Das Plätschermandat

Nachdem wir vor kurzem erfahren haben, was ein Kreiselmandat ist, folgt heute das Plätschermandat.

14.25 Uhr.

Rückruf der Mandantin in einer Markenanmeldeangelegenheit. Während des Gesprächs vernimmt der Autor ein sich wiederholendes Brummen und Klicken sowie ein unregelmäßiges plätscherndes Geräusch.

Nach kurzer Überlegung kommt der Autor für sich zum Schluss, dass die Mandantin in ihrer Fotokammer steht, im Hintergrund ein Kopierer läuft und sie Fotos im Entwicklungsbad wendet.

Am Ende des Gesprächs packt den Autor seine Anwaltsneugier und fragt bei der Mandantin nach, was das denn für interessante Geräusche seien.

Antwort: „Ach, ich bin im Home-Office und meine Waschmaschine läuft. Ich liege gerade in der Badewanne und entspanne mich.“

Fazit: Wenn man schon mit Anwälten spricht, sollte man sich anderweitig entspannen.

Das Kreiselmandat

Das Kreiselmandat:

  • Ein neuer Mandant.
  • Der kauft eine Gaststätte nebst scheinbar alteingesessenem Namen.
  • Die neue Webseite wird unter dem Namen installiert.
  • Es folgt Abmahnung durch prioritären Markeninhaber.
  • Und ein Abmahnverfahren mit außergerichtlichem Vergleich einschließlich Aufbrauchfrist.
  • Danach Suche und Sicherung eines Ersatznamens mit diversen Recherchen.
  • Mandant klagt gegen den Verkäufer der Gaststätte auf Kaufpreisminderung, Schadensersatz.
  • Gerichtlicher Vergleich.
  • Mandant bezahlt seinen Anwalt, den Autor dieses Beitrags.
  • Den Rest kann Mandant nicht zahlen und geht pleite.
  • Aufgrund Eigentumvorbehalts fällt die Gaststätte zurück an den alten Eigentümer.
  • Dieser verkauft sie erneut und nunmehr sogar unter Vorspiegelung, dass man diese unter dem scheinbar alteingesessenen Namen führen kann.
  • Es kommt, was kommen muss.
  • Abmahnung vom selben Gegner mit demselben Anwalt von damals.
  • Gegenanwalt empfiehlt Abgemahnten den Autor, der schon damals tätig war.
  • Das Spiel geht von Neuem los.
  • Fazit: 2x volle Wertschöpfungskette mit demselben Sachverhalt.
  • To be continued…

Erweiterung der Widerspruchsmöglichkeiten aus § 42 MarkenG n.F.

Gesetz zu Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Der Gesetzgeber schafft ab dem 01.10.2009 durch den neuen § 42 Abs.2 Nr.4 MarkenG

[…] wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 in Verbindung mit § 12 […]

die Möglichkeit, dass ein Widerspruch auch auf der Grundlage einer sogenannten Benutzungsmarke im Sinne des § 4 Nr. 2 MarkenG eingelegt werden kann.

Bisher konnte der Löschungsanspruch aus § 12 MarkenG nur im Wege der gerichtlich durchzusetzenden Löschungsklage gem. §§ 51, 55 MarkenG nach den dortigen Voraussetzungen geltend gemacht werden und gerade nicht über ein Widerspruchsverfahren.

Im Übrigen gelten die bekannten Voraussetzung, dass der Anspruch nur zieht, wenn die widersprechende Benutzungsmarke a) tatsächlich im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, b) Verkehrgeltung im ganzen Bundesgebiet aufweist und c) Verkehrsgeltung gerade als Marke vorliegt.

Tatsächlich werden Widersprüche aus Benutzungsmarken gem. § 4 Nr. 2 MarkenG und geschäftlichen Bezeichnungen gem. § 5 Abs. 2 MarkenG wohl nur selten verzeichnet werden, da gerade Nichtinhaber von eingetragenen Marken wohl noch seltener eine Markenüberwachung am Laufen haben. Damit ist die Wahrscheinlichkeit, innerhalb von 3 Monaten ab Veröffentlichung der neu eingetragenen Konfliktmarke diese zur Kenntnis zu nehmen und wirksam Widerspruch einzulegen, wohl eher als gering einzustufen.

Nichtsdestotrotz kann man die Bemühungen des BMJ erkennen, die ordentlichen Instanzgerichte weiter zu entlasten.