LG Düsseldorf: Kosten der Hinterlegung einer Schutzschrift im Zentralen Schutzschriftenregister erstattungsfähig
Hintergrund: In einer wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit erwartete unsere Mandantin von der Gegenseite den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Aus diesem Grund wurde eine Schutzschrift unter anderem im Zentralen Schutzschriftenregister (ZSR) eingereicht. Hierfür erhebt das ZSR eine Gebühr.
Die Gegenseite beantragte zwei Tage später den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Düsseldorf, unterlag nach mündlicher Verhandlung jedoch. Im Kostenfestsetzungsverfahren stritten die Parteien nun um die Frage, ob die Kosten für die Hinterlegung einer Schutzschrift im Zentralen Schutzschriftenregister erstattungsfähig sind.
Besonderheit des Falls: Die Schutzschrift wurde 2008 im ZSR hinterlegt. Zu diesem Zeitpunkt führte das Landgericht Düsseldorf noch keine Abfrage beim ZSR durch.
Dennoch kann die Mandantschaft die angefallenen Kosten von der Gegenseite ersetzt verlangen. Das Landgericht Düsseldorf führt im Kostenfestsetzungbeschluss eindeutig aus:
Die Kosten für die Hinterlegung der Schutzschrift beim Zentralen Schutzschriftenregister sind als notwendige Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 ZPO erstattungsfähig.
Gebührenvergleich: Deutschland – Italien
In dieser Reihe vergleichen wir die amtlichen Gebühren für eine Markenanmeldung.
Teil 2: Deutschland – Italien.
Deutschland
300.- EUR für 3 Klassen
290.- EUR bei elektronischer Anmeldung
Jede weitere Klasse: 100.- EUR
Italien
135.- EUR für eine Klasse
Jede weitere Klasse: 34.- EUR
Abmahnkosten zahlen, sonst setzt’s was!
Rechnet sich das Geschäftsmodell Abmahnung doch nicht? Sind die Kriegskassen leer? Gehen die Kanzleien jetzt die harte Tour? Oder wieso berichtete ein Rechtsanwaltskollege soeben folgendes Vorgehen einer Abmahnkanzlei (schlimmes Wort, aber jeder weiß, was gemeint ist):
Einer der großen Player im Filesharing-Abmahngeschäft mahnte namens eines Tonträgerunternehmens wegen angeblichen illegalen Filesharings ab. Doch der Abgemahnte ließ sich auf dieses Spielchen nicht ein, insbesondere übernahm er weder die Abmahnkosten noch zahlte er Schadensersatz.
In solchen Fällen flattert erfahrungsgemäß eine Zahlungsaufforderung nach mehreren Wochen ins Haus. Angeblich die letzte, danach würde der Mandantschaft die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche empfohlen werden.
Doch nicht in diesem Fall.
Stattdessen rief die Sachbearbeiterin der Abmahnkanzlei den Kollegen an. Mit zickigem Tonfall wurde dem Abgemahnten eine Zahlungsfrist gesetzt. Sollte diese verstreichen, werde geklagt. Die Sachlage sei klar, das wisse er genau so gut wie sie.
Wir hören zum ersten Mal davon, dass nunmehr auch eine telefonische Kontaktaufnahme erfolgt. Bisher drängte sich der Eindruck auf, dass in den einschlägigen Kanzleien lediglich Abmahn-Bots arbeiten. Dieser Eindruck ist nun zerstreut.
Nun ist an einem Telefonat nichts einzuwenden. Was dem Kollegen aber übel aufstieß, war die Art und Weise, wie diese Kontaktaufnahme erfolgte. Grob unhöflich, zickig, auf Krawall gebürstet. Dieses Vorgehen rückt das Bild der Abmahnkanzleien nicht in besseres Licht.
(Bildnachweis: http://www.flickr.com/photos/chanchan222/ / CC BY 2.0)
Die Poststelle beim Betriebssport
Bei uns wird körperliche Ertüchtigung groß geschrieben.
Galerie: Markenurkunde Jemen

