Die Hörmarke

Hörmarken waren lange Zeit, konkret: im Geltungsbereich des Warenzeichengesetzes, nicht als schutzfähig anerkannt. Dies hat sich nach der Einführung des Markengesetzes geändert. Neben den klassischen Wort- und Bildmarken gibt es nicht nur – wie jüngst beschrieben – Farbmarken, sondern auch Hörmarken. Wie Farbmarken werden auch Hörmarken ausdrücklich in § 3 Abs. 1 MarkenG erwähnt.

Daher gelten für Hörmarken dieselben Voraussetzungen wie für jede andere Markenform. Zunächst müssen sie grafisch darstellbar sein. Die grafische Darstellung erfolgt in der üblichen Notenschrift. Probleme bereitet jedoch die Anmeldung von Geräuschen, die sich nicht in Notenschrift wiedergeben lassen. Hier wird regelmäßig auf ein Sonagramm zurückgegriffen, wobei die Zulässigkeit einer solchen Darstellung lebhaft umstritten ist.

Ein Beispiel für eine eingetragene Hörmarke, die aus einem Geräusch besteht und als Sonagramm dargestellt wird, ist das Brüllen des MGM-Löwen.

Metro-Goldwyn-Mayer Lion Corporation

Einer Hörmarke muss daneben abstrakte Unterscheidungseignung zukommen. Dies wird bei langen, kaum einprägsamen Melodien nicht der Fall sein. Fezer (Markengesetz, 4. Aufl., § 3 Rn. 594) erläutert anschaulich: „So wie ein Roman keine Wortmarke, kann eine Oper keine Hörmarke sein; es fehlt die Einheitlichkeit der Marke.“

Auch die bloße akustische Wiedergabe eines Textes (Gesang) wird regelmäßig nicht als markenfähig angesehen. Wird der Gesang jedoch mit einer Melodie unterlegt, kommt der Marke regelmäßig abstrakte Unterscheidungseignung zu.

Das Beispiel einer solchen Marke ist das Yahoo-Jodeln mit Banjo-Musik.

Yahoo! Inc.

Ferner muss eine Hörmarke die notwendige Herkunftsfunktion aufweisen und Unterscheidungskraft besitzen.

In der Regel nicht unterscheidungskräftig sind Hörmarken, die nur aus einem einzigen Ton bestehen. Wie bei jeder anderen Markenform dürfen die Waren oder Dienstleistungen durch die Hörmarke auch nicht beschrieben werden. Das Knacken von Knäckebrot wäre zum Beispiel nicht unterscheidungskräftig für Brot und Backwaren (Klasse 30), das Muhen einer Kuh ist nicht unterscheidungskräftig für Milch (Klasse 29) und das Motorengeräusch nicht für Fahrzeuge (Klasse 12).

Der Großteil der eingetragenen Hörmarken besteht aus unterscheidungskräftigen Melodien, wie beispielsweise den Fox-Fanfaren.

TWENTIETH CENTURY FOX FILM CORPORATION

Eine der bekanntesten deutschen Hörmarken (wenn nicht die bekannteste) dürfte die Melodie der Deutschen Telekom AG sein. Mangels Verfügbarkeit der Datei können wir Ihnen an dieser Stelle nur ein vergleichbares Gedüdel des US-amerikanischen Telekommunikationsunternehmens Cisco präsentieren.

Cisco Technology, Inc.

Wichtige Gesetzesänderung im MarkenG zum 01.10.2009

Gesetz zu Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Der Gesetzgeber hat auch für das Markengesetz einen bunten Blumenstrauß an Gesetzesänderungen aus dem Hut gezogen. Die wohl wichtigste Änderung findet in § 42 Markengesetz statt.

§ 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Inhaber einer Marke“ die Wörter „oder einer geschäftlichen Bezeichnung“ eingefügt.

Waren bisher gemäß § 42 MarkenG nur prioritätsältere Markeninhaber zur Einlegung eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Marke befugt, so wird sich dies ab dem 01.10.2009 dahingehend ändern, dass dann auch Inhabern prioritätsälterer geschäftlicher Bezeichnungen dieses Recht eingeräumt wird. Folglich sind insbesondere Firmennamen gemeint.

Damit werden sich die Prüfer des DPMA zukünftig im Widerspruchsverfahren mit einem erheblich größeren Sachverhaltsvortrag der Parteien zu beschäftigen haben. Unter „geschäftliche Bezeichnung“ fällt nämlich nicht nur der Name einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH und AG), sondern auch der fiktive, registerlich nicht verzeichnete Firmenname eines Einzelunternehmers.

Auch wenn das Amt bereits jetzt im Widerspruchsverfahren gem. § 59 Abs. 1 Satz 1 MarkenG den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu ermittelt hat und dabei auch Beteiligte laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen darf, so galt doch die Ansicht, dass das Widerspruchsverfahren als registerrechtliches Verfahren wenig geeignet sei, um umfangreiche und zeitraubende Beweiserhebungen – beispielsweise zur Kennzeichnungskraft aufgrund der Benutzungslage – zu tätigen.
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Die Farbmarke – eher Theorie als Praxis?

Eine Farbe ist ein als Marke schutzfähiges Zeichen. Davon geht § 3 Abs. 1 MarkenG ausdrücklich aus. Diese abstrakte Markenfähigkeit sagt jedoch nichts darüber aus, ob eine Farbmarkenanmeldung im Einzelfall eingetragen wird. Wie jede Markenanmeldung muss sich auch die Anmeldung einer Farbmarke an den absoluten Schutzhindernissen des § 8 MarkenG messen lassen.

