Fundstücke: Kieler Marken
Bedauerlicherweise wurde die älteste Kieler Marke auf Antrag der Inhaberin im Jahr 2005 gelöscht. Es handelte sich um die Wortmarke Polarstern mit Anmeldepriorität vom 04.11.1896. Die Marke war eingetragen in Klasse 33 für “Branntweine, Liköre und Spirituosen”. Inhaberin war die Seagram Deutschland GmbH, Kiel.
Noch immer als Firmenlogo dient die am 17.06.1913 angemeldete Bildmarke der Raytheon Marine GmbH, Kiel. Die Marke ist eingetragen in Klasse 09 für “Kreiselkompasse, Empfangsapparate, Kreiselkompasse mit Fernübertragung, andere Apparate, die in Verbindung mit Kreiselkompassen gebraucht werden, wie Peildiopter, Kursverzeichner, Registrierapparate, Mess- und Beobachtungsinstrumente mit eingebauten Kreiseln”.
Wiedergabe der Marke:

Raytheon Anschütz A10773
Vorsicht Verwechslungsgefahr – Artikel bei handwerk.com
Wer prüfen möchte, ob sein Wunschname noch frei ist, dem empfiehlt Rechtsanwalt Prehm: “Suchen Sie nach identischen Namen selbst.” So könne man bereits vergebene Namen von vornherein ausschließen und die Kosten einer professionellen Prüfung im Rahmen halten. Wichtig: Erst recherchieren, dann Marke eintragen lassen. Die Amtsgerichte genau wie das Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) prüfen nämlich nicht, ob etwaige Konfliktmarken bestehen.
THW Kiel – Die Marken
In Anschluss an den vorigen Artikel möchten wir noch die Marken des THW Kiel vorstellen.
Am 29.05.1993 meldete die THW Kiel Handball-Bundesliga GmbH & Co. KG ihre erste Marke an. Die Wort-/Bildmarke unter dem Aktenzeichen 2097875 ist mittlerweile gelöscht. Sie war eingetragen für “Dienstleistungen, nämlich Werbung und Vermarktung im Sportbereich, insbesondere im Bereich des Bundesliga-Handballsports”.
Wiedergabe der Marke:

THW Kiel 2097875
Die zweite Marke mit dem Aktenzeichen 30661781 folgte am 09.10.2006 für “Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten” (Klasse 28), “Veranstaltung von Reisen” (Klasse 39) und “Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten” (Klasse 41).
Wiedergabe der Marke:

THW Kiel 30661781
THW – Die starke Marke aus Kiel
Es brodelte in der Ostseehalle in einer nie dagewesenen Lautstärke.
THW Kiel : Rhein-Neckar-Löwen 37:23
Trotz aller Korruptionsvorwürfe lässt sich der THW Kiel nicht beirren und zahlt es den Denunzianten aus Mannheim mit doppelter Münze zurück. Selten hat man eine Mannschaft in der Ostseehalle so sang- und klanglos untergehen sehen und das auch ohne Schiedsrichterunterstützung.