Bildmarken der Bundesrepublik Deutschland
Nach den Wortmarken der Bundesrepublik Deutschland nun eine kleine Auswahl der Wort-/Bild- und Bildmarken der BRD:

30141473, BRD, vertreten durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
u.a. Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte, konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse

30210816, BRD, vertreten durch den Bundeskanzler
u.a. (insgesamt in 29 Klassen geschützt)

30009470, BRD, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
u.a. Verbraucher-Beratungen, insbesondere in Bezug auf Produkte und Unternehmen, im Bereich der erneuerbaren Energien

30115870, BRD, vertreten durch den Bundespräsidenten
u.a. Erstellen von Programmen zur Datenverarbeitung

30251003, BRD, vertreten durch den Bundesminister des Innern
u.a. Entwurf und Entwicklung von Computersoftware sowie Aufbereitung digitaler Daten zur Durchführung eines Tests zur Bestimmung der politischen Präferenz von Bürgerinnen und Bürgern mit Hilfe moderner Medien
Wortmarken der Bundesrepublik Deutschland
Nicht nur Privatpersonen und Unternehmen besitzen Marken, sondern auch die Bundesrepublik Deutschland – und zwar hunderte.
Das Portfolio beinhaltet Fantasienamen, Abkürzungen, Amtsbezeichnungen und sogar Marken für Parfümeriewaren und Spielzeug. Eine kleine Auswahl an Wortmarken:
V-Modell
39631851, BRD, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung
u.a. Druckereierzeugnisse, Lehr- und Unterrichtsmittel; Ausbildung;
ORSIS
39983293, BRD, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung
u.a. Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, nämlich von Simulationsprogrammen für Einsatzplanung, Fördern und Hemmen der Bewegung im Gelände
DPMA
30016949, BRD, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz
u.a. Überwachung, Verwaltung und Aufrechterhaltung gewerblicher Schutzrechte für andere; Recherchen nach gewerblichen Schutzrechten
ADMIN
30041082, BRD, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung
u.a. Bauwesen; Reparaturwesen im Bereich Bauwesen;
INKA
30041084, BRD, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung
Gespeicherte Programme für die elektronische Datenverarbeitung; Erstellen von Programmen für die elektronische Datenverarbeitung
Rohrbuch
30041092, BRD, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung
u.a. Bauwesen; Reparaturwesen im Bereich Bauwesen;
BND
30058359, BRD, vertreten durch den Bundesnachrichtendienst
u.a. Sammeln, Auswerten, Bereitstellen und Übermitteln von Informationen, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind
MOCASSIN
30134515, BRD, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung
u.a. Druckerzeugnisse; Ausbildung und Unterhaltung
Gebührenvergleich: Deutschland – Frankreich
In einer neuen Reihe vergleichen wir die amtlichen Gebühren für eine Markenanmeldung.
Teil 1: Deutschland – Frankreich.
Deutschland
300.- EUR für 3 Klassen
290.- EUR bei elektronischer Anmeldung
Jede weitere Klasse: 100.- EUR
Frankreich
225.- EUR für 3 Klassen
200.- EUR bei elektronischer Anmeldung
Jede weitere Klasse: 40.- EUR
Robert Enke ✝
An alle Markengrabber, die über unsere Dienstleistungswebseiten seit gestern Abend versuchen, entsprechende Aufträge zu platzieren:
Wir melden für Sie keine Marken mit den Bestandteilen “Robert Enke” bzw. “Enke” an!
Damit wahren wir nicht nur die Pietät, sondern bewahren Sie auch vor Rechtsstreitigkeiten.
Porsche, Cayman und Plastikschuhe

