HABM: Alicante News mit Fokus Slowenien

Die aktuelle Ausgabe der Alicante News hat Slowenien im Fokus.

Aus Slowenien wurden bisher 879 Gemeinschaftsmarken-Anmeldungen getätigt. Im Jahr 2009 waren es 161, in den Jahren zuvor 210 und 140. Im Jahr 2010 wurden bisher 126 Gemeinschaftsmarken angemeldet.

Insgesamt entfielen 39% auf Wortmarkenanmeldungen. Bildmarkenmarkenanmeldungen stellen mit 55% die häufigste Anmeldeform dar. Am häufigsten wurden Dienstleistungen der Klasse 35 angemeldet, gefolgt von Dienstleistungen der Klasse 42 und Waren der Klasse 9.

Häufigste Anmelder:

  1. PIVOVARNA LASKO D.D. (75 Anmeldungen)
  2. PIVOVARNA UNION D.D. (50 Anmeldungen)
  3. TELEKOM SLOVENIJE D.D. (37 Anmeldungen)
  4. RADENSKA MIRAL PODJETJE ZA POSLOVNE STORITVE IN SVETOVANJE RADENCI D.O.O. (19 Anmeldungen)
  5. FRUCTAL ZIVILSKA INDUSTRIJA D.D. (18 Anmeldungen)

Quelle: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

Kühlerfiguren – einstiger Glanz auf Motorhauben

Eine Oldtimer-Sammlung kostet viel Geld und benötigt eine Menge Platz. Über beides verfügt Ruth Schumacher zwar nicht, hat aus ihrer Not aber kurzerhand eine Tugend gemacht: Die Autonärrin sammelt ausschließlich Kühlerfiguren und Markenzeichen. Spiegel Online: Kunst am Grill

Kühlerfiguren zierten einst die Kühlerdeckel von Automobilen. Heute ist es aufgrund der Kosten und der Sicherheit damit größtenteils vorbei. Einige berühmte Kühlerfiguren finden sich aber noch immer als eingetragene Marke wieder.

Die Enttäuschung vorweg: Die wohl berühmteste Kühlerfigur existiert weder als dreidimensionale Marke, noch als Bildmarke. Auch eine Recherche im Markenregister des Heimatlandes lieferte keine Treffer. Der Name der Figur ist allerdings als Wortmarke geschützt:

Spirit of Ecstasy
Markentyp: Wortmarke
Registernummer: DE 30300509
Anmeldetag: 03.01.2003
Inhaber: Bayerische Motoren Werke AG

Spirit of Ecstasy ist der Name der geflügelten Kühlerfigur, die seit 1911 den Grill eines Rolls-Royce ziert. Am 6. Februar 1911 wurde die erste Ausführung auf einen Rolls-Royce montiert, es war auch die erste aus Metall gegossene Figur, die in England serienmäßig einer Automarke mitgegeben wurde. Wikipedia


Markentyp: dreidimensionale Marke
Registernummer: DE 39864343
Anmeldetag: 07.11.1998
Inhaber: Bugatti International S.A.

Der von Rembrandt Bugatti entworfene aufgerichtete Elefant wurde als Kühlerfigur für den Bugatti Royale eingesetzt. Entworfen wurde er als Persiflage auf die geflügelte Kühlerfigur Spirit of Ecstasy von Rolls-Royce. Sechs Exemplare existieren hiervon. Im letzten Jahr wurde ein Exemplar im Auktionshaus Gasser Audhuy in Straßburg für rund 237.000 Euro versteigert.


Markentyp: dreidimensionale Marke
Registernummer: DE 39865478
Anmeldetag: 13.11.1998
Inhaber: Bugatti International S.A.

Der von Rembrandt Bugatti entworfene aufgerichtete Elefant wurde als Kühlerfigur für den Bugatti Royale eingesetzt. Entworfen wurde er als Persiflage auf die geflügelte Kühlerfigur Spirit of Ecstasy von Rolls-Royce. Sechs Exemplare existieren hiervon. Im letzten Jahr wurde ein Exemplar im Auktionshaus Gasser Audhuy in Straßburg für rund 237.000 Euro versteigert.