Die meisten Farbmarkenanmeldungen scheitern am Erfordernis der Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Nach Ansicht des EuGH sehen die Verbraucher in Farben gewöhnlich nur bloße Gestaltungsmittel, weil Farben von Waren oder Verpackungen regelmäßig als Dekoration, nicht aber als betriebliche Herkunftshinweise eingesetzt werden (EuGH GRUR 2003, 604, 607 – Libertel).

Einer Farbmarke komme daher nur unter außergewöhnlichen Umständen auf spezifischen Märkten von Haus aus Unterscheidungskraft zu (EuGH GRUR 2003, 604, 608 – Libertel).

Bei der Anmeldung einer Farbmarke ist im ersten Schritt zu prüfen, ob ein spezifischer Markt mit besonderen Kennzeichnungsgewohnheiten existiert. Dann ist zu fragen, ob die Farbe grundsätzlich geeignet ist, einen betrieblichen Herkunftshinweis zu vermitteln. Letzteres ist z.B. bei Bekleidungsstücken niemals der Fall, da Farbe zur Darstellung der Ware oder deren Beschaffenheit verwendet wird (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rn. 206).
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Umwandlung der Internationalen Registrierung

Einen kurzen Einstieg in das Madrider System (Internationale Registrierung) bietet unser Artikel vom 23.03.2009.

Der gestrige Artikel befasste sich mit der Abhängigkeit der Internationalen Registrierung von der Basismarke (Akzessorietät). Heute geht es um die Umwandlung einer Internationalen Registrierung in eine nationale Marke (Transformation).

Gemäß Artikel 9 quinquies PMMA kann eine im Rahmen des Artikels 6 PMMA gelöschte internationale Registrierung in eine nationale Marke umgewandelt werden.

Ein solcher Umwandlungsantrag ist binnen drei Monaten nach Löschung der internationalen Registrierung beim nationalen Markenamt zu stellen. Mit dem Umwandlungsantrag sind die amtlichen Gebühren zu entrichten, die für die jeweilige nationale Markenanmeldung gelten. Dem Antrag ist ferner eine Bescheinigung der WIPO über die frühere internationale Registrierung beizufügen.

Der große Vorteil einer solchen Umwandlung: Die Priorität der nationalen Marke entspricht dann der Priorität der früheren internationalen Registrierung.

Beispiel:

Der Markeninhaber erwirbt auf Basis seiner deutschen Marke eine internationale Registrierung mit Schutzbereich Schweiz, Türkei und USA. Die internationale Registrierung wird am 01.08.2006 eingetragen.

Am 01.08.2009 wird die deutsche Basismarke gelöscht, z.B. weil ihr ältere Rechte entgegen stehen. Aus der Akzessorietät folgt, dass auch die internationale Registrierung gelöscht wird.

Der ehemalige Markeninhaber kann jetzt einen Umwandlungsantrag beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum, beim Türkischen Patentamt und beim United States Patent and Trademark Office stellen und dafür sorgen, dass seine frühere internationale Registrierung in drei nationale Marken umgewandelt wird. Die drei nationalen Marken besitzen nach ihrer Eintragung die Priorität vom 01.08.2006.

Akzessorietät der Internationalen Registrierung

Einen kurzen Einstieg in das Madrider System (Internationale Registrierung) bietet unser Artikel vom 23.03.2009.

Dieser Artikel befasst sich mit der Abhängigheit der Internationalen Registrierung von der Basismarke (Akzessorietät).

Artikel 6 Absatz 2 PMMA lautet

Mit dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren vom Zeitpunkt der internationalen Registrierung an wird diese […] von der Basiseintragung unabhängig.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die internationale Registrierung in den ersten fünf Jahren (gerechnet ab dem Datum der Registrierung) von der Basismarke abhängig ist. Sollte die Basismarke gelöscht werden, so erlischt auch die internationale Registrierung. Bei einer Teillöschung erlischt die internationale Registrierung in demselben Umfang wie der Basisschutz.

Für die Akzessorietät ist es unerheblich, aus welchen Gründen der Basisschutz erlischt (Verzicht, Verfall, Nichtigerklärung, Ungültigerklärung, Löschung).

Binnen der ersten fünf Jahre bedarf es daher nur eines Angriffes auf die Basismarke, um die internationale Registrierung zu Fall zu bringen. Wird ein solcher Angriff erfolgreich durchgeführt, ist ein gesonderter Antrag an die WIPO zur Löschung der internationalen Registrierung nicht erforderlich. Das DPMA ersucht die WIPO von Amts wegen um Löschung der internationalen Registrierung.

Nach dem Ablauf von fünf Jahren löst sich die internationale Registrierung von der Basismarke und wird unabhängig, Art. 6 Abs. 2 PMMA, siehe oben.

DPMAdirekt: Pac-Man

Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt mit DPMAdirekt ein Programm zur Verfügung, das eine Online-Anmeldung von Patenten, Marken und Gebrauchsmustern ermöglicht.

Doch das Programm kann noch vieles mehr!

Durch die Tastenkombination Alt + Shift und Klick auf „letzte Suche“ wird der Klassiker Pac-Man gestartet. Sie haben richtig gelesen: Pac-Man.

In Kenntnis dieses Umstands erscheint eine konzentrierte Arbeit mit DPMAdirekt kaum noch möglich: 255 Level wollen gemeistert werden.

dpmadirekt