Galerie: Markenurkunde USA

30. März 2009 von RA Dorowski · 1 Kommentar
Kategorie: Die Marken 

Dass in den USA Urkunden einen hohen Stellenwert besitzen, zeigt das Cover der Eintragungsurkunde des USPTO. Beige-farbene Pappe mit Struktur und einem reflektierenden Siegel. Verführt zum Einrahmen.

Certificate of Registration des USPTO

Certificate of Registration des USPTO

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Markenrechtliche Irrtümer: Benutzung einer Marke

28. März 2009 von RA Prehm · 3 Kommentare
Kategorie: Das Recht 

Ein weit verbreiteter Irrglaube besagt, dass die Marke nach Eintragung ins Markenregister für 10 Jahre geschützt ist. Und zwar unabhängig davon, was der Markeninhaber mit seinem Markenrecht anstellt. Diese Auffassung ist jedoch falsch.

Eine Marke muss auch benutzt werden. Eine Legaldefinition für “Benutzung” hat der Gesetzgeber unterlassen. Vielmehr wurde dies der Rechtssprechung überlassen. Als Faustformel kann man festhalten, dass unter eine ernsthafte Benutzung nur Handlungen fallen, die nach Art, Umfang und Dauer einer ernsthaften wirtschaftlichen Verwendung der Marke im geschäftlichen Verkehr innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren entsprechen. Nur durch eine solche tatsächliche Benutzungshandlung kann die Herkunftsfunktion der Marke ausgeübt werden.

Damit dürften in der Regel beim Großkonzern nach Art und Umsatz höhere Anforderungen zu stellen sein, als an den einzelnen Kleingewerbetreibenden. Die Benutzungshandlungen müssen innerhalb der maßgeblichen Benutzungszeiträume erfolgen. Sie müssen aber nicht den gesamten Zeitraum der jeweils 5-jahrigen Spanne ausfüllen.

Allerdings sieht das Markenrecht für den Markenanmelder eine fünfjährige Benutzungsschonfrist vor, in welcher das Markenrecht auch ohne Benutzung der Marke unangetastet bleibt. Eine Marke, die länger als fünf Jahre ununterbrochen nicht benutzt wurde, ist durch ein Löschungsverfahren (§ 49 MarkenG) oder eine Löschungsklage vor einem ordentlichen Gericht angreifbar.

Der Markeninhaber sollte also unbedingt darauf achten, dass er seine Marke in den 5-jährigen Zeiträumen ernsthaft im wirtschaftlichen Verkehr (wenn auch nur zwischenzeitlich) nutzt, da diese sonst erfolgreich angegriffen werden kann und/oder eine seine Rechte aus der Marke gegen Dritte nicht mehr durchsetzen kann (siehe §§ 25, 43 u. § 51 Abs.2 MarkenG).

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Markenrecht – Die Grundlagen für Wiederverkäufer

27. März 2009 von RA Prehm · 2 Kommentare
Kategorie: Das Recht 

Viele Klein- und Nebenerwerbshändler haben davon gehört, leider nur wenige haben es verstanden.

Zum Beispiel die Produkte des US-Modelabels Abercrombie & Fitch standen in den letzten Monaten im Fokus einer Abmahnwelle. Die Bekleidungsstücke waren nicht für den Vertrieb innerhalb der Europäischen Gemeinschaft bestimmt und Abercrombie & Fitch setzte den markenrechtlichen Vertriebsschutz insbesondere gegen ebay-Verkäufer durch. Selbst als ein offizieller Abercrombie & Fitch Store in London eröffnet wurde, setzte sich die Abmahnwelle fort.

Die Tatsache, dass die Textilien vom Hersteller selbst auf dem Europäischen Markt angeboten wurden, war nämlich noch kein Freibrief für Wiederverkäufer, die die Ware zuvor aus den USA in die EU importiert hatten, da Abercrombie & Fitch in Europa speziell für diesen Wirtschaftsraum gelabelte Qualitätsware vertreibt. Viele andere Modelabels wie z.b. Etienne Aigner machen es ähnlich. Häufig werden in bestimmte Länder spezielle Verkaufslizenzen vergeben, die zum Schutz anderer Lizenznehmer ein Export- und Wiederverkaufsverbot in andere Länder enthalten.

