Zum Umfang der Nachweispflicht zur rechtserhaltenden Nutzung von Marken

Zum Umfang der Nachweispflicht zur rechtserhaltenden Nutzung von Marken: EuG-T482/08

Art. 15 iVm Art. 50 Abs. 1 EG-VO Nr. 40/94

Basics: Die sogenannte Benutzungsschonfrist einer Marke endet 5 Jahre nach dem Datum der Anmeldung. Nach Ablauf der 5 Jahre kann die Marke mit einem Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung erfolgreich angegriffen werden.

Der Markeninhaber ist für die rechtserhaltende Nutzung beweispflichtig. Der Nichtbenutzungseinwand wird auch gerne als Verteidigungsmittel in markenrechtlichen Streitigkeiten vom Unterlassungsschuldner bzw. angegriffenen Markeninhaber eingesetzt. Der Angreifer ist dann gezwungen, den Benutzungsnachweis zu führen.

Im Rahmen der vorgenannten Entscheidung hatte der EuG darüber zu entscheiden, in welchem Umfang dem Nichtbenutzungsangriff entgegengetreten werden muss.

Rudimentär zusammengefasst stellte der EuG u.a. für den Einzelfall fest, dass die Vorlage von 19 Rechnungen in einem Zeitraum von 5 Jahren eine ernsthafte Markenbenutzung dokumentiere.

Fazit: Der EuG stellt überraschend geringe Anforderungen an den Benutzungsnachweis. Ob dies vom DPMA/BPatG im konkreten Einzelfall auch so gesehen wird, dürfte interessant werden. Jedenfalls sollte man sich in Rechtsstreitigkeiten vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Kennzeichengericht) nicht auf diese Rechtssprechung verlassen, da diese nicht an Rechtssprechung eines anderen Instanzenzuges gebunden ist. Hier hat nämlich nicht der EuGH, sondern der EuG entschieden.

Mehr Informationen zur Benutzungspflicht einer Marke.

Porsche, Cayman und Plastikschuhe

Cayman vs. Cayman

Unter Berufung auf den jüngsten Quartalsbericht der Crocs, Inc. berichtet footnoted, dass die Dr. Ing. H.c.F. Porsche AG den Plastikschuhhersteller wegen der Verwendung des Zeichens „Cayman“ erst abmahnte und nunmehr auf Unterlassung verklagt. Leider sind die genauen Inhalte der Abmahnung und Klage unbekannt. Doch schauen wir uns das Thema einmal an:

Porsche ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke „Cayman“ (EM 003915766). Die Marke ist eingetragen für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 12, 14, 16, 18, 25 (unter anderem Schuhwaren), 28 und 37, wobei die Kennzeichnung für das Fahrzeug „Cayman“ die bekannteste Markennutzung sein dürfte.

Crocs verkauft ein Schuhmodel „Cayman“ und besitzt keine entsprechende Marke.

Nun könnte der Einwand kommen, Porsche benutze die Marke gar nicht für Schuhwaren. Dieser Einwand ist jedoch verfrüht und greif nicht durch. Die Gemeinschaftsmarke „Cayman“ wurde am 30.08.2005 eingetragen und befindet sich noch innerhalb der fünfjährigen Benutzungsschonfrist.

Grundsätzlich unterliegen Marken dem Benutzungszwang. Rechte aus einer Marke können nicht geltend gemacht werden, wenn diese während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen benutzt worden ist, § 25 MarkenG.

Allerdings kann innerhalb der ersten fünf Jahre nach Eintragung der Benutzungszwang der Geltendmachung von Rechten aus der Marke nicht entgegengehalten werden.

Eine Marke, die länger als fünf Jahre ununterbrochen nicht benutzt wurde, ist jedoch durch ein Löschungsverfahren oder durch eine Löschungsklage vor einem ordentlichen Gericht angreifbar.

Markenrechtliche Irrtümer: Benutzung einer Marke

Ein weit verbreiteter Irrglaube besagt, dass die Marke nach Eintragung ins Markenregister für 10 Jahre geschützt ist. Und zwar unabhängig davon, was der Markeninhaber mit seinem Markenrecht anstellt. Diese Auffassung ist jedoch falsch.

Eine Marke muss auch benutzt werden. Eine Legaldefinition für „Benutzung“ hat der Gesetzgeber unterlassen. Vielmehr wurde dies der Rechtssprechung überlassen. Als Faustformel kann man festhalten, dass unter eine ernsthafte Benutzung nur Handlungen fallen, die nach Art, Umfang und Dauer einer ernsthaften wirtschaftlichen Verwendung der Marke im geschäftlichen Verkehr innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren entsprechen. Nur durch eine solche tatsächliche Benutzungshandlung kann die Herkunftsfunktion der Marke ausgeübt werden.

Damit dürften in der Regel beim Großkonzern nach Art und Umsatz höhere Anforderungen zu stellen sein, als an den einzelnen Kleingewerbetreibenden. Die Benutzungshandlungen müssen innerhalb der maßgeblichen Benutzungszeiträume erfolgen. Sie müssen aber nicht den gesamten Zeitraum der jeweils 5-jahrigen Spanne ausfüllen.

Allerdings sieht das Markenrecht für den Markenanmelder eine fünfjährige Benutzungsschonfrist vor, in welcher das Markenrecht auch ohne Benutzung der Marke unangetastet bleibt. Eine Marke, die länger als fünf Jahre ununterbrochen nicht benutzt wurde, ist durch ein Löschungsverfahren (§ 49 MarkenG) oder eine Löschungsklage vor einem ordentlichen Gericht angreifbar.

Der Markeninhaber sollte also unbedingt darauf achten, dass er seine Marke in den 5-jährigen Zeiträumen ernsthaft im wirtschaftlichen Verkehr (wenn auch nur zwischenzeitlich) nutzt, da diese sonst erfolgreich angegriffen werden kann und/oder eine seine Rechte aus der Marke gegen Dritte nicht mehr durchsetzen kann (siehe §§ 25, 43 u. § 51 Abs.2 MarkenG).