Markentyp: Bildmarke
Registernummer: DE 501970
Anmeldetag: 04.06.1937
Inhaber: Mercedes-Benz Aktiengesellschaft

Die drei Strahlen stehen für Land, Wasser und Luft und betonen die Einsatzgebiete von Mercedes-Benz Motoren. Die Kühlerfigur ist das am häufigsten benötigte Ersatzteil für Mercedes-Benz-Pkw.


Markentyp: Bildmarke
Registernummer: DE 938562
Anmeldetag: 14.11.1974
Inhaber: AUDI AG

Die von Umbo (Otto Maximilian Umbehr) entworfene Kühlerfigur des Automobilherstellers Horch.


Markentyp: Bildmarke
Registernummer: DE 1084554
Anmeldetag: 28.03.1985
Inhaber: Bentley Motors Limited

Das „Flying B“ zierte einst die Motorhauben von Bentley. Auf den Hauben der VW-Tochter prangt mittlerweile nur noch das flache „Winged B“.


Markentyp: Bildmarke
Registernummer: DE 1091851
Anmeldetag: 08.08.1985
Inhaber: Jaguar Cars Limited

Den „Leaper“ verwendete Jaguar seit den 1940er Jahren als Kühlerfigur. Heutzutage wird er nicht mehr werksseitig eingebaut und ist nur noch als Zubehör erhältlich.

EuGH: Kein Markenschutz für Lego-Stein

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 14.09.2010, C-48/09 P, entschieden, dass dem Lego-Stein kein Markenschutz zukommt.

Lego hatte den Stein zunächst als Patent schützen lassen. Nach Ablauf der 20-jährigen Schutzdauer meldete Lego den Stein als 3D-Marke an.

Die Marke wurde beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingetragen, später aber auf Antrag eines Konkurrenten gelöscht. Die Löschung wurde damit begründet, dass die Marke ausschließlich aus der Form der Ware bestehe, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich sei (absolutes Eintragungshindernis gemäß Artikel 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii GMV). Hiergegen legte Lego Beschwerde ein, die nun vom EuGH abgewiesen wurde.

Besteht nämlich die Form einer Ware nur darin, dass sie die von deren Hersteller entwickelte und auf dessen Antrag patentierte technische Lösung verkörpert, würde ein Schutz dieser Form als Marke nach Ablauf des Patents die Möglichkeit der anderen Unternehmen, diese technische Lösung zu verwenden, auf Dauer erheblich beschränken. Im System der Rechte des geistigen Eigentums, wie es in der Union entwickelt worden ist, sind aber technische Lösungen nur für eine begrenzte Dauer schutzfähig, so dass sie danach von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können. Urteil vom 14.09.2010, C-48/09 P

Die Wettbewerber wird dieses Urteil zunächst freuen. Ob Lego gegen die Konkurrenz letztendlich schutzlos ist, lies der EuGH ausdrücklich offen.

Unter diesen Umständen ist die Situation eines Unternehmens, das eine technische Lösung entwickelt hat, gegenüber Wettbewerbern, die sklavische Nachahmungen der Form der Ware unter Verkörperung genau derselben Lösung in den Verkehr bringen, nicht in der Weise schutzfähig, dass ihm durch Eintragung des aus der genannten Form bestehenden dreidimensionalen Zeichens als Marke ein Monopol eingeräumt wird; diese Situation kann jedoch gegebenenfalls im Licht der Regeln über den unlauteren Wettbewerb geprüft werden. Eine solche Prüfung ist indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Urteil vom 14.09.2010, C-48/09 P

Oktoberfest – Abmahnfalle

Jeder kennt es: das Oktoberfest.

Achtung! Hier Neuigkeiten zur Marke Oktoberfest: Stand August 2016

Die Marke Oktoberfest ist weltweit bekannt und nach Meinung des Deutschen Patent- und Markenamtes seit einigen Jahren eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als Wort freihaltebedürftige, rein beschreibende Angabe. Unzählige wegen Schutzunfähigkeit abgelehnte Wortmarkenanmeldung zeugen von der Rechtsauffassung des DPMA.