Der Gesetzgeber verschafft dem Markeninhaber nämlich weitgehende Rechte, u.a. dem Schutz vor Reimporten bzw. Importen von Waren zum Wiederverkauf auf einen nicht von ihm gewollten Zielmarkt. Hierbei dreht sich die zentrale Frage um den sogenannten Erschöpfungsgrundsatz.
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Weitere Statistik: nationale Markenanmeldungen

26. März 2009 von RA Dorowski · 1 Kommentar
Kategorie: Die Marken 

Zusätzlich zu den Statistiken über nationale Markenanmeldungen im Jahr 2008 hat das Deutsche Patent- und Markenamt im aktuellen Blatt für PMZ weitere Zahlen veröffentlicht.

Nationale Markenanmeldungen nach dem Sitzland der Anmelder:

  1. Schweiz
    597 Anmeldungen / 402 Eintragungen
  2. Vereinigte Staaten
    539 Anmeldungen / 505 Eintragungen
  3. Bulgarien
    462 Anmeldungen / 16 ( ! ) Eintragungen
  4. Vereinigtes Königreich
    279 Anmeldungen / 202 Eintragungen
  5. Österreich
    251 Anmeldungen / 162 Eintragungen
  6. China
    218 Anmeldungen / 177 Eintragungen
  7. Niederlande
    212 Anmeldungen / 128 Eintragungen
  8. Japan
    151 Anmeldungen / 123 Eintragungen
  9. Frankreich
    116 Anmeldungen / 94 Eintragungen
  10. Spanien
    86 Anmeldungen / 46 Eintragungen
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Galerie: Markenurkunde IR (WIPO)

26. März 2009 von RA Dorowski · Einen Kommentar verfassen
Kategorie: Die Marken 

Das Certificate of Registration der WIPO ist wie die deutsche Markenurkunde ein einfaches Blatt Papier (80g) ohne weitere Schauwerte.

Certificate of Registration der WIPO

Certificate of Registration der WIPO

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Gebührensenkung für Gemeinschaftsmarken

25. März 2009 von RA Dorowski · 1 Kommentar
Kategorie: Die Marken 

In einer heute veröffentlichten Erklärung hat das HABM die Gebührensenkung für Gemeinschaftsmarken für Mai angekündigt.

Das bisherige System aus Anmelde- und Eintragungsgebühr wird durch eine einzige Gebühr abgelöst.

Für eine online angemeldete Gemeinschaftsmarke ist zukünftig nur noch ein Betrag von EUR 900,- (3 Klassen) zu zahlen. Dieser wird mit der Anmeldung der Marke fällig.

Eine Anmeldung über das Madrider Protokoll wird EUR 870,- (3 Klassen) kosten. Für jede weitere Klasse (> 3) fällt eine einzige Gebühr in Höhe von EUR 150,- an.

Die 40%ige Senkung der Gebühren für Gemeinschaftsmarken kann Auswirkungen aus den gesamten Binnenmarkt haben. Als erstes nationales Amt erklärte das UK IPO, dass das Amt eine Überarbeitung des Gebührensystems plane und eine Gebührensenkung für die Anmeldung einer nationalen britischen Marke in Aussicht stelle.

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LEKO – Das Auto von IKEA

25. März 2009 von RA Dorowski · 2 Kommentare
Kategorie: Der Rest 

Mit der Ankündigung von LEKO, einem Konzeptauto mit modularem Design (z.B. nutzbar als Coupé und Cabrio), hat der schwedische Möbelgigant IKEA einen ziemlichen Medienwirbel verursacht. Die Präsentation des Fahrzeugs ist für den 31. März avisiert. Noch verhüllt ist LEKO auf der französischen Website zu sehen.

Bei der Aktion mag es sich jedoch nur um einen Aprilscherz handelt, wie z.B. der StyleSpion und off the record mutmaßen.

