Stefan Raab – TV TOTAL STOCK CAR CRASH CHALLENGE 2008

Besten Dank an die unseren Mandanten „Sexergy“ (Trademark EM06688394) für die VIP-Einladung zum TV Total Crash Car Challenge in der LTU Arena.

War ein tolles Erlebnis und ein Top-Catering.  Sonya Kraus sieht in natura noch mehr sexergy aus als gedacht.

sexergy

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Löschungsansprüche bei Domaingrabbing

Domaingrabbing liegt vor, wenn bereits der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet ist, sich die Domains vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne eigenes Interesse an der Domain an Dritten, die wirtschaftlich auf deren Nutzung angewiesen sind, bereichern will.

Das LG Hamburg hat sich in seiner Entscheidung 312 O 64/08 zu Löschungsansprüchen bei Domaingrabbing geäußert.

In dem Fall hatte der Beklagte Domains auf seinen Namen registriert, die aus dem Unternehmenskennzeichen des Klägers und den TLDs .info, .biz, .net, .org, .eu, .mobi sowie .nl und .es zusammengesetzt waren. Der Kläger begehrte Löschung aller Domains.

Da jedoch keine der o.g. Domains mit Inhalten verknüpft war, fehlte es an einer markenrechtlich relevanten Benutzungshandlung, so dass die Kammer Ansprüche aus § 15 Abs. 4 MarkenG ablehnte. Das auf Löschung gerichtete Verlangen des Klägers für die typischerweise auch in Deutschland abgerufenen generischen Domains (einschließlich .eu) sei aber nach § 4 Nr. 10 UWG begründet. Hinsichtlich dieser Domains liege ein Fall des Domain-Grabbings vor.

Von Domain-Grabbing spreche man nach h.M., wenn bereits der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet ist, sich diese vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne eigenes Interesse an der Domain an Dritten, die wirtschaftlich auf deren Nutzung angewiesen sind, bereichern will. Ein eigenes Interesse an den generischen Domains konnte der Beklagte nicht geltend machen. Eine wettbewerbswidrige Behinderung des Klägers war die Folge.

Anders sehe es jedoch bei den nationalen .nl und .es Domains aus. Wegen des Auslandsbezuges der Domains sei ein Interesse des Klägers an der Nutzung dieser Domains nicht offensichtlich. Er hätte vortragen müssen, welches Interesse er an der Nutzung dieser Domains habe, ob er also auch auf den ausländischen Märkten tatig ist bzw. sein will.

Das Urteil im Volltext finden Sie hier.