Allgemeine Mandatsbedingungen
Andere allgemeine Geschäftsbedingungen, die diesen Auftragsbedingungen entgegenstehen, sind nicht verbindlich und werden unter keinen Umständen stillschweigend Vertragsbestand- teil.
Mandatierung
Prehm & Klare Rechtsanwälte bieten Ihnen über das markenservice.net die wichtigsten Standarddienstleistungen um Marken, Markenrecht und Unternehmensinformationen. Bei den dort angegebenen Preisen handelt es sich um außergerichtliche, pauschale Honorare gem. § 4 Abs. 2 RVG, die eine ausführliche individuelle Rechtsberatung, ausnehmlich der Komplettpaketdienstleistungen über das Internet oder über das Telefon nicht einschließen. Sollten wir auf Grund Ihrer Angaben in unseren Online-Formularen feststellen, dass unsere Honorarpauschalen aufgrund der Komplexität Ihrer Angaben und oder der speziellen Frage- stellungen im Markenrecht, bzw. Ihrer Anfrage nicht zutreffen, werden wir Sie zunächst hierüber bzw. über mögliche weitere Kosten informieren.
Eine Markenanmeldung birgt das Risiko eines von Dritten gegen Ihre Marke eingelegten Eintragungswiderspruches bzw. eines Löschungsantrages bzw. einer kostenpflichtigen Abmahnung. Hierdurch kann für Sie ein Kostenrisiko entstehen. Trotz ausgiebiger und fachlich korrekter Marken- und Firmennamenrecherchen kann zum Zeitpunkt z.B. einer deutschen Markenanmeldung nicht verhindert werden, dass z.B. über eine internationale Registrierung, eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung (EU-Marke) oder eine Messeausstellung für eine andere, verwechslungsfähige Marke die Priorität vorverlagert wird und somit im nachhinein Ihre Priorität "überholt" werden kann. Auch wenn es sich einen theoretischen Ausnahmefall handelt, so besteht insoweit ein Restkonfliktrisiko, das nur - wenn überhaupt - durch eingehende und wiederholte Recherche identifiziert werden könnte.
Der Gesetzgeber erlaubt die Vereinbarung geringerer als der gesetzlichen Gebühren nur im außergerichtlichen Tätigkeitsbereich. Sollte es aufgrund einer Markenanmeldung anschlie- ßend zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, sind wir und unsere Kollegen verpflichtet, mindestens die nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung angesetzten Gebühren abzurechnen.
Alle o.g. außergerichtlichen und
gerichtlichen
Mandate werden - soweit nichts anderes ausdrücklich
vereinbart
wurde – der Sozietät Prehm & Klare Rechtsanwälte
erteilt. Auch soweit nur einem bestimmten
Rechtsanwalt der
Sozietät das Mandat erteilt wird, erfolgt die
Rechnungsstellung
durch Prehm & Klare Rechtsanwälte. Bei
gerichtlichen
Tätigkeiten erfolgt die Mandatierung durch
Unterzeichnung
einer schriftlichen Vollmacht, bei allen anderen
außergerichtlichen
Tätigkeiten auch durch mündlichen Auftrag. Die
Annahme
eines münd- lichen Auftrages ist grundsätzlich erst
mit der schriftlichen Bestätigung durch Prehm &
Klare
Rechtsanwälte erfolgt.
Prehm & Klare Rechtsanwälte behalten sich jedoch
grundsätzlich die Ablehnung eines Mandates auch nach
Unterzeichnung der Vollmacht vor; das gilt
entsprechend für
ein Alleinmandat an einen Rechtsanwalt. Die
Ablehnung ist
innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig
bei einer Woche liegt, dem Mandanten mitzuteilen.
Mit der Mandatierung willigt der Mandant in die Übersendung des regelmäßig erscheinenden Mandantennewsletters ein. Der Newsletter kann vom Mandanten jederzeit mündlich oder per Email abbestellt werden.
Mandantenobliegenheiten
Der Mandant hat Prehm & Klare Rechtsanwälte über das erteilte Mandat jederzeit ausführ- lich und umfassend zu informieren. Der Mandant soll sämtliche ihm übersandten Schrift- stücke sorgfältig durchlesen und seine Anmerkungen und Kommentare unverzüglich - möglichst schriftlich - an Prehm & Klare Rechtsanwälte bzw. den allein beauftragten Rechts- anwalt übermitteln. Es wird darauf hingewiesen, dass bei nur telefonischer Mitteilung an einen nichtanwaltlichen Mitarbeiter die rechtzeitige Weiterleitung an den bearbeitenden Rechtsanwalt nicht immer gewährleistet werden kann.
