Marken, Kindernamen und Priorität

Am 26.01.2012 meldeten Beyonce und Jay-Z den Namen ihrer Tochter Blue Ivy Carter als Marke in den USA an (Serial No. 85526099). Jetzt hat das Amt die Anmeldung wegen der älteren und verwechslungsfähigen Marke Blue Ivy teilweise zurückgewiesen (Registration No. 4015486).

Anders als beispielsweise das Deutsche Patent- und Markenamt führt das United States Patent and Trademark Office vom Amts wegen eine Recherche nach älteren verwechslungsfähigen Marken durch, auf Grund derer die Anmeldung zurückgewiesen werden kann.

Was die rechtliche Seite betrifft, so gilt in den USA nichts anderes als in Deutschland. Personennamen sind als Marke schutzfähig, sofern ihnen keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG entgegen stehen. Dabei muss die Marke auch nicht vom Namensträger angemeldet werden. Selbst Dritte können grundsätzlich Markenschutz an fremden Namen beantragen, so wie in diesem Beispiel die Eltern für den Namen des Kindes.

Mehr Informationen zu Personennamen als Marke finden Sie hier.

Selbstverständlich müssen sich Personennamen wie jedes andere Zeichen an der Priorität messen lassen. Nur weil eine Person einen Namen führt, ist dies noch kein Freibrief für eine Eintragung und den Bestand der Marke. Die Marke Blue Ivy wurde knapp ein Jahr vor der Marke Blue Ivy Carter angemeldet, besitzt also eine bessere Priorität. Die Anmeldung Blue Ivy Carter war daher im Umfang identischer und/oder ähnlicher Waren und/oder Dienstleistungen zurückzuweisen. Da nützt auch die Bekanntheit der Eltern nichts.

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