THW Kiel
Basics: Überlegungen im Vorfeld der Markenanmeldung
Niemand sollte aus dem Bauch heraus eine Marke anmelden. Im Vorfeld einer Markenanmeldung stellt sich häufig die Notwendigkeit folgender Überlegungen.
Ist meine Marke unterscheidungskräftig?
Eine Vielzahl von Markenanmeldungen scheitert daran, dass das angemeldete Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt und für die Waren oder Dienstleistungen, die die Marke kennzeichnen soll, rein beschreibend ist. Solche Zeichen sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Häufig wird auch eine vermeintlich neue Wortkombination zur Anmeldung eingereicht. Die Kombination beschreibender Bestandteile gewinnt aber regelmäßig nur dann Unterscheidungskraft, wenn die Kombination zu einer Wortneuschöpfung führt, die mehr als die Summe ihrer beschreibenden Teile ist. Reine Fantasienamen sind in der Regel unterscheidungskräftig und werden vom Amt nicht beanstandet.
Für welche Waren oder Dienstleistungen soll ich meine Marke anmelden?
Das angemeldete Klassenverzeichnis kann jederzeit eingeschränkt, jedoch nicht erweitert werden. Der Anmelder sollte sich daher im Vorfeld überlegen, für welche Waren oder Dienstleistungen er die Marke – auch in Hinblick auf zukünftige Produkterweiterungen – nutzen möchte.
Ist eine identische oder ähnliche Marke bereits eingetragen?
Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft eine Markenanmeldung nicht daraufhin, ob bereits verwechslungsfähige (identische oder ähnliche) Marken eingetragen sind. Sollte dies der Fall sein, riskiert der Anmelder nicht nur, dass seiner Markenanmeldung von Inhabern älterer Rechte widersprochen wird. Er setzt sich auch dem Risiko einer kostenpflichtigen Abmahnung aus. Dieser Punkt bedarf daher besonderer Aufmerksamkeit. Verwechslungsgefahr mit einer älteren Marke kann nicht nur vorliegen, wenn die Marke ähnlich geschrieben wird, sondern auch dann, wenn diese ähnlich klingt oder (in geringeren Fällen) sogar einen ähnlichen Bedeutungsgehalt hat. Zumindest eine Überprüfung älterer ähnlicher Marken ist für den Anmelder selbst praktisch nicht möglich. Hier empfiehlt sich die Beauftragung professioneller Recherchen.
Galerie: Markenurkunde Georgien
Wiedergabe der Marke erfolgt mittig im weißen Bereich. Das große Siegel ist nett.