Abrechnung von Teilleistungen
Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Mandats zur Markenanmeldung vereinbaren die Parteien die Liquidation des Mandats für die Anmeldung einer deutschen Marke zu 99,- EUR netto zzgl. MwSt. sowie für die Anmeldung einer EU- oder IR-Marke zu 199,- EUR netto zzgl. MwSt., sofern Prehm und Klare Rechtsanwälte bereits einen individuellen Klassenverzeichnisentwurf nach Maßgabe der Angaben des Mandanten erstellt haben oder eine telefonische und/oder schriftliche Beratung zur Markenanmeldung bzw. zur grundsätzlichen Beurteilung der Eintragungsfähigkeit der beabsichtigten Marke stattgefunden hat.
Leistungsumfang der anwaltlichen Tätigkeit
Geschuldet wird nur die vereinbarte
Leistung
und nicht ein bestimmter Erfolg.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, hat der
Auftragnehmer
nur deutsches Recht zu prüfen und der
Auftragsdurchführung
zu Grunde zu legen.
Haftung und Verjährung
Mündliche Auskünfte im Rahmen einer
Erstberatung und telefonische Auskünfte sind ohne
schriftliche
Bestätigung grundsätzlich unverbindlich. Die Haftung
der RAe aus dem Auftrags- verhältnis für fahrlässig
verursachte Schäden wird für jeden Einzelfall auf
€ 1.000.000,00 gem. § 51 a I Nr.2 BRAO begrenzt.
Die RAe haften jedoch nicht für die von Dritten
übermittelten
Informationen und Daten und zwar weder für deren
Vollständigkeit,
Richtigkeit oder Aktualität noch dafür, dass sie
frei von Rechten Dritter sind oder der Sender
rechtswidrig
handelt, indem er die Informationen übermittelt.
Für Störungen in den Leitungsnetzen des Internets
sowie Server- und Softwareproblemen Dritter sind die
RAe nicht
verantwortlich und nicht haftbar.
Die Kommunikation per Email, Telefon, Telefax oder
Internet
sowie der Versand von Schriftstücken über das
Internet
erfolgt allein auf Risiko des Mandanten.
Prehm & Klare Rechtsanwälte empfehlen dem Mandanten grundsätzlich vor jeder Anmel- dung einer Marke eine entsprechende aktuelle Marken- und Handelsregisterrecherche durch diese im Auftrag durchführen zu lassen. Sofern der Mandant dies unterlässt, hat dieser Prehm & Klare Rechtsanwälte insoweit von der Haftung freizustellen. Hierzu hat der Mandant entsprechende Haftungsfreistellungsvereinbarungen zu unterzeichnen.
Etwaige Schadenersatzansprüche des Mandanten verjähren gem. § 51b BRAO in drei Jahren ab ihrer Entstehung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren seit Beendigung des Mandats.
Datenschutz
Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, gelten die Prehm & Klare Rechtsanwälte unterbreiteten Informationen als vertraulich. Prehm & Klare Rechtsanwälte weisen gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung durch sie auf Datenträgern gespeichert, genutzt und verarbeitet werden. Soweit sich Prehm & Klare Rechtsanwälte der Dienste Dritter zur Er- bringung der angebotenen Leistungen bedienen, sind sie berechtigt, die Mandantendaten offenzulegen, wenn dies für die Sicherstellung der Vertragsdurchführung erforderlich ist. Der Mandant erklärt sich hiermit einverstanden. Prehm & Klare Rechtsanwälte weisen zu- sätzlich auf die Datenschutzbestimmungen hin.
Abschlussbestimmungen
Erfüllungsort der Dienstleistung ist Kiel.
Als Gerichtsstand wird - sofern zulässig - Kiel vereinbart.
Alle Verträge unterliegen deutschem Recht.
Die Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen dieser
Mandatsbedingungen berührt die Wirk- samkeit der
übrigen
Bestimmungen und des jeweiligen Mandantenvertrages
als ganzen
nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich in
diesem Fall,
unverzüglich eine rechtswirksame Regelung
herbeizuführen,
die dem wirtschaftlich gewollten Zweck der
unwirksamen Rege-
lung möglichst nahe kommt.
Alle Änderungen und Ergänzungen dieser
Mandatsbedingungen
haben schriftlich zu erfolgen und sind an die dem
Vertragspartner
zuletzt bekannt gegebene Anschrift zu richten. Auch
eine Vereinbarung,
die diesbezüglich das Erfordernis der Schriftform
aufhebt,
hat schriftlich zu erfolgen.
Diese allgemeinen Mandatsbedingungen ersetzen alle
vor Abschluss
eines Vertrages ge- troffenen Vereinbarungen und
Absprachen
und regelt das Verhältnis zwischen den Parteien
abschließend,
soweit nicht schriftliche Ergänzungen zu einem
Vertrag
vorgenommen werden, die zum Bestandteil des
Vertrages erklärt
werden.