BPatG: Jahresbericht 2012

BPatG+Jahresbericht+2012Das Bundespatentgericht hat seinen Jahresbericht für 2012 veröffentlicht und informiert über die Entwicklungen in den einzelnen Rechtsgebieten, die im Jahr 2012 stattgefunden haben.

Bei den acht Marken-Beschwerdesenaten gingen 1.307 Beschwerden ein (2011: 1.303). Nachdem 1.334 Beschwerdeverfahren abschließend erledigt werden konnten, waren zum Jahresende 2012 noch 1.564 Verfahren anhängig (2011: 1.591).

Bundespatentgericht Jahresbericht 2012

Im Jahresbericht hat das Bundespatentgericht außerdem Leitsätze zu den einzelnen Markenformen zusammengestellt. Für abstrakte Farbmarken gilt folgendes:
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Kühlerfiguren – einstiger Glanz auf Motorhauben

Eine Oldtimer-Sammlung kostet viel Geld und benötigt eine Menge Platz. Über beides verfügt Ruth Schumacher zwar nicht, hat aus ihrer Not aber kurzerhand eine Tugend gemacht: Die Autonärrin sammelt ausschließlich Kühlerfiguren und Markenzeichen. Spiegel Online: Kunst am Grill

Kühlerfiguren zierten einst die Kühlerdeckel von Automobilen. Heute ist es aufgrund der Kosten und der Sicherheit damit größtenteils vorbei. Einige berühmte Kühlerfiguren finden sich aber noch immer als eingetragene Marke wieder.

Die Enttäuschung vorweg: Die wohl berühmteste Kühlerfigur existiert weder als dreidimensionale Marke, noch als Bildmarke. Auch eine Recherche im Markenregister des Heimatlandes lieferte keine Treffer. Der Name der Figur ist allerdings als Wortmarke geschützt:

Spirit of Ecstasy
Markentyp: Wortmarke
Registernummer: DE 30300509
Anmeldetag: 03.01.2003
Inhaber: Bayerische Motoren Werke AG

Spirit of Ecstasy ist der Name der geflügelten Kühlerfigur, die seit 1911 den Grill eines Rolls-Royce ziert. Am 6. Februar 1911 wurde die erste Ausführung auf einen Rolls-Royce montiert, es war auch die erste aus Metall gegossene Figur, die in England serienmäßig einer Automarke mitgegeben wurde. Wikipedia


Markentyp: dreidimensionale Marke
Registernummer: DE 39864343
Anmeldetag: 07.11.1998
Inhaber: Bugatti International S.A.

Der von Rembrandt Bugatti entworfene aufgerichtete Elefant wurde als Kühlerfigur für den Bugatti Royale eingesetzt. Entworfen wurde er als Persiflage auf die geflügelte Kühlerfigur Spirit of Ecstasy von Rolls-Royce. Sechs Exemplare existieren hiervon. Im letzten Jahr wurde ein Exemplar im Auktionshaus Gasser Audhuy in Straßburg für rund 237.000 Euro versteigert.


Markentyp: dreidimensionale Marke
Registernummer: DE 39865478
Anmeldetag: 13.11.1998
Inhaber: Bugatti International S.A.

Der von Rembrandt Bugatti entworfene aufgerichtete Elefant wurde als Kühlerfigur für den Bugatti Royale eingesetzt. Entworfen wurde er als Persiflage auf die geflügelte Kühlerfigur Spirit of Ecstasy von Rolls-Royce. Sechs Exemplare existieren hiervon. Im letzten Jahr wurde ein Exemplar im Auktionshaus Gasser Audhuy in Straßburg für rund 237.000 Euro versteigert.


Markentyp: Bildmarke
Registernummer: DE 501970
Anmeldetag: 04.06.1937
Inhaber: Mercedes-Benz Aktiengesellschaft

Die drei Strahlen stehen für Land, Wasser und Luft und betonen die Einsatzgebiete von Mercedes-Benz Motoren. Die Kühlerfigur ist das am häufigsten benötigte Ersatzteil für Mercedes-Benz-Pkw.


Markentyp: Bildmarke
Registernummer: DE 938562
Anmeldetag: 14.11.1974
Inhaber: AUDI AG

Die von Umbo (Otto Maximilian Umbehr) entworfene Kühlerfigur des Automobilherstellers Horch.