Der ahnungslose Betrachter kommt nun schnell auf die Idee, dass er also problemlos das Zeichen Oktoberfest für seine Waren und Dienstleistungen okkupieren darf. Das dürfte oft ein teurer Schnellschuss sein.

Übersehen wird nämlich häufig, dass das Markenrecht eine Momentaufnahme darstellt und sich die Eintragungspraxis der Markenämter stetig ändert. Ist das DPMA heutzutage sehr restriktiv bei Beurteilung der Unterscheidungskraft eingestellt, so war es noch vor 10 Jahren in der Hochzeit des Neuen Marktes quasi wie ein Profitcenter unterwegs. Es wurden Dinge eingetragen, bei denen die heutigen Prüfer nur ungläubig den Kopf schütteln würden.

Die Crux: die damals eingetragenen und zwischenzeitlich verlängerten Marken haben zunächst Bestandskraft. Wer einmal ein Amtsverfahren zur Löschung einer Marke wegen Eintragung trotz absoluter Schutzhindernisse verfolgt hat, wird wissen, wie schwer und zeitaufwändig sich so ein Verfahren gestalten kann. Zudem besteht noch die Möglichkeit, eine Markenanmeldung über den Weg einer EU-Marke zu verfolgen. Nicht selten passiert es, dass vom DPMA verschmähte Markenanmelder ihre Markenanmeldung zurückziehen und ihr Glück über das HABM in Alicante – letztlich und überraschender Weise erfolgreich – verfolgen. Am Ende steht dann eine eingetragene Gemeinschaftsmarke (EU-Marke), die in Deutschland beim DPMA nicht eingetragen worden wäre zum Kampf bereit. Eine EU-Marke wegen Eintragung trotz absoluter Schutzhindernisse wieder löschen zu lassen, ist dann ein wirklich großer Spaß.

Folglich ist es zunächst notwendig, eine Markenrecherche auch bei scheinbar problemlosen, anscheinend offensichtlich freihaltebedürftigen Angaben durchführen zu lassen.

Bei der Marke Oktoberfest findet man z.B. folgende eingetragene Wortmarken:
Weiterlesen „Oktoberfest – Abmahnfalle“

Wird die ehemals glanzvolle Nachkriegsmarke wieder erstrahlen?

Der wichtigste Schritt ist gemacht und die klangvolle, ehemalige Erfolgsmarke „Karstadt“ mit frischem Geld gerettet. Madeleine Schickedanz ist damit bei Karstadt Geschichte. Der neue starke Mann heißt Nicolas Berggruen. Der Investor scheint den Großteil der verbliebenen Warenhäuser fortführen zu wollen. Stellt sich die Frage, wie die Marke wieder zum Erfolg geführt werden kann.

Unter Einbeziehung einer Meldung des Handelsblattes im Juli 2010 zahlt Berggruen wohl nur 1 EURO für den hoch verschuldeten Karstadt-Konzern, aber 5 Mio. EURO für die auch international verbreitete Marke Karstadt.

Bekommt Berggruen das Konzernergebnis wieder auf Vordermann, dürfte sich auch der Markenwert bald wieder an alten Höhen orientieren. Am Beispiel Karstadt kann man erkennen, dass man zwar einen Konzern ruinieren kann, der Wert einer bekannten Marke aber immer irgendwie erhalten bleibt. Dies sieht man auch am Wiedererstarken diversen Retromarken wie Tri Top und Creme 21.

KARSTADT

  • Markentyp: Wortmarke
  • Registernummer: DE 00830488
  • Anmeldetag: 06.03.1965
  • Inhaber: ARCANDOR Aktiengesellschaft
  • Nizzaklassen: 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34

KARSTADT

  • Markentyp: Wortmarke, internationale Registrierung
  • Registernummer: IR 00344961
  • Anmeldetag: 19.06.1968
  • Inhaber: ARCANDOR Aktiengesellschaft
  • Nizzaklassen: 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34
  • Vertragsstaaten: AT, BA, BX, BY, CH, CZ, DE, ES, FR, HR, HU, IT, LI, LV, MA, MC, ME, PT, RO, RS, RU, SI, SK, SM, UA