Eintragungsurkunde Georgien
Abwrackprämie
Die Kanzleipartner benötigen dieses Jahr noch neue Geschäftsfahrzeuge.
Verkehrte Welt. Während früher das Herz des Autoverkäufers vor Freude tanzte, wenn man kein Auto in Zahlung geben wollte, kommt heute bereits vorm Platznehmen die Frage nach einem Schrotthaufen im Eigenbestand.
Durchgehend mitleidige Blicke erntet man dann nach der Antwort, dass man mit so etwas natürlich nicht dienen kann, da man ja schließlich alle zwei oder drei Jahre neue Fahrzeuge gekauft hat.
Trotz langjähriger Treue zur Automarke kommt schnell das Gefühl eines Kunden zweiter Klasse auf, wenn man schließlich hört, dass der Automobilhersteller derzeit nur an “abwrackfähigen” Kunden Interesse hat und nur diesen die Geldscheine geradezu hinterher wirft.
Wir sehen uns wieder, wenn das Thema Abwrackprämie erledigt ist.
Abmahnungen durch CARBONIT Filtertechnik
Zur Zeit verschickt die CARBONIT Filtertechnik GmbH aus Salzwedel eine Vielzahl an Abmahnungen an Shopbetreiber, die Produkte der Abmahnenden anbieten. Die Abmahnende sei Inhaberin der Markenrechte an dem Namen “CARBONIT”. Die Shopbetreiber würden die Produkte ohne die erforderliche Berechtigung der Abmahnenden anbieten und hätten dies zu unterlassen.
Eine vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung samt Kostennote ist den Abmahnungen beigefügt.
Behauptung: Die Abmahnende sei Inhaberin der Markenrechte an “CARBONIT”.
Problem: Für keine der in Deutschland gültigen “CARBONIT”-Marken ist die Abmahnende als Markeninhaberin im Register eingetragen (Überprüfung 21.04.2009, 18:00 Uhr). Gemäß § 28 Abs. 1 MarkenG wird vermutet, dass nur der im Register Eingetragene materieller Rechtsinhaber ist.
Behauptung: Die Betroffenen würden die Produkte ohne Berechtigung anbieten.
Problem: In den uns bekannten Fällen haben die Shopbetreiber die Produkte von autorisierten Händlern erworben. Dies führt zur Erschöpfung des § 24 Abs. 1 MarkenG. Danach hat der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
Ist die Markenware erstmalig durch den Markeninhaber oder einem autorisierten Händler im relevanten Markt in den Verkehr gebracht worden, wird der Weiterverkauf durch Dritte ermöglicht. Durch die Erschöpfung wird dem Markeninhaber eine Marktabschottung und die Kontrolle des weiteren Vertriebsweges genommen.
Betroffene Shopbetreiber sollten Ruhe bewahren und notfalls anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Fundstücke: Filmtitel als Marke II
Die Liste der 10 erfolgreichsten Filme 2000 bis 2009 liest sich außerordentlich langweilig, da sie ausschließlich aus sogenannten Franchisefilmen besteht. Daher wundert es auch nicht, dass alle Filme durch Marken abgesichert sind.
- $ 1129.2 Lord of the Rings: The Return of the King, The (2003)
Marke THE RETURN OF THE KING (EM02209161)
Inh. The Saul Zaentz Company - $ 1060.6 Pirates of the Caribbean: Dead Man’s Chest (2006)
Marke PIRATES OF THE CARIBBEAN: DEAD MAN`S CHEST (DE30611748)
Inh. DISNEY ENTERPRISES INC. - $ 1001.8 Dark Knight, The (2008)
Marke THE DARK KNIGHT (EM06447189)
Inh. DC Comics - $ 968.7 Harry Potter and the Sorcerer’s Stone (2001)
zahlreiche Marken SORCERER’S STONE, Inh. Warner Bros. Entertainment
zahlreiche Marken DER STEIN DER WEISEN, Inh. Time Warner Entertainment - $ 958.4 Pirates of the Caribbean: At World’s End (2007)
Marke PIRATES OF THE CARIBBEAN: AT WORLD’S END (DE30712685)
Inh. DISNEY ENTERPRISES INC. - $ 937.0 Harry Potter and the Order of the Phoenix (2007)
zahlreiche Marken HARRY POTTER AND THE ORDER OF THE PHOENIX
Inh. Warner Bros. Entertainment
Marke HARRY POTTER UND DER ORDEN DES PHÖNIX (DE30329550)
Inh. Warner Bros. Entertainment - $ 924.7 Lord of the Rings: The Two Towers, The (2002)
Marke THE TWO TOWERS (EM02209195)
Inh. The Saul Zaentz Company
Marke THE LORD OF THE RINGS THE TWO TOWERS (EM03029378)
Inh. The Saul Zaentz Company - $ 902.5 Shrek 2 (2004)
Marke SHREK (EM01653146)
Inh. DreamWorks Animation L.L.C. - $ 892.2 Harry Potter and the Goblet of Fire (2005)
zahlreiche Marken HARRY POTTER AND THE GOBLET OF FIRE
Inh. Warner Bros. Entertainment
Marke DER FEUERKELCH (DE30084506)
Inh. Warner Bros. Entertainment - $ 885.4 Spider-Man 3 (2007)
zahlreiche Marken SPIDER-MAN
Inh. Marvel Characters, Inc.
Sortierung: nach Einspielergebnis in Mio. USD.
Marken: nur Geltungsbereich Deutschland
Quelle: eigene Recherche
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Fundstücke: Filmtitel als Marke
In Anschluss an den Artikel von heute Morgen: Zwei Fundstücke für alle Fans des jungen Tom Cruise.
Die deutschen Wort-/Bildmarken TOP GUN (Az. 1146675) mit Anmeldepriorität vom 11.06.1988, Klassen 09, 16, 25, 28 und DAYS OF Thunder (Az. 1171989) mit Anmeldepriorität vom 26.02.1990, Klassen 09, 25, 28.
Markeninhaberin ist die Paramount Pictures Corp.

Marke Top Gun

Marke Days of Thunder
