstabige Domains registrieren und hat zudem eigene technische Tests durchgeführt, um sich technisch auf die Entscheidung des BGH vorzubereiten. Nach sorgfältiger Prüfung und nach Abwägung aller Risiken hat sich die DENIC eG nun im Sinne der Internet-Community entschieden, ihre Registrierungsrichtlinien zu liberalisieren. Dieser Entscheidung stand bisher im Wege, dass sehr alte oder fehlerhaft konfigurierte Resolverversionen, deren weitere Verwendung nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, bei einem bestimmten Nutzungsszenario ein fehlerhaftes Verhalten aufweisen können.

Die DENIC e.G. macht es sich dabei diesmal einfach. Es wird keine Sunrise-Period für Marken- oder Firmennameninhaber geben. Es gilt „first come-first served“.

Hierdurch werden wieder die üblichen Profidomaingrabber zum Zuge kommen. Die sich daran anschließenden Kennzeichenrechtsstreitigkeiten sind programmiert.

Während Inhaber bekannter bzw. berühmter Firmenkennzeichen es aufgrund der „shell.de“ Entscheidung des BGH relativ einfach haben werden, Domains wie „bp.de“ (BP British Petrol) und „hp.de“ (Hewlett Packard) oder „gm.de“ (General Motors) herauszubekommen, dürften reine Markeninhaber es nach der „ahd“-Entscheidung des BGH schwer haben, passende Domains zu Marken wie „911“ (Porsche) oder „4711“ (Kölnisch Wasser) herauszubekommen.

Fazit: Goldene Zeiten für juristisch bewanderte Domaingrabber.

Mehr zum Thema: Konjunkturprogramm für Abmahnungen beim Markenblog.

ahd.de: BGH hält Domaingrabbern die Stange

Nach den Entscheidungen „weltonline.de“ und „afilias.de“ hat der BGH nunmehr in Sachen „ahd.de“ seine Linie durchgezogen, dem Löschungs- bzw. Freigabebegehren der Kläger bzgl. der streitbefangenen Domain nicht stattzugeben (Pressemitteilung des BGH).

Der Vorsitzende des 1. Zivilsenats hatte in der mündlichen Verhandlung am 19.02.2009 noch darüber nachgedacht, dem professionellen Domaingrabbing eventuell dadurch Einhalt gebieten zu können, die massenweise und systematische Registrierung von unterscheidungskräftigen, kennzeichnenden Domainnamen (wie z.B. dem Akronym „ahd“) im Gegensatz zur entsprechenden Massenregistrierung von generischen, glatt beschreibenden Namen als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Damit würden abertausenden Firmen ein kostspieliger Ankauf von .de-Domainadressen bei den vielen Domain-Grabbern der Szene erspart bleiben.

Dieses Grundsatzurteil schafft jetzt jedoch Rechtssicherheit für diesen neu entstandenen Wirtschaftszweig, den Domainsekundärmarkt.
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Löschungsansprüche bei Domaingrabbing

Domaingrabbing liegt vor, wenn bereits der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet ist, sich die Domains vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne eigenes Interesse an der Domain an Dritten, die wirtschaftlich auf deren Nutzung angewiesen sind, bereichern will.

Das LG Hamburg hat sich in seiner Entscheidung 312 O 64/08 zu Löschungsansprüchen bei Domaingrabbing geäußert.

In dem Fall hatte der Beklagte Domains auf seinen Namen registriert, die aus dem Unternehmenskennzeichen des Klägers und den TLDs .info, .biz, .net, .org, .eu, .mobi sowie .nl und .es zusammengesetzt waren. Der Kläger begehrte Löschung aller Domains.

Da jedoch keine der o.g. Domains mit Inhalten verknüpft war, fehlte es an einer markenrechtlich relevanten Benutzungshandlung, so dass die Kammer Ansprüche aus § 15 Abs. 4 MarkenG ablehnte. Das auf Löschung gerichtete Verlangen des Klägers für die typischerweise auch in Deutschland abgerufenen generischen Domains (einschließlich .eu) sei aber nach § 4 Nr. 10 UWG begründet. Hinsichtlich dieser Domains liege ein Fall des Domain-Grabbings vor.

Von Domain-Grabbing spreche man nach h.M., wenn bereits der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet ist, sich diese vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne eigenes Interesse an der Domain an Dritten, die wirtschaftlich auf deren Nutzung angewiesen sind, bereichern will. Ein eigenes Interesse an den generischen Domains konnte der Beklagte nicht geltend machen. Eine wettbewerbswidrige Behinderung des Klägers war die Folge.

Anders sehe es jedoch bei den nationalen .nl und .es Domains aus. Wegen des Auslandsbezuges der Domains sei ein Interesse des Klägers an der Nutzung dieser Domains nicht offensichtlich. Er hätte vortragen müssen, welches Interesse er an der Nutzung dieser Domains habe, ob er also auch auf den ausländischen Märkten tatig ist bzw. sein will.

Das Urteil im Volltext finden Sie hier.