Markentyp: Bildmarke
Registernummer: DE 1084554
Anmeldetag: 28.03.1985
Inhaber: Bentley Motors Limited

Das „Flying B“ zierte einst die Motorhauben von Bentley. Auf den Hauben der VW-Tochter prangt mittlerweile nur noch das flache „Winged B“.


Markentyp: Bildmarke
Registernummer: DE 1091851
Anmeldetag: 08.08.1985
Inhaber: Jaguar Cars Limited

Den „Leaper“ verwendete Jaguar seit den 1940er Jahren als Kühlerfigur. Heutzutage wird er nicht mehr werksseitig eingebaut und ist nur noch als Zubehör erhältlich.

EuGH: Kein Markenschutz für Lego-Stein

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 14.09.2010, C-48/09 P, entschieden, dass dem Lego-Stein kein Markenschutz zukommt.

Lego hatte den Stein zunächst als Patent schützen lassen. Nach Ablauf der 20-jährigen Schutzdauer meldete Lego den Stein als 3D-Marke an.

Die Marke wurde beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingetragen, später aber auf Antrag eines Konkurrenten gelöscht. Die Löschung wurde damit begründet, dass die Marke ausschließlich aus der Form der Ware bestehe, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei (absolutes Eintragungshindernis gemäß Artikel 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii GMV). Hiergegen legte Lego Beschwerde ein, die nun vom EuGH abgewiesen wurde.

Besteht nämlich die Form einer Ware nur darin, dass sie die von deren Hersteller entwickelte und auf dessen Antrag patentierte technische Lösung verkörpert, würde ein Schutz dieser Form als Marke nach Ablauf des Patents die Möglichkeit der anderen Unternehmen, diese technische Lösung zu verwenden, auf Dauer erheblich beschränken. Im System der Rechte des geistigen Eigentums, wie es in der Union entwickelt worden ist, sind aber technische Lösungen nur für eine begrenzte Dauer schutzfähig, so dass sie danach von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können. Urteil vom 14.09.2010, C-48/09 P

Die Wettbewerber wird dieses Urteil zunächst freuen. Ob Lego gegen die Konkurrenz letztendlich schutzlos ist, lies der EuGH ausdrücklich offen.

Unter diesen Umständen ist die Situation eines Unternehmens, das eine technische Lösung entwickelt hat, gegenüber Wettbewerbern, die sklavische Nachahmungen der Form der Ware unter Verkörperung genau derselben Lösung in den Verkehr bringen, nicht in der Weise schutzfähig, dass ihm durch Eintragung des aus der genannten Form bestehenden dreidimensionalen Zeichens als Marke ein Monopol eingeräumt wird; diese Situation kann jedoch gegebenenfalls im Licht der Regeln über den unlauteren Wettbewerb geprüft werden. Eine solche Prüfung ist indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Urteil vom 14.09.2010, C-48/09 P

Basics: Die dreidimensionale Marke

Gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG können als Marke alle Zeichen, insbesondere dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung geschützt werden.

Die Anmeldung einer dreidimensionalen Marke erfolgt in einer zweidimensionalen Wiedergabe, sprich durch die Einreichung eines Fotos oder einer sonstigen Abbildung. Die dreidimensionale Gestaltung an sich ist nicht einzureichen.

Bei der Anmeldung einer dreidimensionalen Marke gibt es zwei Hürden zu nehmen: die Schutzausschließungsgründe des § 3 Abs. 2 MarkenG sowie die absoluten Schutzhindernisse des § 8 MarkenG. Beide Hürden gelten freilich nicht nur für dreidimensionale, sondern für alle Markenanmeldungen.

Die folgende Darstellung konzentriert sich auf das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Nach Auffassung des EuGH erlangt eine dreidimensionale Gestaltung erst dann Unterscheidungskraft, wenn diese von Norm oder Branchenüblichkeit erheblich abweicht (EuGH GRUR 2008, 339, 342 (Nr. 81) – Develey/HABM) und der Verkehr darin einen Herkunftshinweis auf das Unternehmen erkennt. Es kommt nicht darauf an, ob die dreidimensionale Gestaltung von einem berühmten Designer entwickelt wurde oder der Anmelder diese faktisch in Monopolstellung benutzt.
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