Unter Berufung auf den jüngsten Quartalsbericht der Crocs, Inc. berichtet footnoted, dass die Dr. Ing. H.c.F. Porsche AG den Plastikschuhhersteller wegen der Verwendung des Zeichens “Cayman” erst abmahnte und nunmehr auf Unterlassung verklagt. Leider sind die genauen Inhalte der Abmahnung und Klage unbekannt. Doch schauen wir uns das Thema einmal an:
Porsche ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke “Cayman” (EM 003915766). Die Marke ist eingetragen für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 12, 14, 16, 18, 25 (unter anderem Schuhwaren), 28 und 37, wobei die Kennzeichnung für das Fahrzeug “Cayman” die bekannteste Markennutzung sein dürfte.
Crocs verkauft ein Schuhmodel “Cayman” und besitzt keine entsprechende Marke.
Nun könnte der Einwand kommen, Porsche benutze die Marke gar nicht für Schuhwaren. Dieser Einwand ist jedoch verfrüht und greif nicht durch. Die Gemeinschaftsmarke “Cayman” wurde am 30.08.2005 eingetragen und befindet sich noch innerhalb der fünfjährigen Benutzungsschonfrist.
Grundsätzlich unterliegen Marken dem Benutzungszwang. Rechte aus einer Marke können nicht geltend gemacht werden, wenn diese während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen benutzt worden ist, § 25 MarkenG.
Allerdings kann innerhalb der ersten fünf Jahre nach Eintragung der Benutzungszwang der Geltendmachung von Rechten aus der Marke nicht entgegengehalten werden.
Eine Marke, die länger als fünf Jahre ununterbrochen nicht benutzt wurde, ist jedoch durch ein Löschungsverfahren oder durch eine Löschungsklage vor einem ordentlichen Gericht angreifbar.
Kanzleifrühstück und Fragen der Verpackungsgestaltung