Aus markenrechtlicher Sicht wäre die Präsentation des Fahrzeugs namens LEKO grob fahrlässig. Es existiert weder eine nationale schwedische Marke namens LEKO, noch eine deutsche oder französische. Es gibt auch keine gleichlautende Internationale Registrierung. So kurzsichtig wird IKEA nicht gedacht haben.

Einzig eine Gemeinschaftsmarke namens LEKO ist vorhanden. Diese ist sogar auf ein schwedisches Unternehmen eingetragen, die Lek.O Candy Sverige AB, allerdings für die Waren “Gallerten (Gelees); Fruchtmuse; Brot, Feinbackwaren; Süßwaren; Zucker”.
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Statistik: Anmeldungen nach Bundesländern

24. März 2009 von RA Dorowski · Einen Kommentar verfassen
Kategorie: Die Marken 

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Statistik der Markenanmeldungen 2008 nach Bundesländern veröffentlicht. In der Rangfolge bringt die Statistik keine Überraschungen:

  1. Nordrhein-Westfalen 15.767
  2. Bayern 13.003
  3. Baden-Württemberg 9.145
  4. Hessen 5.628
  5. Berlin 5.087
  6. Niedersachsen 4.822
  7. Hamburg 3.869
  8. Rheinland-Pfalz 3.230
  9. Sachsen 2.546
  10. Schleswig-Holstein 2.213
  11. Brandenburg 1.010
  12. Sachsen-Anhalt 999
  13. Thüringen 910
  14. Mecklenburg-Vorpommern 644
  15. Saarland 601
  16. Bremen 600
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Die Internationale Registrierung

23. März 2009 von RA Dorowski · 5 Kommentare
Kategorie: Das Recht, Die Marken 

Eine kurze Erklärung – in einfachen Worten:

Es gibt nationale deutsche Marken, die Schutz in Deutschland genießen. Es gibt europäische Gemeinschaftsmarken, die Schutz in allen Mitgliedsstaaten der EU genießen. Es gibt jedoch keine Marke, die weltweiten Schutz genießt. Um Markenschutz außerhalb der EU zu erlangen, könnte der Anmelder einen Antrag bei jedem nationalen Markenamt stellen. Möchte der Anmelder Markenschutz z.B. in der Schweiz, in den USA und in Japan erlangen, müsste er drei verschiedene Anträge vor den jeweiligen nationalen Markenämtern stellen. Dass dies umständlich ist, liegt auf der Hand.

Wesentlich komfortabler ist eine Schutzrechtserweiterung nach dem Madrider System (internationale Registrierung). Besitzt der Anmelder eine deutsche Marke, so kann er den Schutz dieser Marke mit einem einzigen Antrag auf diejenigen Staaten erweitern, die dem Madrider System angeschlossen sind. Zurzeit sind dies 84 Staaten. Eine internationale Registrierung vermittelt in den jeweiligen Staaten denselben Schutz, wie wenn die Marke unmittelbar bei den nationalen Markenämtern angemeldet worden wäre. Verwaltet werden die internationalen Registrierungen zentral von der World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf.

Im obigen Beispiel müsste der Anmelder einen einzigen Antrag, der entweder auf Englisch oder Französisch zu verfassen ist, bei der WIPO stellen und dabei die Staaten Schweiz, USA und Japan ankreuzen. Nach Prüfung der formellen Voraussetzungen wird die WIPO den Antrag an die drei Markenämter weiterleiten.

Ist die internationale Registrierung eingetragen, bietet das Madrider System weiter die Möglichkeit, Adressenwechsel des Inhabers oder Rechtsübergänge durch einen einzigen Antrag anzuzeigen. Ferner kann die internationale Registrierung auch noch nach Eintragung auf weitere Staaten erweitert werden.

Weitere Informationen bietet die WIPO auf ihrer Webseite unter http://www.wipo.int/madrid/en/.

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Galerie: Markenurkunde Europa (Gemeinschaftsmarke)

20. März 2009 von RA Dorowski · Einen Kommentar verfassen
Kategorie: Die Marken 

Sehr bunt. Ein echter Hingucker. In dem weißen Quadrat wird die Marke wiedergegeben.

Eintragungsurkunde des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt

Eintragungsurkunde des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt

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