1 Meter Lebkuchen.
1 Meter Dominos.
Beide Packungen haben einen beige/braunen Hintergrund.
Beide Packungen haben ein rotes Band in der Mitte.
Beide Packungen zeigen die Ware einschließlich eines geknickten Zollstocks.
Es sind aber zwei unterschiedliche Hersteller.
DPMA: keine Erstattung von Patentanwaltsgebühren im Löschungsverfahren
Im Kostenfestsetzungsbeschluss der Löschungssache 304 44 026 – S 81/07 Lösch vom 28.10.2009 hat sich das Deutsche Patent- und Markenamt zur Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltsgebühren bei Doppelvertretung geäußert.
Die Kostengläubigerin und Antragstellerin war durch einen Rechtsanwalt unter Mitwirkung eines Patentanwalts vertreten und beantragte, die Kosten entsprechend festzusetzen. Dem widersprach die Kostenschuldnerin und Antragsgegnerin. Mit Erfolg.
Das DPMA führt aus:
Die Markenabteilung stimmt der Kostenschuldnerin insoweit zu, als dass eine Doppelvertretung durch einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt im Löschungsverfahren nicht notwendig war.
Das Markenlöschungsverfahren vor dem DMPA ist keine Kennzeichenstreitsache im Sinne des § 140 MarkenG (vgl. BPatG, 28 W (pat) 4/02 v. 26.03.2003; 24 W (pat) 240/03 v. 25.11.2003; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., 2009, § 140 Rdn. 3 ff), da kein Klageverfahren vorliegt.
Zwar hat beispielsweise der BGH in seinem Beschluss vom 03.04.2003 -Aktz. I ZB 37/02- die Möglichkeit der Abrechnung von Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgebühren durch einen als Rechtsanwalt und Patentanwalt zugelassenen Vertreter bejaht, oder auch das OLG München in seinem Beschluss vom 08.09.2003 -Aktz. 11 W 2824/02- bestätigt, dass einem Patentanwalt für das Mitwirken am Zustandekommen eines Vergleichs eine Vergleichsgebühr gem. § 23 Abs.1 BRAGO zusteht, jedoch handelte es sich bei diesen Verfahren um reine Kennzeichenstreitsachen vor ordentlichen Gerichten. In Gebrauchmuster-Löschungsbeschwerdeverfahren ist nach ständiger Rechsprechung eine Doppelvertretung durch einen Rechts- und einen Patentanwalt nicht notwendig (vgl. BPatGE 45,129 mwNachw.) Hatte das BPatG in seinem Beschluss 4 ZA (pat) 15/02 vom 06.12.2002 die Frage der Erstattungsfähigkeit eines mitwirkenden Patentanwalts für alle Akten nach dem 01.01.2002 in Verfahren nach § 143 (3) PatG neuer Fassung noch bejaht, ist es in jüngeren Entscheidungen davon insoweit abgerückt, dass die Erstattung von Doppelvertretungen nur noch nach Prüfung des Einzelfalls möglich ist (vgl. BIPMZ 2008, 62; Mitt.2007, 478 und Mitt. 2008, 570). Diese Fälle sind mit der Durchführung eines Widerspruchs- oder Löschungsverfahrens vor dem DPMA nicht vergleichbar.
[...] Für die Durchführung von Löschungsverfahren vor dem DPMA bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Kosten mehrerer Rechts-/Patentanwälte nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen (§ 91 (2) S. 2 ZPO). Die Tatsache, dass in einem Löschungsverfahren die Vertretung durch einen Rechtsanwalt unter Mitwirkung eines Patentanwalts erfolgt, begründet keine andere Beurteilung, da hierfür eine besondere gesetzliche Grundlage -wie sie etwa in § 140 MarkenG für Kennzeichenstreitsachen besteht- fehlt.
Der Roggensack
Ab und zu kommt es ja vor, dass die Mandantschaft aus tiefer Verbundenheit und Dankbarkeit dem Anwalt Geschenke zukommen lässt.
Damals vor gut zwei Jahren wurde der so übersendete “Roggensack” von allen belächelt und in der Asservatenkammer der Kanzlei verstaut.
Erst heute Morgen wurde das Relikt zu schätzen gelernt.
1 Grad Celsius und Schneeregen. Beim Heben des Aktenkoffers ins Auto passierte es dann. Seitlicher Rückenmuskel gezerrt oder so. Mit 38 ist man schon ganz schön alt. Die Misere hatte sich gestern Abend beim Fussballspielen (aktiv) schon angedeutet. Das Bayernspiel (passiv auf dem Sofa) hat mir dann wohl den Rest gegeben…
Seitdem ist der immer wieder in der Mikrowelle aufgewärmte Roggensack mein Begleiter.
Vielen Dank an die Kollegen, die nach gehöriger Suche den Roggensack wiedergefunden haben. Und natürlich besten Dank an die Mandantschaft.
TESTURTEIL: sehr empfehlenswert www.roggensack.de
Hamburger Brauch
Letzte Woche erlebt vorm LG Hamburg, Wettbewerbskammer:
Es geht nur noch um die Abmahnkosten i.H.v. 911,80 EUR netto der letztlich unberechtigten Abmahnung.
Aus wirtschaftlichen Gründen hatte unser Mandant längst eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach dem (modifizierten/neuen) Hamburger Brauch abgegeben, natürlich ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage und unter Protest gegen die Kosten.
Der Anwalt des Klägers, ein Fachmann im Steuerrecht, prescht nach der vorläufigen rechtlichen Einordnung des Vorsitzenden mit viel Elan nach vorn, um die Sache noch für seinen Mandanten zu retten. Zu viel des Guten. Der Vorsitzende muss den Kollegen nach 30 sek. aus seinem Vortrag herausreißen und ihm erklären, dass Anwälte zur Versachlichung der Sach- und Rechtslage verpflichtet seien und nicht noch Öl ins Feuer gießen sollen. Im Übrigen gehe es doch um Nichts mehr.
Aus der Sache gebracht schlägt der steuerfachmännische Kollege nunmehr noch wilder um sich und entdeckt in seiner Akte unsere damals abgegebene UVE. Und jetzt galoppieren die Pferde. Die Unterlassungserklärung, die er ja sowieso nicht angenommen habe, sei völlig falsch. Er vertritt die Auffassung, dass nach dem Hamburger Brauch schließlich der Schuldner die Vertragsstrafe bestimmen müsse, damit der Gläubiger die Angemessenheit der Vertragsstrafe bestimmen könne.
Ungläubige Blicke in der Runde. Der Vorsitzende erbarmt sich und erklärt dem Kollegen die Regelungen des Hamburger Brauchs. Kurzes Aufbäumen vom Kollegen. Dann bricht er mit den Worten ein: “Ich nehme alles zurück”.
Wir mussten bis dahin nicht einmal das Wort erheben.

